LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2074 14.02.2013 Datum des Originals: 13.02.2013/Ausgegeben: 19.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 824 vom 13. Januar 2013 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/1894 Einsatz von V-Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 824 mit Schreiben vom 13. Februar 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Einsatz von sogenannten V-Personen/V-Leuten war kürzlich Thema in aktuellen Presseberichten . Auf dieser Grundlage interessiert mich nun der Umfang des Einsatzes von VPersonen im Bereich der Gefahrenabwehr generell. Vorbemerkung der Landesregierung Die Polizei NRW kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler einsetzen. Der Einsatz von Vertrauensleuten (V-Leute) des Verfassungsschutzes ist hiervon strikt getrennt und erfolgt nur in dessen gesetzlich vorgesehenem Aufgabenbereich . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2074 2 1. In wie vielen Fällen (im Zeitraum 2007 bis heute) kam es zum Einsatz von VPersonen oder verdeckten Ermittlern auf Grundlage der §§19, 20 PolG NRW? Bitte unterscheiden sie dabei jeweils zwischen Maßnahmen gem. Nr. 1 bzw. Nr. 2 des jeweiligen Absatzes 1 und listen sie diese bitte nach dem jeweiligen Einsatzjahr auf. Auch bitte ich Sie, die Gesamtzahl der durch diese Maßnahmen betroffenen Personen zu nennen. Die nachgefragten Daten und Inhalte können in einem öffentlichen Bericht nicht dargestellt werden, da ihre Offenlegung es insbesondere kriminellen Banden der schweren und Organisierten Kriminalität ermöglichen würde, polizeiliche Einsatzkapazitäten und -frequenzen sowie die polizeitaktischen Optionen dieser verdeckten Ermittlungsmaßnahmen einzuschätzen und ihre kriminellen Strategien und Taktiken hieran auszurichten. Für diesen Fall ist zu befürchten , dass sich die polizeilichen Kapazitäten zum Einsatz von Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern schnell erschöpfen und die staatlichen Möglichkeiten und Kapazitäten zur Bekämpfung der schweren und Organisierten Kriminalität erheblich eingeschränkt oder sogar neutralisiert werden. Entsprechende Straftaten könnten dann nicht mehr wirkungsvoll verhütet oder verfolgt werden, gegenwärtige Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person ggf. nicht mehr abgewehrt werden. Zur Anzahl der durch den polizeirechtlichen Einsatz von Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern betroffenen Personen liegen der Landesregierung keine Statistiken oder belastbare Schätzungen vor. 2. Gibt es im oben genannten Zeitraum, neben dem Einsatz zum Zwecke der Gefah- renabwehr bei Einzelpersonen, auch bestimmte Personengruppen, in denen VPersonen /verdeckte Ermittler gezielt bzw. häufiger eingesetzt wurden? Polizeilich eingesetzte Vertrauenspersonen und Verdeckte Ermittler bewegen oder bewegten sich zu Zwecken der Gefahrenabwehr in kriminellen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial auszeichnen . Die polizeilich verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität der Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittler bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Die Nennung bestimmter Personengruppen, in denen Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler gezielt bzw. häufiger eingesetzt wurden birgt immer auch das Risiko, dass aus dem entsprechenden Umfeld eine Zuordnung zu bestimmten polizeilich eingesetzten Personen erfolgen könnte. Ein Bekanntwerden dieser Daten ist daher in jedem Fall zu vermeiden. 3. Wie viele der im oben genannten Zeitraum auf Grundlage der §§19, 20 PolG NRW betroffenen/beobachteten Personen wurden bis heute nicht über die Maßnahme unterrichtet (§§19 Abs. 3 und 20 Abs. 5 jeweils i.V.m. §17 Abs. 5 u. 6 PolG NRW)? Nennen sie dabei auch den Monat und das Jahr des jeweiligen Maßnahmenabschlusses sowie den jeweiligen Grund der Nichtunterrichtung. Der Landesregierung liegen zu den nachgefragten Daten weder Statistiken noch belastbare Schätzungen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2074 3 4. Welche gegenwärtigen Gefahren bei Maßnahmen nach §§19 Abs.1 Nr.1, 20 Abs.1 Nr.1 PolG bzw. welche Straftaten von erheblicher Bedeutung nach §§19 Abs.1 Nr.2, 20 Abs.1 Nr.2 PolG lagen bei den einzelnen Maßnahmen jeweils konkret vor? Eine weitergehende Aufschlüsselung der Einsatzbereiche von Verdeckten Ermittlern sowie Vertrauenspersonen ist aus den bereits mit Antwort zu Frage 1 dargelegten Gründen in einem öffentlichen Bericht nicht möglich. 5. Wie häufig wurde im Zusammenhang mit den Maßnahmen bzw. den dadurch ge- wonnenen Erkenntnissen ein Strafverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet? Bitten nennen sie dabei die jeweils vorgeworfene Straftat und den ursprünglichen Grund der Maßnahme. Der Landesregierung liegen zu den nachgefragten Daten weder Statistiken noch belastbare Schätzungen vor.