LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2056 12.02.2013 Datum des Originals: 08.02.2013/Ausgegeben: 15.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 836 vom 18. Januar 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1940 Kommunale Mobilfunkmast-Steuer – Wie steht die Landesregierung dazu? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 836 mit Schreiben vom 8. Februar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Kommunalfinanzen bleiben weiter angespannt. Trotz guter konjunktureller Entwicklung und der damit verbundenen Steuermehreinnahmen und trotz der günstigen Refinanzierungskosten am Kapitalmarkt sehen viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen offensichtlich nur geringe Perspektiven, ohne zusätzliche neue Einnahmestrukturen auszukommen . Dabei zeigt die kommunale Familie bei den Bemühungen, die Einnahmeseite der Kommune zu verbessern, große Kreativität. Bräunungssteuer, Luftsteuer, Tourismusabgabe, Sexsteuer, Pferdesteuer, Windkraftsteuer – der Einfallsreichtum der Kommunen ist offensichtlich unbegrenzt. Nach den aktuellen Debatten um eine Parkplatzgebührenpflicht für Lehrerinnen und Lehrer sowie die Einführung einer Katzensteuer will die Stadt Remscheid einem Bericht der Rheinischen Post vom 18.01.2013 zufolge eine Mobilfunkmast-Steuer neu einführen . Die Kommune rechnet mit Einnahmen in Höhe von 940.000 Euro per anno. Auch wenn das kommunale Steuerfindungsrecht ein elementarer Bestandteil der kommunalen Finanzhoheit darstellt, ist es im Gesamtinteresse kritisch zu sehen, dass durch neue Steuerarten die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ständig steigen. Für skurrile und bizarre Steuerfindungen besteht nur wenig Verständnis. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2056 2 1. Hält die Landesregierung die Einführung einer Mobilfunkmast-Steuer, wonach Mobilfunknetzbetreiber pro Antennenmast pro Jahr bis zu 6.000 Euro bezahlen sollen, für zu-lässig? Eine sinngemäß gleich gelagerte Frage wurde der Landesregierung bereits als Unterfrage 2 der Kleinen Anfrage 101 des Abgeordneten Peter Biesenbach -CDU- (LT-Drs. 16/185, Antwort der Landesregierung in LT-Drs. 16/473) gestellt. Grundsätzlich ist das kommunale Steuerfindungsrecht als ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Finanzautonomie anzusehen. Soweit es um eine Steuer geht, die erstmalig im Lande erhoben werden soll, bedarf die entsprechende kommunale Steuersatzung allerdings gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Weder dem Finanzministerium noch dem Ministerium für Inneres und Kommunales liegt derzeit der Antrag einer NRW-Kommune auf Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung über eine neue Mobilfunkmast-Steuer vor. Aus diesem Grunde besteht kein Anlass, das Ergebnis eines nach § 2 Abs. 2 KAG ggf. anzustellenden Bewertungs- und Entscheidungsprozesses, der insbesondere auch anhand der begleitenden Ausführungen der jeweiligen Kommune zu führen ist, vorwegzunehmen. 2. Liegen der Landesregierung Informationen über Erfahrungen von Kommunen in Nordrhein-Westfalen oder darüber hinaus vor, die eine solche Steuer oder sinngemäße Abgaben bereits erhoben haben? Nein. 3. Inwieweit beurteilt die Landesregierung die Einführung einer kommunalen Mobil- funkmast-Steuer vor dem Hintergrund der Äußerungen des Innenministers zum Beispiel aus dem General Anzeiger vom 28.11.2011, wonach bei neuen Steuern "die Schraube nicht überdreht werden dürfte"? Die Prüfung dieser Frage kann nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Genehmigungsantrag erfolgen. 4. Sind der Landesregierung weitere neue kommunale Aktivitäten, neue und zusätz- liche Steuern zu generieren, bekannt? Anträge auf Genehmigungen kommunaler Aufwandsteuern liegen aktuell weder dem Finanzministerium noch dem Ministerium für Inneres und Kommunales vor.