LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1793 04.01.2013 Datum des Originals: 04.01.2013/Ausgegeben: 09.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 700 vom 30. Oktober 2012 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/1528 Warum sperrt Umweltminister Remmel den Keltenweg in Netphen? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 700 mit Schreiben vom 4. Januar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Keltenweg in Netphen ist einer der schönsten Wanderwege Nordrhein-Westfalens. Leider ist er seit geraumer Zeit gesperrt: Der Höhepunkt des Themenwanderweges ist nicht mehr erreichbar. Vor der 633 Meter hohen Kuppe der Alten Burg versperren quergelegte Baumstämme den Weg. Wanderer können einem Schild des Landesbetriebs Wald und Holz entnehmen, dass der Weg aufgrund „konkreter Baumumsturzgefahr“ gesperrt ist. Auf der Kuppe soll laut Medienberichten der dortige Buchenbestand vom Brandkrustenpilz befallen sein. Die Schäden seien äußerlich kaum zu erkennen, gesund aussehende Bäume könnten bereits bei leichtem Wind umfallen. Das Gebiet müsse aus Haftungsgründen gesperrt werden . Ebenfalls laut Medienberichten sei ein Fällen der kranken Bäume nicht möglich, da sie in Wildnisgebieten stehen, in denen dies nicht vorgesehen sei. Umweltminister Remmel ist nicht gewillt an diesem Zustand etwas zu ändern. 1. Was unternehmen die Landesregierung und der Landesbetrieb Wald und Holz, um den beliebten Weg bald wieder Wanderern zugänglich zu machen und ihnen ein Naturerleben möglich zu machen, wie es laut dem Konzept der Landesregierung auch in Wildnisgebieten vorgesehen ist? Der Landesbetrieb Wald und Holz hat die Möglichkeiten den Keltenweg für die Nutzung auf eigene Gefahr wieder frei zu geben überprüft, dies insbesondere auf der Basis der aktuell LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1793 2 veränderten Rechtsprechung des BGH (Aktenzeichen: VI ZR 311/11). Das Sperrschild am Keltenweg ist aufgrund der Prüfung am 03.12.2012 beseitigt worden und es wurde durch das als Anlage 1 beigefügte Hinweisschild ersetzt. Der Landesbetrieb wird auch nach dem 03.12.2012 nochmals prüfen, ob nicht doch Bäume vorhanden sind, die sich im Grenzbereich zur Megagefahr1 befinden und deshalb beseitigt werden sollten. 2. Welche der verfügbaren Möglichkeiten wendet der Landesbetrieb an, um den Krankheitszustand der Bäume zu erkennen? Im Rahmen der an öffentlichen Straßen und Erholungseinrichtungen im Wald regelmäßig durchzuführenden Kontrollen erfolgt eine zweistufige Überprüfung gemäß der VTA-Methode (Visual Tree Assessment). Dies geschieht, obwohl durch das o. a. BGH-Urteil die bisherige Rechtsauffassung des Landesbetriebes bestätigt wurde, wonach für Bäume an Waldwegen keine Verkehrssicherungspflicht besteht. 3. Wann wird die Sperrung auf dem Weg voraussichtlich aufgehoben werden? Die Sperrung des Keltenweges ist am 3.12.2012 aufgehoben worden. 4. Welche Haftungsrisiken befürchtet das Land, insbesondere vor dem Hinter- grund, dass laut Bundeswaldgesetz und Landesforstgesetz das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr geschieht und dies auch jüngst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VI ZR 311/11) bestätigt wurde? In aktuellen BGH-Urteil vom 2.10.2012, Az. VI ZR 311/11, wurde entschieden, dass auf Waldwegen für waldtypische Gefahren grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht besteht . Zu der Frage, ob dies auch für Megagefahren gilt, hat sich der BGH in dem Urteil nicht geäußert. Vorsichtshalber bleibt der Landesbetrieb bei seiner bisherigen Auffassung, dass bei erkannten Megagefahren „ab Kenntnis“ eine Gefahrenbeseitigungspflicht besteht. 5. Was bedeutet es für die in der Region lebenden Menschen und die dortigen Tou- risten, dass sich der Umweltminister dagegen sperrt, die Ausweisung des Gebietes der Kuppe der Alten Burg als Wildnisgebiet aufzuheben? Wie in Frage 3 beschrieben, ist die Wegesperrung aufgehoben. Eine Aufhebung des Wildnisgebietes ist weder notwendig noch geboten. 1 mit dem Begriff „Megagefahr“ wird ein besonderes, gegenwärtiges Gefahrenpotential bezeichnet (erheblicher Unterschied zu benachbarten Bäumen)