LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1776 03.01.2013 Datum des Originals: 02.01.2013/Ausgegeben: 08.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 713 vom 27. November 2012 der Abgeordneten Dr. Joachim Stamp, Marcel Hafke und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1565 Auswirkungen des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes auf Kinderbetreuungsplätze und die Finanzen der Kommunen Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Finanzminister und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem 5. Schulrechtsänderungsgesetz NRW hat die rot-grüne Landesregierung die bis zum Schuljahr 2014/2015 geplante Vorverlegung der Einschulung um weitere drei Monate gestoppt. Hierdurch müssen nun mehr Kinder als ursprünglich vorgesehen in Kindergärten betreut werden. Alle Kommunen in NRW mussten ihre Kindergartenbedarfsplanung in Gänze überarbeiten und mehr Plätze für Kinder ab drei Jahren bereitstellen. Dies ging zu Lasten des Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. In der Kindergartenbedarfsplanung der Bundesstadt Bonn 2011 bis 2013 konstatiert die Verwaltung, dass durch das 5. Schulrechtsänderungsgesetz allein in Bonn „für die Schuljahre 2012/2013 bis 2014/2015 675 Kinder, die stadtweit bereits als Schulkinder gewertet wurden , nunmehr wieder den Tageseinrichtungen für Kinder zugerechnet werden müssen“. In gleicher Beschlussvorlage weist die Verwaltung darauf hin, dass mögliche Umwandlungen von Plätzen für über Dreijährige in Plätze für Kinder unter drei Jahren zurückgestellt und zusätzliche Plätze im Ü3-Bereich geschaffen werden müssen, um den zusätzlichen Betreuungsbedarf für Kinder ab drei Jahren zu decken. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1776 2 1. Wie viele Kinder werden durch das 5. Schulrechtsänderungsgesetz NRW im Schuljahr 2014/2015 landesweit zusätzlich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben (sollten dem Land keine konkreten Zahlen vorliegen, ggf. qualifizierte Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der 2008 geborenen Kinder )? 2. In welchen Städten hat es bereits zum Schuljahr 2012/2013 eine Verschlechte- rung der Versorgungsquote mit Betreuungsplätzen für Kinder ab drei Jahren gegeben ? 3. Ist das Land nach dem Konnexitätsprinzip verpflichtet, den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die zusätzlich benötigten Plätze zu zahlen? 4. Falls ja: Wann plant die Landesregierung dieser Verpflichtung nachzukommen? 5. Sind die hierfür benötigten Mittel bereits in der mittelfristigen Finanzplanung be- rücksichtigt? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. In Artikel 2 Absatz 2 des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. April 2011 (GV.NRW. S. 205) hat der Landtag der Landesregierung den Auftrag erteilt, unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen dieses Gesetzes zu überprüfen und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieses Gesetzes zu berichten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände dazu dienen soll, bis Ende 2014 die Frage einer etwaigen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie eine Konnexitätsrelevanz im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Landesverfassung zu prüfen. Die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Landesregierung - und hier federführend des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - mit den Kommunalen Spitzenverbänden hat bereits begonnen und wird bis 2014 fortgesetzt werden. Die Landesregierung wird dem Landtag fristgerecht bis zum 31. Dezember 2014 über das Ergebnis der Überprüfung berichten und hierbei auf die in der Kleinen Anfrage gestellten Einzelfragen eingehen. Vorher werden die für die Beurteilung der Kostenfolgen erforderlichen empirischen Daten erhoben werden , soweit dies möglich sein wird.