LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1749 20.12.2012 Datum des Originals: 20.12.2012/Ausgegeben: 27.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 699 vom 23. November 2012 des Abgeordneten Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/1525 Bargeldprämien des Jobcenters in Dortmund Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 699 mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Jobcenter in Dortmund zahlt Medienberichten zufolge Arbeitssuchenden BargeldPrämien , wenn sie eine Stelle annehmen. So werden 200 Euro für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Aussicht gestellt, 280 Euro Einstiegsgeld für die Aufnahme einer Tätigkeit für Ungelernte. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis von dieser Prämienzahlung? Bei den in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um Prämienzahlungen, sondern um Leistungen, die aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III und aufgrund des Einstiegsgeldes gemäß § 16b SGB II erbracht werden können. Über § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III können Kosten für Aufwendungen, die bei der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildung entstehen, auch pauschal erstattet werden. Die Leistungserbringung erfolgt einzelfallbezogen und liegt im Ermessen des Jobcenters. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1749 2 Die im Informationshandzettel „Arbeit aufnehmen und zusätzliches Geld bekommen!“ des Jobcenters Dortmund gewählte Formulierung „belohnt“, bezieht sich auf die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Der dem Handzettel zugrundeliegende Handlungsleitfaden des Jobcenters Dortmund stellt klar, dass es sich nicht um eine Belohnung im Sinne einer Bargeldprämienzahlung handelt, sondern jeder einzelne Leistungsberechtigte den Nachweis entsprechender Aufwendungen zu erbringen hat. Für den Bereich der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III und § 16b SGB II unterliegt das Jobcenter Dortmund als gemeinsame Einrichtung der Aufsicht der Bundesagentur für Arbeit. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales hat in diesen Fällen keine Aufsichtsrechte. 2. Gibt es Hinweise darauf, dass auch andere Jobcenter so verfahren? 3. Wenn ja, welche? Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 dargestellt, handelt es sich im vorliegenden Fall um keine Prämienzahlung. Die Vorschriften zu den Eingliederungsleistungen im SGB II und SGB III wurden rechtmäßig angewendet. Dem MAIS liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in anderen Jobcentern in NRW ein ähnlicher Handzettel wie in Dortmund verteilt wurde. 4. Wie bewertet die Landesregierung diese Vorgehensweise? Der im Handzettel verwendete Begriff der „Belohnung“ gibt die tatsächlich zu gewährenden Leistungen nur unzureichend wieder und hinterlässt den falschen Eindruck, dass auch Geldzahlungen pauschal ohne Aufwendungsnachweis erbracht würden. Insoweit ist der Sachverhalt in seiner Darstellung problematisch, aber nicht in seiner rechtlichen Handhabung.