LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2061 12.02.2013 Datum des Originals: 12.02.2013/Ausgegeben: 15.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 790 vom 4. Januar 2013 der Abgeordneten Dirk Wedel und Christof Rasche FDP Drucksache 16/1797 Pannen bei der flächendeckenden Einführung des Sozialtickets Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 790 mit Schreiben vom 12. Februar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Presseberichten zufolge stellen mehrere Städte, beispielsweise Haan und Velbert, keine Berechtigtenausweise für das Sozialticket aus, da die dazu erforderliche Mehrarbeit weder vom Land noch vom VRR finanziell ausgeglichen werde. Nach Auffassung der Kreisverwaltung Mettmann seien Jobcenter und Sozialämter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, entsprechende Berechtigungsausweise auszustellen. 1. Welche nordrhein-westfälischen Kommunen stellen derzeit keine Berechtigten- ausweise für das Sozialticket aus? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche Kommunen sich endgültig weigern , Berechtigungsausweise für den Erwerb von Sozialtickets auszustellen. Im Übrigen kann das Verfahren so gestaltet werden, dass insgesamt kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand anfällt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2061 2 2. Inwieweit trifft es zu, dass die Kommunen rechtlich nicht ver pflichtet sind, Berechtigtenausweise für das Sozialticket auszustellen? Den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung folgend, hat das Land in seinen Sozialticket -Richtlinien keine Vorgaben zum konkreten Verwaltungsverfahren und somit auch nicht zum Ausstellen von Berechtigungsausweisen gemacht. Die förderberechtigten Kreise und kreisfreien Städte regeln ggf. im Rahmen von Verbundstrukturen das Verfahren selber. 3. Inwieweit handelt es sich bei der Ausstellung von Berechtigtenausweisen für Sozialtickets um eine zusätzliche freiwillige Aufgabe der jeweiligen Kommune, die (beispielsweise bei Stärkungspaktkommunen oder Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept) haushaltsrechtlichen Restriktionen unterliegt ? Da es sich beim Sozialticket um eine zusätzliche freiwillige Aufgabe der Kommunen handelt, sind grundsätzlich haushaltsrechtliche Restriktionen zu beachten. Die Landesregierung geht aber weiterhin davon aus, dass die für das Sozialticket bereit stehenden Fördermittel ausreichen werden, die erwartete Sozialticket-Nachfrage zu bedienen und auf die Kommunen, insbesondere die Nothaushaltkommunen, keine Mehrausgaben zukommen. 4. Inwieweit reichen nach Auffassung der Landesregierung die von den Sozialämtern ausgestellten Bewilligungsbescheide über Sozialleistungen als Nachweise der Berechtigung für das Sozialticket aus? Die von den Sozialämtern ausgestellten Bewilligungsbescheide sind inhaltlich grundsätzlich als Nachweis der Berechtigung zum Erwerb eines Sozialtickets geeignet. Bei der Ausgestaltung des konkreten Verfahrens obliegt es jedoch den insoweit zuständigen Verkehrsunternehmen , Anforderungen des Datenschutzes, der Sicherheit vor Missbrauch sowie des Vermeidens stigmatisierender Effekte zu berücksichtigen. 5. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, den Kommunen die für die Ausstel- lung der Berechtigtenausweise anfallenden Kosten auszugleichen? Das Sozialticket in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt einzuführen, beruht auf einer freiwilligen Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort. Die Landesförderung betrifft eine finanzielle Hilfe zum Ausgleich geringerer Fahrgeldeinnahmen. Die Sozialticket-Richtlinien sehen daher keine Erstattung von Personalausgaben vor.