LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1761 28.12.2012 Datum des Originals: 27.12.2012/Ausgegeben: 03.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 691 vom 19. November 2012 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/1514 Ist die Ausgliederung kommunaler Schulden regelmäßige Praxis in NordrheinWestfalen ? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 691 mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 16. November 2012 über die Finanzlage kommunaler Beteiligungsunternehmen. Viele der kommunalen Leistungen werden nicht nur in der Kernverwaltung, sondern auch von den städtischen Beteiligungsunternehmen bereitgestellt. Unter anderem wird darüber berichtet, dass teilweise rund ein Drittel der kommunalen Schulden durch Ausgliederungen in kommunale Unternehmen in sog. „Schattenetats“ erfolgt. Zum Beispiel seien von den Schulden der Stadt Duisburg in Höhe von 3,3 Milliarden Euro über eine Milliarde Euro von ausgegliederten Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften erwirtschaftet. Die Kommunen erfüllen eine Vielzahl ihrer Aufgaben originär durch Ämter, die bei der so genannten Kernverwaltung eingerichtet und organisiert sind und aus dem so genannten Kernhaushalt finanziert werden. Es besteht aber auch die rechtliche Möglichkeit, kommunale Aufgaben aus der Kernverwaltung auszugliedern und hierfür selbständige Unternehmen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. Viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und vielfältige städtische Aufgaben aus dem städtischen Haushalt ausgegliedert und in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co KG organisiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1761 2 1. Welche Kommunen beteiligen sich unmittelbar und mittelbar an wie vielen ausgegliederten privatwirtschaftlichen Unternehmen? 2. Welche Kommunen haben wie viele sogenannte Eigengesellschaften gegründet? Der Landesregierung liegen keine umfassenden auf ganz Nordrhein-Westfalen bezogenen Auflistungen kommunaler Beteiligungen im Sinne der Fragestellung vor. Um solche aktuellen Auflistungen erstellen zu können, müsste eine Abfrage bei sämtlichen kommunalen Gebietskörperschaften erfolgen. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Hinblick auf die Situation in den einzelnen Kommunen ist auf die rechtlich vorgeschriebenen Beteiligungsberichte der Kommunen zu verweisen, die sich allerdings auf in der Vergangenheit liegende Stichtage beziehen und daher nicht den letzten Stand wiedergeben. 3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, um die Auswüchse der Ausgliederun- gen in städtische Unternehmen einzuschränken? Zur verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungshoheit zählt auch die Befugnis der Kommunen, ihre Aufgaben im Rahmen unterschiedlicher Organisationsformen wahrzunehmen. Das Gemeindewirtschaftsrecht benennt die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung von Kommunen in verschiedenen Rechtsformen. Soweit sich die Kommunen bei der Wahl der ihr geeignet erscheinenden Rechtsform im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten, wovon regelmäßig auszugehen ist, kann die Landesregierung hierin keinen "Auswuchs" erkennen. 4. Wie stellt sich die finanzielle Situation der städtischen Beteiligungsunternehmen in den betroffenen Kommunen dar? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Wie beurteilt die Landesregierung Forderungen nach einer verbesserten Kontrolle von städtischen Beteiligungsgesellschaften durch die Kommunen selbst? Im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit obliegt es den kommunalen Gebietskörperschaften als ständige Aufgabe erforderlichenfalls für eine Optimierung ihrer jeweiligen Beteiligungsverwaltung bzw. Beteiligungssteuerung Sorge zu tragen.