LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2183 25.02.2013 Datum des Originals: 25.02.2013/Ausgegeben: 28.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 850 vom 24. Januar 2013 der Abgeordneten Astrid Birkhahn, Wilfried Grunendahl, Werner Jostmeier, Karl-Josef Laumann, Henning Rehbaum, Bernhard Schemmer, Christina Schulze Föcking, Prof. Dr. Thomas Sternberg, Bernhard Tenhumberg, Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/1979 Welche Auswirkungen haben die Änderungen der Zuständigkeiten für die Gewährung von Rechtsschutz in Kindergeldangelegenheiten auf die nordrhein-westfälischen Finanzgerichte ? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 850 mit Schreiben vom 25. Februar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Bundesagentur für Arbeit die bisher 23 Familienkassen in Nordrhein-Westfalen zu drei (Verbund-)Familienkassen zusammenzufassen. Je nach gewählten Standorten können sich auch Veränderungen bei der Zuständigkeit der drei nordrhein -westfälischen Finanzgerichte in Münster, Köln und Düsseldorf ergeben. Diese sind bislang zuständig für die Gewährung von Rechtsschutz in Kindergeldangelegenheiten. Bei einer beträchtlichen Zahl von Klageverfahren kann diese Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Finanzgerichtsstandorte, ihre Organisationsstruktur und ihr Personal haben. Gleichzeitig ergeben sich Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger, wenn eine orts- und zeitnahe Bearbeitung nicht mehr sichergestellt werden kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2183 2 1. An welchen Standorten sollen die drei (Verbund-)Familienkassen zusammengefasst werden? Zum 1. Mai 2013 werden die bisher bestehenden bundesweit einhundertzwei Familienkassen zu insgesamt vierzehn Familienkassen am Sitz der jeweiligen Agentur für Arbeit zusammengefasst . Alle übrigen Standorte bleiben als unselbstständige Außenstellen erhalten. In Nordrhein-Westfalen werden drei der insgesamt vierzehn Familienkassen ihren Sitz haben . Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Familienkassen und Standorte ab Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen Familienkasse Standorte Nordrhein-Westfalen Ost mit Sitz in Dortmund Bielefeld Detmold Dortmund Herford Iserlohn Meschede Siegen Nordrhein-Westfalen Nord mit Sitz in Bochum Ahlen Bochum Coesfeld Oberhausen Recklinghausen Rheine Wesel Nordrhein-Westfalen West mit Sitz in Köln Aachen Bergisch-Gladbach Bonn Brühl Düsseldorf Köln Krefeld Mönchengladbach Wuppertal 2. Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich aus der Standortwahl auf die je- weiligen Finanzgerichtsstandorte? Auf Grund des gemäß § 38 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung geltenden Behördensitzprinzips , wonach das Finanzgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat, wird die Zusammenfassung der Familienkassen an den Standorten Köln, Bochum und Dortmund dazu führen, dass sich bei unveränderter Gesetzeslage die Verfahren in Kindergeldsachen bei den Finanzgerichten Münster und Köln konzentrieren und das Finanzgericht Düsseldorf keine entsprechenden Klageeingänge mehr verzeichnet. Die Standortwahl wirkt sich damit zum einen auf die Belastung der Finanzgerichte aus. Hier wird mit einer Größenordnung von etwa 600 Klageeingängen jährlich gerechnet, die beim LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2183 3 Finanzgericht Düsseldorf wegfallen und sich auf die Finanzgerichte Köln und Münster verteilen . Da sich die Belastungsverschiebungen personalwirtschaftlich wegen der Unversetzbarkeit der Richter nicht ohne Weiteres zeitnah auffangen lassen, ist eine längere Verfahrensdauer von Kindergeldverfahren zu besorgen. Zum anderen hat die Standortwahl zur Folge, dass für betroffene Verfahrensbeteiligte die Entfernung zum erstinstanzlichen Finanzgericht größer wird. 3. Wie hat die Landesregierung ihren Einfluss auf die Standortwahl der Bunde- sagentur für Arbeit für die drei (Verbund-)Familien-kassen ausgeübt? Die Landesregierung hat auf organisatorische Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit keinen Einfluss, da es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt. 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um negative Auswirkungen auf die Finanzgerichtsstandorte, ihre Organisationsstruktur und ihr Personal zu vermeiden? 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um eine orts- und zeitnahe Be- arbeitung für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen? Ich habe mich mit Schreiben vom 14. Januar 2013 an die Bundesjustizministerin und den Bundesfinanzminister gewandt und angeregt, möglichst zeitnah die Vorschrift des § 38 Finanzgerichtsordnung dahingehend abzuändern, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte in Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nach dem Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kläger richtet. Dies hätte zur Folge, dass sich die entsprechenden Klageverfahren im Wesentlichen wie vor der Zusammenfassung der Familienkassen auf die Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster verteilen und die oben geschilderten Nachteile vermieden würden. In dieselbe Richtung zielt eine Bundesratsinitiative aus dem Saarland (BR-Drs. 40/13), die derzeit Gegenstand der Beratung im Bundesrat ist.