LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2186 25.02.2013 Datum des Originals: 25.02.2013/Ausgegeben: 28.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 839 vom 7. Januar 2013 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/1943 Auswirkung von Trinkwasserbrunnen auf Status von Wasserschutzgebieten und Dichtheitsprüfung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 839 mit Schreiben vom 25. Februar 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Ortsrand des Erftstädter Stadtteils Gymnich könnte in naher Zukunft ein Trinkwasserbrunnen in Betrieb gehen. Erste Probebohrungen wurden bereits durchgeführt. Nun wird öffentlich über die Folgen eines Brunnens diskutiert. Befürchtet wird, dass eine langfristige Trinkwassergewinnung unweigerlich auch eine Umwandlung des Gebietes in eine Wasserschutzzone bedeuten würde. Dies, so die Kritiker, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Felder, Intensität der Düngung, aber auch auf Bauvorhaben wie die Erweiterung von Hallen. Die Bürger des Ortes könnten so auch ggf. zur Dichtheitsprüfungen verpflichtet werden. Vorbemerkung der Landesregierung Wasserschutzgebiete können zum Schutz gegen nachteilige Einwirkungen gemäß § 51 Wasserhaushaltsgesetz im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2186 2 Die Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes steht in Zusammenhang mit der allgemeinen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates nach Artikel 20 a Grundgesetz, die natürlichen Lebensgrundlagen, d.h. auch die Gewässer im Interesse des Gemeinwohls zu schützen. Sie dienen insbesondere dazu, Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung präventiv vor nachteiligen Beeinträchtigungen zu schützen und Gefährdungen im Vorfeld auszuschließen. 1. Wie ist der aktuelle behördlich bekannte Sach- und Genehmigungsstand? Die Firma Refresco plant in Erftstadt-Gymnich eine Grundwasserentnahme zur Mineralwasserherstellung . Der Standort befindet sich randlich in der Schutzzone III A des geplanten Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim der RWE Power AG, die der öffentlichen Wasserversorgung dient. Der geplante Brunnen soll ca. 300 m tief niedergebracht und mit Filtern zwischen 228 m und 300 m ausgebaut werden und somit die sog. Hauptkiesserie erschließen, die hier das örtliche dritte Grundwasserstockwerk darstellt. Aus dem gleichen Grundwasserstockwerk erfolgt auch die Grundwasserentnahme der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Im Jahre 2012 wurde vorab eine Erkundungsbohrung abgeteuft. Derzeit liegt ein Antrag vom 16.11.2012 beim Rhein-Erft-Kreis, der für das wasserrechtliche Zulassungsverfahren zuständigen Behörde, vor. Der geplante Brunnen liegt am Rande des Einzugsgebietes der Grundwasserentnahme des Wasserwerkes Dirmerzheim. Für dieses der öffentlichen Wasserversorgung dienende Wasserschutzgebiet des Wasserwerkes Dirmerzheim liegen Entwurfsplanungen zur Abgrenzung des Einzugsgebietes sowie der Wasserschutzzonen vor. Wann mit dem Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu rechnen ist, lässt sich derzeit nicht absehen. 2. Welche rechtlichen Konsequenzen hätte die Inbetriebnahme eines Trinkwasser- brunnens? Die Inbetriebnahme eines Brunnens für die Entnahme von Grundwasser zur Herstellung von Mineralwasser – der somit kein Trinkwasserbrunnen ist - hätte keine Ausweisung eines Wasserschutzgebietes zur Folge, da ein Wasserschutzgebiet nur zugunsten einer öffentlichen Wasserversorgung ausgewiesen werden kann. Insofern resultieren aus einer Grundwasserförderung der Firma Refresco zur Mineralwasserherstellung keine weiteren Schutzgebietsrechtlichen Konsequenzen. 3. Welche räumlichen Ausmaße hätte die Wasserschutzzone? Das für das Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim geplante Wasserschutzgebiet hätte nach dem derzeitigen Entwurfsstand die in beiliegender Karte dargestellte Ausdehnung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2186 3 4. Werden die Bürger in Erftstadt-Gymnich (und ggf. weiterer Stadtteile) durch die Einrichtung einer Wasserschutzzone zur Dichtheitsprüfung verpflichtet? Durch die geplante Wasserentnahme der Firma Refresco wird keine Verpflichtung zur Funktionsprüfung resultieren. Die Ausweisung des Wasserschutzgebietes Dirmerzheim hätte allerdings die sich aus den gesetzlichen Anforderungen an Funktionsprüfungen resultierenden Folgen. Eine Ausweisung des Schutzgebietes ist aber – wie oben erläutert – derzeit nicht absehbar. 5. Welche Auswirkungen entstehen für landwirtschaftliche und gewerbliche Betrie- be durch eine Wasserschutzzone? Da für den Brunnen der Firma Refresco kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird, entstehen hierdurch keine Auswirkungen auf landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe.