LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Datum des Originals: 23.01.2013/Ausgegeben: 29.01.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul PIRATEN Drucksache 16/1497 Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 684 mit Schreiben vom 23. Januar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Arbeitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 30.10.2012 grundsätzlich begrüßt, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 auf ein amtsangemessenes Niveau angehoben werden. Weiter empfehlen die Kanzlerinnen und Kanzler, dass die Landesregierung ein funktionsfähiges Leistungszulagensystem ermöglicht und eine disparitäre Entwicklung der Finanzausstattung zwischen Fachhochschulen und Universitäten zu vermeiden. Vorbemerkung der Landesregierung Die Leistungsvergütung ist für alle Hochschulen in den §§ 33 und 35 Bundesbesoldungsgesetz (in der für das Land NRW geltenden Fassung vom 31.08.2006), den §§ 12 und 14 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) und der diese Bestimmungen ergänzenden HochschulLeistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) geregelt. Die Hochschulen entscheiden eigenverantwortlich über den Umfang und die Höhe der im Einzelnen gewährten Leistungsbezüge. Eine Meldepflicht gegenüber dem Ministerium besteht nicht. Angesichts der über 6000 Professorinnen und Professoren und der für diese Berufsgruppe hohen Stellenfluktuation – bis zu 10 Prozent der Professuren werden jährlich neu besetzt – kann die Kleine Anfrage für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 2 diese Personengruppe daher nur anhand der allgemein zugänglichen Quellen (Besoldungsgesetze , Hochschul-Leistungsbezügeverordnung) beantwortet werden. 1. Welche Modelle der Leistungsvergütung gibt es an nordrhein-westfälischen Hochschulen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3? (bitte nach einzelnen Hochschulen aufgelistet) An Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können variable Leistungsbezüge vergeben werden: a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen b) für besondere Leistungen in ihrem Aufgabengebiet c) für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Höchstgrenze: Die o. a. Leistungsbezüge dürfen (zusammen) den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und B 10 (zurzeit rd. 5815 €) nur dann übersteigen , wenn dies erforderlich ist, um die Betreffende oder den Betreffenden aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in diesen Bereich abzuwenden. Ferner auch dann, wenn sie oder er an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule bereits Leistungsbezüge in dieser Höhe erhält und sie oder er für eine andere deutsche Hochschule gewonnen oder ihre oder seine Abwanderung dorthin verhindert werden soll. Ruhegehaltfähigkeit: Die Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig (zurzeit rd. 2112 €), soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für bis zu sieben Prozent der Stelleninhaber können die Leistungsbezüge auch höher ruhegehaltfähig sein (Maximum: 80 Prozent des Grundgehalts). Funktions-Leistungsbezüge sind zu einem Viertel ruhegehaltfähig, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen und zur Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Bei einem Ausscheiden aus dem Amt wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit sind die Funktions-Leistungsbezüge voll ruhegehaltfähig . Forschungs-und Lehrzulagen: Zudem können an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen , für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage vergeben werden, sofern der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 3 2. Nach welchen qualitativen und quantitativen Kriterien werden die Leistungsvergütungen gewährt? Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge: Diese Leistungsbezüge können gewährt werden, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern . Bei der Entscheidung über die Höhe sind insbesondere die individuelle Qualifikation , vorliegende Evaluationsergebnisse sowie die Bewerberlage und Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur können durch Hochschulordnungen weitere Kriterien aufgestellt werden. In welchem Umfang die Hochschulen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist nicht bekannt. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Besondere Leistungsbezüge: Diese Leistungsbezüge kommen für besondere Leistungen in Betracht, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. In der Forschung können dafür z. B. folgende Kriterien herangezogen werden: Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise, Publikationen, Erfindungen, Patente, Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften, Drittmitteleinwerbungen, Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule oder Engagement bei internationale Kooperationen. In der Lehre kommen z. B. folgende Kriterien in Betracht: Ergebnisse der Lehrevaluation, studentische Lehrveranstaltungskritik, über die eigentliche Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeiten oder besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen, bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote. In den Bereichen Weiterbildung und Nachwuchsförderung können besondere Leistungsbezüge z. B. mit einem besonderen Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten , der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Leitung von Graduiertenkollegs o. ä. begründet werden. Besondere Leistungsbezüge können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet und im Falle der wiederholten Vergabe auch unbefristet vergeben werden. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die jeweilige Hochschule in einer Hochschulordnung regeln. Funktions-Leistungsbezüge: Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums (siehe Frage 4) und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung sowie insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. 3. Wie hoch ist die Summe der Leistungsvergütungen in den Besoldungsgruppen (bitte nach einzelnen Hochschulen aufgelistet) Siehe Anlage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 4 4. Wie hat sich die Vergütung von Hochschulrektorinnen und Hochschulrektoren bzw. Präsidentinnen und Präsidenten und Kanzlerinnen und Kanzler seit dem Jahre 2000 bis heute entwickelt? (bitte nach einzelnen Hochschulen aufgelistet) Eine anlässlich der Kleinen Anfrage durchgeführte Abfrage bei den Hochschulen hat angesichts der bislang (Stichtag 07.01.2013) vorliegenden Meldungen die in den Anlagen 2 bis 5 dargestellten Ergebnisse erbracht. Als Höchstgrenze für die Besoldung gilt die zu Frage 1 ausgeführte Regelung. Mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten wird von der Übersendung der individualisierten Vergütung der einzelnen Amtsträgerinnen und –träger abgesehen (siehe dazu das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes v. 19.08.2008 – VerfGH //07). Die erfragte Entwicklung wird daher auf der Grundlage von Besoldungsdurchschnitten dargestellt. 5. Ist die Landesregierung der Meinung, dass es Leistungsunterschiede zwischen den Professorinnen und Professoren nach wissenschaftlichen Disziplinen gibt? Die Landesregierung ist nicht der Meinung, dass es zwischen Professorinnen / Professoren solche Leistungsunterschiede gibt, die maßgeblich aus der von ihnen vertretenen wissenschaftlichen Disziplin resultieren. Unabhängig davon können Leistungsbezüge insbesondere aufgrund der disziplinspezifischen Marktlage bei der Gewinnung von Professorinnen / Professoren im In- und Ausland sowie im Wettbewerb mit anderen Hochschulen und Unternehmen erheblichen Abweichungen unterliegen.