LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1730 19.12.2012 Datum des Originals: 19.12.2012/Ausgegeben: 21.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 709 vom 26. November 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1541 Kommunale Kreditinstitute: Veröffentlichung von Sitzungsgeldern bei Mitgliedschaft und Teilnahme in Sparkassengremien Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 709 mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Transparenz bei den Einkünften von politischen Mandatsträgern, egal auf welcher Ebene, ist in letzter Zeit immer wieder Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Dieses gilt offensichtlich auch für Sitzungsgelder und Entschädigungen, die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften erhalten, wenn sie durch die Kommunalvertretung in entsprechende Gremien entsandt werden. Im Hinblick auf kommunale Mandatsträger steht dabei nicht zuletzt im Fokus , ob und inwieweit Entschädigungen für Tätigkeiten in Gremien der kommunalen Kreditinstitute beziehungsweise der Sparkassen transparent gemacht werden dürfen oder wiederum nach den Grundsätzen einer Amtsverschwiegenheit zu behandeln und damit nicht veröffentlichungsfähig sind. Bekanntlich sind Verwaltungsrat, Risikoausschuss und Hauptausschuss die entsprechenden Aufsichtsgremien bei den Sparkassen, für deren Teilnahme Sitzungsgelder beziehungsweise Entschädigungen bezahlt werden. Der Streit „Transparenzgebot contra Amtsverschwiegenheitspflicht“ wirkt angesichts der Reglungen des im Jahre 2009 neu gefassten Sparkassengesetzes für das Land NordrheinWestfalen auf den ersten Blick skurril. So heißt es in §19 Abs. 5 des Sparkassengesetzes wörtlich: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1730 2 „Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung […] veröffentlicht werden.“ Sofern der Träger hierauf hinwirken soll, erscheint es sachgerecht, dass Mitglieder der genannten Gremien auch selbst, zumindest auf Nachfrage, über erhaltende Sitzungsgelder Auskunft geben dürfen. Teilweise scheinen sich einige auf den Inhalt der – nach Auffassung des Fragestellers durch das Sparkassengesetz 2009 aufgehobenen – „Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (SparkassenverordnungSpkVO ) vom 15.12.1995“ zu berufen, obwohl auch diese – veraltete – Rechtsnorm lediglich allgemeine Vertraulichkeitsverpflichtungen enthielt, jedoch keine Bestimmung zu erkennen ist, aus derer eine Vertraulichkeit betreffend die gewährten Sitzungsgelder herzuleiten ist. 1. Ist es zulässig, dass Mitglieder von Verwaltungsräten und ähnlicher Gremien im Bereich der Sparkassenorganisation, gegebenenfalls unter Hinweis auf § 19 Abs. 5 des Sparkassengesetzes, ihre eigenen erhaltenen Sitzungsgelder offenlegen, ohne sich hierbei, auch gegebenenfalls wegen anderer Rechtsvorschriften, strafrechtlich relevant zu verhalten? Der Veröffentlichung der Vergütung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Sparkasse nach § 19 Abs. 5 SpkG durch einzelne Verwaltungsratsmitglieder stehen keine sparkassenrechtlichen Regelungen entgegen. Auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 22 SpkG stellt keinen Hinderungsgrund dar. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dient sowohl dem Schutz der Kunden einer Sparkasse als auch dem Schutz der im Wettbewerb stehenden Sparkasse selber. Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind daher verpflichtet, über alle Dinge, die ihnen in den nicht öffentlich tagenden Gremien bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für die Veröffentlichung der Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder . Der Gesetzgeber hat mit dem Transparenzgesetz dem Informationsanspruch der Allgemeinheit bei Unternehmen der öffentlichen Hand einen besonderen Stellenwert eingeräumt . Das gilt gemäß § 19 Abs. 5 SpkG auch für die Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Sparkasse. Der in der Kleinen Anfrage thematisierte Konflikt „Transparenzgebot contra Amtsverschwiegenheit“ ist damit in diesem Punkt zugunsten der Transparenz entschieden worden. Der damit verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrats einer Sparkasse rechtfertigt sich durch den mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Schaffung von Transparenz im öffentlichen Bereich. Die generelle und umfassende Geltung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit über alle sonstigen , in den nicht öffentlich tagenden Gremien einer Sparkasse bekannt gewordenen Dinge, bleibt davon unberührt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1730 3 2. Welche Erkenntnisse haben die Landesregierung beziehungsweise die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Stellen im Hinblick auf Unstimmigkeiten die Veröffentlichung von für Tätigkeiten in Sparkassengremien erhaltenen Sitzungsgeldern betreffend? Die Sparkassenaufsicht ist in wenigen Einzelfällen auf Auslegungsfragen zu den Transparenzvorschriften angesprochen worden. Daraus lassen sich keine generellen Erkenntnisse auf Unstimmigkeiten herleiten. 3. Hält die Landesregierung eine Klarstellung der derzeitigen Rechtslage zur Ver- meidung einer unterschiedlichen Handhabe bei der Veröffentlichung von für Tätigkeiten in Sparkassengremien erhaltenen Sitzungsgeldern für angezeigt? Eine Klarstellung ist angesichts der Rechtslage und mangels bekannter Problemlagen (s. Frage 2) nicht erforderlich.