LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1768 03.01.2013 Datum des Originals: 27.12.2012/Ausgegeben: 08.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 694 vom 15. November 2012 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/1517 V-Leute-Einsatz in den nordrhein-westfälischen Fangruppierungen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 694 mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im August dieses Jahres berichtete „Spiegel Online“, dass auch in der Fußball-Fanszene VLeute zum Einsatz kommen. In mehreren Städten sollen demnach V-Leute von der Polizei in die Klubs und Fanvereinigungen geschleust worden sein, um Informationen über Fangruppierungen zu erhalten. Diesen Bericht nahm die Fraktion DIE LINKE im Bundestag zum Anlass , eine kleine Anfrage mit dem Titel „V-Leute und verdeckte Ermittler in FußballFanszenen “ zu stellen (Drucksache 17/10827). Laut neuesten Presseberichten bestätigt nun das Bundesinnenministerium den Einsatz von V-Leuten in den Fangruppierungen. Es gab einzelne Einsätze von polizeilichen Vertrauenspersonen und wohl Ersuchen durch bzw. an die zuständigen Landespolizeibehörden. Vorbemerkung der Landesregierung Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, registriert die Polizei NRW seit Jahren Personen, von denen Gefahren für Leib und Leben Unbeteiligter − und damit auch für die weit überwiegende Anzahl friedlicher Fußballfans − ausgehen und die teils erhebliche Straftaten begehen. Sofern die Polizei NRW im Einzelfall nach Maßgabe ihrer spezifischen gesetzlichen Befugnisse zur Abwehr solcher Gefahren bzw. zur Verhütung oder Verfolgung einschlägiger schwerwiegender Straftaten Vertrauenspersonen einsetzt, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1768 2 richtet sich deren Einsatz ausschließlich gegen solche Gefahrenverursacher bzw. entsprechende Straftäter und nicht gegen die Gesamtheit friedlicher Fans. 1. In welchem Ausmaß werden in NRW V-Leute, verdeckte Ermittler oder Informan- ten in Fußball-Fanszenen eingesetzt? Bitte für die Jahre 2008-2012 aufschlüsseln . Im nachgefragten Zeitraum setzten bzw. setzen die Polizeibehörden des Landes NRW weniger als zehn Vertrauenspersonen mit jeweils unterschiedlicher Einsatzdauer nach Maßgabe des § 19 PolG NRW entsprechend ein. Eine Benennung der einsatzführenden Polizeibehörden sowie der konkreten Einsatzräume und -zeiten ist mir nicht möglich, da dies die Enttarnung der eingesetzten Vertrauenspersonen zur Folge haben könnte und für diesen Fall konkrete Gefahren für deren Leib und Leben zu befürchten wären. Die Polizei NRW hat im nachgefragten Zusammenhang und Zeitraum im Übrigen keine Verdeckten Ermittler eingesetzt und zudem keine Informanten in Anspruch genommen. 2. Welche Straftaten wurden durch den Einsatz aufgeklärt? Bitte aufschlüsseln nach Datum, Straftatbestand, Anzahl der Straftäter, Fußballverein und Fanvereinigung . Der zu Frage 1 benannte Einsatz von Vertrauenspersonen erfolgte ausschließlich zur Gefahrenabwehr nach Maßgabe des § 19 PolG NRW. 3. Hält die Landesregierung den Einsatz von V-Leuten und anderen nachrichten- dienstlichen Ermittlungsmethoden in den Fußballvereinen für ein verhältnismäßiges Mittel? Bitte mit Begründung. Die Polizei trifft Maßnahmen wie die im Kontext der vorgenannten Antworten dargestellten immer unter konsequenter Beachtung der einschlägigen polizeirechtlichen Befugnisse und unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich dabei um gesetzlich bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden. Nachrichtendienstliche Ermittlungsbefugnisse stehen der Polizei NRW im Übrigen nicht zur Verfügung . 4. Sind die Informationen, die in die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) fließen, durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Ermittlungsmethoden erlangt worden? Den Polizeibehörden des Landes NRW stehen keine nachrichtendienstlichen Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung. 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Schaden, der durch diesen Vertrauens- bruch – Fußballfans sind keine politischen Extremisten – bei den Fangruppierungen entstanden ist? Die Polizei ist gesetzlich zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Die vorangehend dargestellten polizeilichen Maßnahmen richteten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1768 3 bzw. richten sich ausschließlich gegen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme begründen , dass diese gravierende Gefahren verursachen oder dass diese künftig schwerwiegende Straftaten begehen. Darauf bezogen gibt es für solche Personen keinen individuellen Vertrauensschutz oder rechtsfreie Räume. Der Landesregierung liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhältnis zwischen Fangruppierungen nordrhein-westfälischer Fußballvereine und der Polizei durch den gefahrenabwehrenden Einsatz von Vertrauenspersonen gegen einzelne Gefahrenverursacher beschädigt wurde.