LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2066 13.02.2013 Datum des Originals: 13.02.2013/Ausgegeben: 18.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 830 des Abgeordneten Kai Schmalenbach PIRATEN Drucksache 16/1927 Höhe des Bergwerkseigentums als sog. altes Recht im Rheinischen Revier Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 830 mit Schreiben vom 13. Februar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld bestimmte Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Nach den Angaben des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 26. August 2008 (Drucksache 14/7401) gewinnt RWE Power die Braunkohle im Rheinischen Revier auf der Grundlage von Bergwerkseigentum, das vor Inkrafttreten des BBergG (1. Januar 1982) auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen worden ist. Dieses Bergwerkseigentum wird als sog. altes Recht nach § 149 BBergG aufrechterhalten, d.h. es besteht nach Maßgabe des § 151 BBergG und im Übrigen wie verliehen fort. Da nach damaliger Rechtslage die Gewinnung von Braunkohle nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Feldes- oder Förderabgaben verbunden war, ist es durch bundesrechtliche Vorgabe ausgeschlossen, Gewinnungen auf der Grundlage solcher alten Rechte nachträglich einer Förderabgabepflicht zu unterwerfen. Vorbemerkung der Landesregierung In der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage und in den Fragen 1, 4 und 5 der Kleinen Anfrage ist von RWE Power bzw. RWE die Rede. Bei der Beantwortung der Fragen geht die Landesregierung davon aus, dass der Fragesteller die RWE Power AG meint. Des Weiteren geht die Landesregierung davon aus, dass mit dem in der Kleinen Anfrage verwendeten Begriff LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2066 2 „Braunkohlenfeld“ die auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen gemeint sind. Zudem geht die Landesregierung davon aus, dass sich die Fragen auf die auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen im Eigentum der RWE Power AG bzw. deren Tochtergesellschaften beziehen, die selbst Eigentümerinnen von auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen sind. Diese Tochtergesellschaften der RWE Power AG sind die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH und die Rheinische Baustoffwerke GmbH. In Nordrhein-Westfalen sind alle auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen (hier Bergwerkseigentum) vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) entstanden. Somit existiert in Nordrhein-Westfalen keine Bergbauberechtigung für Braunkohle, die gemäß BBergG erteilt oder verliehen wurde. Fragen zu den konkreten Mengen an Braunkohle in den jeweiligen Feldern der Bergbauberechtigungen können von hier nicht beantwortet werden, da der Landesregierung die dafür erforderlichen Daten nicht vorliegen. 1. Welche Braunkohlefelder im Rheinischen Revier umfasst das Bergwerkseigen- tum von RWE Power, das vor Inkrafttreten des BBergG (1. Januar 1982) auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen wurde? Nennen Sie die Felder jeweils unter Angabe der Fläche (in km²) und Mengen an Braunkohle (in Mio. t). Im Eigentum der RWE Power AG befinden sich 659 auf Braunkohle verliehene Bergbauberechtigungen . Im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH befinden sich 487 auf Braunkohle verliehene Bergbauberechtigungen. Im Eigentum der Rheinische Baustoffwerke GmbH befinden sich 15 auf Braunkohle verliehene Bergbauberechtigungen . Diese insgesamt 1.161 Bergbauberechtigungen sind in der Anlage jeweils mit ihrem Namen, dem Rechtsinhaber laut Berggrundbuch, ggf. dem Rechtsnachfolger, ihrer Fläche sowie dem Datum der Anzeige gem. § 149 BBergG aufgeführt. 2. Wann wurden diese alten Rechte, unter Beifügung der zum Nachweis ihres Be- stehens erforderlichen Unterlagen, bei der zuständigen Behörde angezeigt? Das Datum der Anzeige ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. 3. Wie viel Prozent der derzeit genutzten Braunkohlefelder im Rheinischen Revier, wurde als Bergwerkseigentum auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen? Geben Sie die Prozentangabe bezogen auf die Fläche und bezogen auf die Menge an Braunkohle an. Einhundert Prozent der derzeit genutzten, auf Braunkohle verliehenen Bergbauberechtigungen im Rheinischen Revier wurden als Bergwerkseigentum vor Inkrafttreten des BBergG verliehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2066 3 4. Wie viel Prozent der Braunkohlefelder im Rheinischen Revier, die von RWE beantragt wurden, sind auf der Grundlage des Preußischen allgemeinen Berggesetzes als Bergwerkseigentum verliehen worden? Geben Sie die Prozentangabe bezogen auf die Fläche und bezogen auf die Menge an Braunkohle an. Die Antwort lautet ebenfalls einhundert Prozent, da alle diese Bergbauberechtigungen im Land Nordrhein-Westfalen als Bergwerkseigentum vor Inkrafttreten des BBergG verliehen wurden. 5. Bestehen ggf. darüber hinausgehende (Frage 3 und 4) Braunkohlefelder im Rheinischen Revier, die auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes an RWE als Bergwerkseigentum verliehen wurden? Nennen Sie die Felder jeweils unter Angabe der Flächen (in km²) und Mengen an Braunkohle (in Mio. t). Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage nur die auf der Grundlage des Allgemeinen Berggesetzes an die RWE Power AG (d.h. deren seinerzeitige Rechtsvorgänger) verliehenen Bergbauberechtigungen gemeint sein können, die heute nicht genutzt werden (Frage 3) oder deren jeweilige Verleihung nicht durch die RWE Power AG (d.h. durch deren seinerzeitige Rechtsvorgänger) beantragt wurde (Frage 4). Demnach sind das die von der RWE Power AG oder von einem ihrer Rechtsvorgänger von Dritten erworbenen bzw. übernommenen Bergbauberechtigungen, die heute nicht genutzt werden. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen sind nicht in einer Datenbank erfasst, da sie für die Erledigung der Aufgaben der Bergbehörde nicht erforderlich sind. Die Ermittlung dieser Informationen würde daher die Durchsicht der entsprechenden Akten aller 1.161 Bergbauberechtigungen erfordern, welche wegen des erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwandes nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zu leisten ist. Daher verweise ich auf die Möglichkeit, in diese Akten bei der Bezirksregierung Arnsberg Einsicht zu nehmen.