LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1866 14.01.2013 Datum des Originals: 11.01.2013/Ausgegeben: 17.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 756 vom 11. Dezember 2012 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/1696 Macht Haushaltskonsolidierung vor kommunalen Tochtergesellschaften halt? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 756 mit Schreiben vom 11. Januar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 9. Dezember 2012 berichtete „Focus Money“ in seiner Onlineausgabe von steigenden Gehaltskosten in kommunalen Tochtergesellschaften. Vor dem Hintergrund der Kosten für die Gesprächsrunden beim Sog. „Atrium-Talk“ der Stadtwerke Bochum, wird über weitere Fälle berichtet, in denen eine kommunale Tochtergesellschaft einer hochverschuldeten nordrhein -westfälischen Kommune immense Gehaltserhöhungen vornimmt oder sogenannte „Versorgungsposten“ einrichtet. Dazu erklärt der Bund der Steuerzahler, dass mit den kommunalen Gesellschaften Schattenhaushalte für die Kommunen geschaffen würden, die auch dazu genutzt würden, Versorgungsposten zu schaffen. Auch das Rheinisch Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung in Essen erklärt, dass man im Zuge der kommunalen Haushaltskonsolidierung auch die Personalausgaben und die Zuweisungen an die Kommunalen Gesellschaften auf den Prüfstand stellen müsse. 1. Wie bewertet die Landesregierung die vorgebrachte Kritik an dem Handeln der kommunalen Unternehmen? Soweit in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage unter Bezugnahme auf "Focus Money", den Bund der Steuerzahler und das Rheinisch Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung Kritik am Verhalten der kommunalen Ebene geübt wird, ist stets der jeweilige Einzelfall zu bewerten bzw. ist dies stets am jeweiligen Einzelfall zu messen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen , dass es im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung der jeweils betroffenen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1866 2 kommunalen Ebene obliegt, eigenständig zu entscheiden, ob und inwieweit von den Organisationsformen des privaten Rechts Gebrauch gemacht wird. Auch ist auf die kommunale Selbstverantwortung hinsichtlich des Verhaltens der kommunalen Ebene in den Gesellschaftsgremien zu verweisen. 2. Wie stellt sich die Entwicklung der Personalausgaben in den kommunalen Un- ternehmen in Nordrhein-Westfalen dar? Der Landesregierung sind keine statistischen Erhebungen bekannt, die die Personalausgaben sämtlicher kommunal beherrschter Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts in Nordrhein-Westfalen erfassen. 3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung der Aufsicht über kommunale Unternehmen, vor dem Hintergrund des Konsolidierungsdrucks in den Kommunen? Die Kommunalaufsicht erstreckt sich nicht auf die kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Dies folgt aus dem Umstand, dass die privaten Rechtsformen durch Bundesrecht (Gesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht, Vereinsrecht ) abschließend geregelt sind. Dies setzt landesrechtlichen Regelungen eine deutliche Schranke. Daher können wegen Fehlens einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz keine landesrechtlichen Regelungen geschaffen werden, die einen unmittelbaren Zugriff , beispielsweise mit Beanstandungs- und Rügerechten oder Abführungspflichten an die kommunalen Kernhaushalte, auf die privatrechtlich organisierten Unternehmen und Einrichtungen zum Inhalt hätten. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, kommunale Unternehmen in die Konsolidierung der Kommunen stärker einzubeziehen? Das Landesrecht sieht eine solche Einbeziehung kommunaler Unternehmen bereits vor. Gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 GO NRW sollen Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Nach dem Stärkungspaktgesetz sind die teilnehmenden Gemeinden verpflichtet , sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu prüfen und in den Haushaltssanierungsplan einzubeziehen. Auch haushaltssicherungspflichtige Kommunen prüfen die Einbeziehung ihrer Ausgliederungen, denn sie sind zu einem Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt verpflichtet. Darüber hinausgehende Verpflichtungen zur Einbeziehung kommunaler Unternehmen in die Haushaltskonsolidierung stoßen unabhängig davon, ob sie wünschenswert sind, an die in Antwort 3.) beschriebenen rechtlichen Grenzen. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit einer Einbeziehung der wirt- schaftlichen Situation der kommunalen Unternehmen in die Berechnung der Höhe der zu gewährenden Konsolidierungshilfe nach der strukturellen Lücke nach dem Stärkungspakt? Die Höhe der Konsolidierungshilfe ergibt sich nach dem Stärkungspaktgesetz aus einem Grundbetrag pro Einwohner und einer von den Gutachtern Prof. Dr. Junkernheinrich und Lenk einzelgemeindlich errechneten strukturellen Lücke. Dieses Gutachten hat die wirt- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1866 3 schaftliche Situation kommunaler Unternehmen in die Berechnung der einzelgemeindlichen strukturellen Lücke nicht einbezogen. Hierfür würde die amtliche Statistik auch keine ausreichende Datengrundlage bieten.