LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1780 03.01.2013 Datum des Originals: 03.01.2013/Ausgegeben: 08.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 651 vom 4. Oktober 2012 des Abgeordneten Arne Moritz CDU Drucksache 16/1380 Überwachung und Spionage durch Soft- oder Hardware von Ratenkaufprodukten Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 651 mit Schreiben vom 3. Januar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aufgrund von speziellen Finanzierungsangeboten der Verkäufer bzw. Unternehmen wird in Deutschland viel Soft- und Hardware durch den sogenannten Ratenkauf finanziert. Hierbei können die Käufer den Preis in den meisten Fällen über wenigstens 12 Monate an das Unternehmen zahlen. Die Soft- oder Hardware geht jedoch erst nach der Bezahlung des gesamten Marktpreises vollständig in das Eigentum des Käufers über. Dies hat zur Folge, dass während der Ratenzahlung der Verkäufer noch Eigentümer ist. In jüngster Zeit wurden daher Softwares entwickelt, um die Verkäufer beim Ratenkauf zu schützen. Beispielsweise kann durch die Software der Computer gesperrt werden, falls die monatlichen Raten nicht geleistet werden. Diese Softwares verfügen allerdings teilweise ebenfalls über Komponenten, die Passwörter und Kreditkarteninformationen sowie Bankdaten und private E-Mails, sogar ärztliche Berichte an die ausgegebenen Unternehmen weiterreichen . Darüber hinaus werden je nach Computer auch heimlich aufgenommene Bilder der Webcam weitergeleitet. Generell ist nachvollziehbar, dass die Verkäufer ihr Eigentum schützen möchten und die Sicherheit haben möchten, das monatliche Entgelt zu erhalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Käufer bzw. Nutzer ausspioniert und transparent werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1780 2 1. Sind der Landesregierung Fälle in Nordrhein-Westfalen bekannt, bei denen die Soft- oder Hardware den Nutzer „überwacht“ hat 2. und wenn ja, welche? Der Landesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. Die Verbraucherzentrale NRW hat mitgeteilt, dass dort ebenso keine entsprechenden Einzelfälle bekannt sind. 3. Wie schützt die Landesregierung die Kunden, die einen Ratenkauf abgeschlos- sen haben, vor überwachenden Softwares? Den Verbraucherinnen und Verbrauchern könnten im Falle einer überwachenden Soft- oder Hardware zivilrechtliche Ansprüche zustehen. Unterbinden lässt sich durch eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche eine solche Praxis jedoch nicht. Zu prüfen wäre im Einzelfall , ob eine Vertragsklausel zur Computersperrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen missbräuchlich und damit gem. § 307 BGB unwirksam ist. Die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allgemein durch die öffentlich geförderte Verbraucherzentrale NRW erfolgen, welche auch vorliegend im Einzelfall kontaktiert werden kann. Darüber hinaus können sich Kunden, die - z.B. aufgrund einer begründeten Vermutung oder einer festgestellten Überwachung - der Ansicht sind, dass der Anbieter gegen Datenschutzvorschriften verstößt oder ein solcher Verstoß bevorsteht, unmittelbar an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wenden. 4. Sollen diese Beratungs- und Informationsangebote zu dieser Thematik veröffent- licht werden? Pauschale Beratungs- und Informationsangebote sind nicht veröffentlicht. Für zivilrechtliche Fragestellungen sollte vielmehr im Einzelfall die Verbraucherzentrale NRW kontaktiert werden . 5. Welche Vorgehensweise empfiehlt die Landesregierung den Nutzerinnen und Nutzern die befürchten, ein Gerät mit entsprechender Software zu besitzen? Der Verbraucher kann sich bei der o.g. Stelle beraten lassen und ggf. seine vertraglichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anrufen. Das Bereithalten und die tatsächliche Verwendung "überwachender Software" durch den Anbieter, insbesondere solcher Software, die ohne Einwilligung bzw. in Unkenntnis der Nutzerinnen und Nutzer Passwörter, Kreditkarteninformationen , Bankdaten, private E-Mails oder Gesundheitsdaten erheben oder auszulesen vermag, könnte unter Umständen auch geeignet sein, Straftatbestände (insbesondere §§ 201a, 202a bis c, 303b StGB) zu erfüllen. Nutzerinnen und Nutzer hätten dann ggf. die Möglichkeit , den Rechtsweg zu beschreiten oder Strafantrag zu stellen.