LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/214 12.07.2012 Datum des Originals: 05.07.2012/Ausgegeben: 17.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 19 vom 5. Juni 2012 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/38 Hat das 1. KiBiz-Änderungsgesetz Auswirkungen auf die Finanzierung von Kindergartenplätzen für gemeindefremde Kinder? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 19 mit Schreiben vom 5. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum 1. August 2011 ist das von SPD und Bündnis 90/Die Grünen beschlossene unausgereifte 1. Änderungsgesetz zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Kraft getreten. Bestandteil dieses Gesetzes war unter anderem die Änderung des § 1 Absatz 2 KiBiz (Geltungsbereich und Begriffsbestimmung). Dieser lautet seitdem: „Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.“ Eine Klarstellung, wie die Finanzierungsfrage von Kindergartenplätzen von gemeindefremden Kindern - also von Kindern, die eine Kindertagesstätte außerhalb ihrer Wohnortgemeinde besuchen - gehandhabt werden soll, ist damit offenkundig nicht erfolgt. Der Problematik der Übernahme von Betriebskosten für ortsfremde Kinder in kommunalen Einrichtungen und der sich hieraus ergebenden Konflikte zwischen den Kommunen und den Trägern hat sich die Landesregierung damit nicht angenommen. Dies verwundert, da sich insbesondere die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bereits in der letzten Legislaturperiode über diesen Sachverhalt beklagten und für sich in Anspruch nahmen, die Problemlage hinreichend identifiziert zu haben (vgl. hierzu etwa LT-DS 14/7668, LT-DS 14/9570 oder LT-DS 14/11025). Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderte in diesem Zusammenhang in der vergangenen Legislaturperiode gar eine landeseinheitliche Lösung, die eltern- und kinderfreundlich sowie vor allen Dingen kommunalfreundlich ausfalle (vgl. APr 14/1108, S. 11). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/214 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Festlegung bezogen auf die gemeindefremden Kinder wurde von der Vorgängerregierung bereits 2007 getroffen. Entsprechende Hinweise, die Regelung zu ändern, wurden nicht aufgegriffen. Es verwundert daher schon, wenn seitens der FDP nunmehr eine andere Regelung eingeführt werden soll. Die neue Landesregierung befindet sich in der Diskussion um eine neue gesetzliche Grundlage. In diesem Prozess wird auch die Frage der gemeindefremden Kinder zu berücksichtigen sein. 1. Inwieweit hat das 1. KiBiz-Änderungsgesetz Auswirkungen auf die bisherige Fi- nanzierungshandhabung von Kindergartenplätzen für gemeindefremde Kinder? Mit der Neufassung des § 1 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wurde sicher gestellt, dass Kindertageseinrichtungen auch Kinder aufnehmen dürfen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Darüber hinaus hat das Erste KiBizÄnderungsgesetz keine Auswirkungen auf die Finanzierung von Kindergartenplätzen für gemeindefremde Kinder. 2. Was ist aus Sicht der Landesregierung bei der Finanzierung von ortsfremden Kindergartenplätzen problematisch? 3. Welche eltern- und kommunalfreundlichen Lösungsansätze verfolgt die Landes- regierung in Bezug auf die Finanzierungsproblematik von Kindergartenplätzen für gemeindefremde Kinder? 4. Inwiefern plant die Landesregierung die Einführung einer landesgesetzlichen Regelung über kommunale Ausgleichszahlungen für gemeindefremde Kinder beziehungsweise eine landeseinheitliche Lösung? Das Land beteiligt sich für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind nach Maßgabe des KiBiz an den Kosten, unabhängig davon, ob das Kind eine Einrichtung in seiner Wohnsitzkommune besucht oder nicht. Die Landesregierung sieht hier in erster Linie eine Aufgabe der interkommunalen Zusammenarbeit als Element der kommunalen Selbstverwaltung. Mögliche Schwierigkeiten hinsichtlich der kommunalen Anteile bei der Nutzung von Plätzen außerhalb der Wohnsitzkommune werden gemeinsam mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch im Kontext der Überlegungen für ein neues Gesetz erörtert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/214 3 5. Sind der Landesregierung Kindertagesstätten bekannt, die sich aufgrund der Problematik in ihrer Existenz bedroht sehen? (bitte mit Nennung des Einrichtungsnamen und des Ortes) Die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 Achtes Sozialgesetzbuch und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Der Landesregierung ist bekannt, dass im Fall des evangelischen Kindergartens in der Gemeinde Wülfrath der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Auffassung vertritt, dass der Bedarf ohne die Berücksichtigung gemeindefremder Kinder nicht festgestellt werden kann.