LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1951 21.01.2013 Datum des Originals: 21.01.2013/Ausgegeben: 24.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 771 vom 18. Dezember 2012 der Abgeordneten Kai Abruszat, Holger Ellerbrock und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/1734 SGB II und Wohnraumnutzungsbestimmungen – Wie ist der Stand der Dinge? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Januar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch haben gemäß § 22 SGB-II Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) ist bei der Bestimmung angemessener Wohnflächengrößen auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften in den einzelnen Bundesländern zurückzugreifen. In NordrheinWestfalen sind dies die sogenannten „Wohnraumnutzungsbestimmungen“ (WNB), welche eigentlich zur Festlegung von Wohnflächenobergrenzen für den sozialen Wohnungsbau entwickelt wurden. Während die bislang einschlägigen „Verwaltungsvorschriften für das Wohnungsbindungsgesetz “ (VV-WoBindG) einem Ein-Personen-Haushalt noch eine Wohnflächenobergrenze von 45 Quadratmetern zusprachen, liegt diese nach den WNB nun bei 50 Quadratmetern. Auch bei Zwei-Personen-Haushalten lag die alte Grenze mit 60 Quadratmetern unter den nach den WNB vorgesehenen 65 Quadratmetern. In Summe werden auf diesem Wege sämtliche Haushaltsgrößen um 5 Quadratmeter angehoben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1951 2 In einer ersten Reaktion hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAIS) den Grundsicherungsträgern am 15.08.2012 unter dem Betreff „Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II): Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II“ die Rechtsauffassung des MAIS bezüglich des Umgangs mit der Entscheidung des BSG übermittelt. Demnach sind nicht nur zukünftige Wohnflächenobergrenzen nach den Maßgaben der WNB zu ermitteln, sondern es sollen u.a. auch bestandskräftige Leistungsbescheide zurückgenommen werden, wenn „die Rechte der Leistungsberechtigten infolge der Nichtanwendung der ab dem 01.01.2010 geltenden WNB betroffen und Leistungen nach § 22 SGB II zu Unrecht nicht erbracht worden sind“. 1. Wie bewertet die Landesregierung die skizzierte Sachlage hinsichtlich der bei den Grundsicherungsträgern zu erwartenden Mehrkosten vor dem Hintergrund der prekären Finanzlage der kommunalen Familie? Das Bundessozialgericht (BSG) führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 16. Mai 2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R) aus, dass zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) die Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12. Dezember 2009; MBI NRW 2010, 1; WNB NRW) anzuwenden sind. Der Landesregierung liegen keine Daten vor, aus denen sich die Höhe der zu erwartenden Mehrkosten ableiten ließe (siehe unten). Im Übrigen ist zur Bewertung der zu erwartenden Mehrkosten darauf hinzuweisen, dass das BSG in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 die WNB NRW als Richtgröße für die Angemessenheit der Wohnfläche nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II festlegt hat und damit die SGB II-Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die sich daraus ergebenden höheren Quadratmeterzahlen für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung haben. 2. Welche Mehrbelastungen haben die kommunalen Grundsicherungsträger durch die rückwirkende und zukünftige Anpassung der Wohnflächenobergrenze bei den Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II zu erwarten (bitte nach Grundsicherungsträger differenzierte tabellarische Auflistung)? 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die zu erwartenden Mehrbe- lastungen in den kommunalen Haushalten abzumildern? Für die einzelnen Grundsicherungsträger liegen hinsichtlich der rückwirkenden und zukünftigen Mehrbelastung infolge des BSG-Urteils vom 16.Mai 2012 keine Daten vor, da sich die Kosten aus einem individuellen Rechtsanspruch ergeben, der eine verlässliche zahlenmäßige Bezifferung nicht zulässt. 4. Gedenkt die Landesregierung, der Forderung der kommunalen Spitzenverbände (AZ 56.10.50 N vom 27.06.2012) nachzukommen und die Wohnraumnutzungsbestimmungen an die Wohnflächen der ehemaligen VV-WoBindG anzupassen? Nein.