LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1923 16.01.2013 Datum des Originals: 16.01.2013/Ausgegeben: 21.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 762 vom 13. Dezember 2012 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/1710 Auswirkung der LPVG-Novelle auf die Kommunen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 762 mit Schreiben vom 16. Januar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Neuregelung des LPVG wurde am 6. Juli 2011 beschlossen und ist seit dem 16. Juli 2011 in Kraft. Bereits in der öffentlichen Anhörung am 12. Mai 2012 befürchteten die Kommunen erhebliche Mehrkosten durch die Novellierung der personalrechtlichen Regelungen . Ein finanzieller Ausgleich für die Mehrkosten aufgrund des Konnexitätsgrundsatzes wurde nicht vorgenommen. Insbesondere sieht das Gesetz eine Ausweitung der Freistellungsstaffeln gemäß § 42 Abs. 4 S.4 LPVG im Vergleich zum vorherigen LPVG vor. Zum Bespiel seien, nach einer überschlägigen Hochrechnung, beim Landschaftsverband Rheinland 3,62 zusätzliche Stellen für die erweiterte Freistellungen erforderlich. Auch in Nothaushaltskommunen würden erhebliche Mehrausgaben durch die Erweiterung der Freistellung entstehen, die eigentlich nicht zu den Restriktionen passen, die Nothaushaltskommunen ansonsten in der Personalentwicklung auferlegt werden. Pro Freistellung würden 40.000 Euro pro Jahr anfallen, unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitgeber. Vorbemerkung der Landesregierung Ebenso wenig wie es für den Landesbereich einheitliche und umfangreiche Datenbestände im Zusammenhang mit den Auswirkungen des LPVG gibt (s. hierzu Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 732) besteht ein solcher Datenbestand für den kommunalen Bereich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1923 2 Jegliches Zahlenmaterial müsste durch eine umfangreiche Befragung aller Kommunen des Landes erhoben werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die durch die Novellierung des LPVG in den Gemeinden gegebenenfalls zusätzlich verursachten Kosten unterliegen nicht dem Konnexitätsgrundsatz, da es sich bei den entstehenden Kosten um Kosten zur Erfüllung von Existenzaufgaben handelt, die mit der Körperschaft notwendig verbunden sind, und nicht um zusätzliche Aufgaben, die den Körperschaften im Sinne des Art. 78 Absatz 3 Landesverfassung NRW übertragen werden. 1. Welche Auswirkungen bewirkte das LPVG auf die kommunalen Körperschaften? Gemäß § 1 Absatz 1 LPVG werden bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Personalvertretungen gebildet. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das als Teil des Rechts des öffentlichen Dienstes den kollektiven Schutz derjenigen regelt, die im öffentlichen Dienst eingegliedert sind, gilt damit auch für die kommunalen Gebietskörperschaften. 2. In wie vielen Kommunen kommt es angesichts der ausgeweiteten Freistellungs- größen zu zusätzlichen Freistellungen in welcher Höhe? Siehe Vorbemerkung. 3. Welche Mehrkosten sind in betroffenen Kommunen durch die substantielle Aus- weitung der Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 4 LPVG entstanden? Siehe Vorbemerkung. 4. Wie hoch ist in den Kommunen der zusätzliche Kostenaufwand aufgrund von Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden? Die regelmäßigen jährlichen Personalversammlungen (§ 46 Absatz 1 LPVG) fanden seit je her und finden gemäß § 47 LPVG weiterhin während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Fragestellung auf die Durchführung zusätzlicher Personalversammlungen nach § 46 Absatz 2 LPVG bezieht. Dazu liegen keine Daten vor, siehe Vorbemerkung. 5. In welcher Form und Höhe gab es in den Kommunen erhöhte Schulungskosten für Personalabteilungen durch die Novellierung des LPVG? Jede Gesetzesnovelle, die im kommunalen Bereich Anwendung findet, bedingt grundsätzlich Schulungsbedarf, der je nach Umfang der Gesetzesänderung und der individuellen Kenntnisse der betroffenen Beschäftigten sehr unterschiedlich ist. Zu den Schulungskosten für Personalabteilungen der Kommunen liegen keine Daten vor, siehe Vorbemerkung.