LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1938 21.01.2013 Datum des Originals: 18.01.2013/Ausgegeben: 24.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 776 vom 17. Dezember 2012 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/1743 Versorgungsniveau in der Beamtenversorgung Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 776 mit Schreiben vom 18. Januar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den meisten Fällen der Beamtenversorgung wird das durchschnittliche Versorgungsniveau von 71,75 v.H. (ab 01.01.2012) nicht erreicht. Hierfür gibt es sehr unterschiedliche Gründe wie beispielsweise Frühpensionierungen oder Elternzeiten. In Einzelfällen kann dies für die Betroffenen erhebliche finanzielle Folgen haben. Hierzu liegen bislang keine Daten vor. Vorbemerkung der Landesregierung: Mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand hat jede Beamtin und jeder Beamte Anspruch auf ein Ruhegehalt, mit dem Tod der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten erhalten die Hinterbliebenen Anspruch auf ein Witwen- bzw. Witwergeld oder Waisengeld. Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der aktuelle durchschnittliche Versorgungssatz beträgt 62,64 vom Hundert. Witwen und Witwer erhalten 55 vom Hundert des Ruhegehalts der oder des Verstorbenen, Waisen erhalten 12 vom Hundert (Halbwaise) bzw. 20 vom Hundert (Vollwaise) des Ruhegehaltes . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1938 2 Das Mindestruhegehalt beträgt 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung), mindestens aber 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung ). Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt für die Ruhestandsbeamtin und den Ruhestandsbeamten (Versorgungsurheber) 1381,57 Euro ohne Familienzuschlag, 1453,87 Euro mit Familienzuschlag Stufe 1 (z. B. Verheiratete). Entsprechend beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung für Witwen und Witwer 884,59 Euro, für Halbwaisen 170,78 Euro und für Vollwaisen 284,64 Euro. Das Ruhegehalt unterliegt Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften (z. B. beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften oder Kürzung aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung). Die Angaben in den Antworten beziehen sich auf die Beträge, die sich nach Anwendung dieser Vorschriften ergeben. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Versorgungsbezug gezahlt wird, der unterhalb der oben erläuterten amtsunabhängigen Mindestversorgung liegt (z. B. erhält ein Versorgungsurheber ein Ruhegehalt von 3.000 Euro, das aufgrund anrechenbarer Einkünfte in Höhe von 2.500 Euro ruht, werden nur 500 Euro ausgezahlt). 1. Wie viele Versorgungsempfänger erhalten eine Versorgung zwischen 1.000 und 1.500 Euro pro Monat? (Bitte nach Geschlechtern getrennt aufführen) Gesamt Weiblich Männlich Versorgungsurheber 4230 2385 1845 Witwe/ Witwer 5400 4441 959 Waise 21 9 12 2. Wie viele Versorgungsempfänger erhalten eine Versorgung zwischen 500 und 1.000 Euro pro Monat? (Bitte nach Geschlechtern getrennt aufführen) Gesamt Weiblich Männlich Versorgungsurheber 267 68 199 Witwe/ Witwer 1993 1764 229 Waise 220 101 119 3. Wie viele Versorgungsempfänger erhalten eine Versorgung von weniger als 500 Euro pro Monat? (Bitte nach Geschlechtern getrennt aufführen) Gesamt Weiblich Männlich Versorgungsurheber 109 49 60 Witwe/ Witwer 1054 556 498 Waise 2118 987 1131 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1938 3 4. Was sind die Hauptgründe für das Nichterreichen des durchschnittlichen Versorgungsniveaus ? (Bitte in Prozenten aufschlüsseln)? Bei späterem Eintritt in das Beamtenverhältnis, Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (wegen Dienstunfähigkeit, wegen Schwerbehinderung, auf eigenen Antrag, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Polizei- und Justizvollzugdienst) oder Freistellungen (Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung) ist es möglich, dass die für den Versorgungshöchstsatz von 71,75 vom Hundert erforderliche ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Jahren nicht erreicht wird. Eine konkrete prozentuale Aufschlüsselung, welcher Grund für das Nichterreichen des Versorgungshöchstsatzes maßgeblich ist, wäre nur mit unverhältnismäßig hohem manuellen Aufwand im Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. in den personalaktenführenden Dienststellen in allen Versorgungsfällen möglich.