LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2237 04.03.2013 Datum des Originals: 04.03.2013/Ausgegeben: 07.03.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 869 vom 31. Januar 2013 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/2019 Stützpunkte für Atomtransporte in NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 869 mit Schreiben vom 4. März 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft , Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Arbeit, Integration und soziales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Landtagsdrucksache 16/754 hatte die Landesregierung am 11. Oktober 2012 folgendes mitgeteilt: „Um sicherungsrelevante Transporte radioaktiver Stoffe vorübergehend unterbringen zu können, sind Stützpunkte vorgesehen.“ Auf die detaillierten Nachfragen in der Kleinen Anfrage 718 (Landtagsdrucksache 16/1578) vom 28. November beantwortete das Innenministerium im Namen der Landesregierung mit Schreiben vom 3. Januar 2013 (Landtagsdrucksache 16/1784) unter Verweis auf eine angebliche Geheimhaltungspflicht keine einzige Frage. Weder gibt die Landesregierung die Anzahl der Stützpunkte für Atomtransporte in NRW bekannt noch ob sie bereits genutzt wurden . Auch der Kriterienkatalog und die Sicherheitsanforderungen für die Auswahl eines solchen Stützpunktes wurde dem Landtag nicht mitgeteilt. All diese Auskünfte sind jedoch eher allgemeiner Natur und unterliegen keiner erkennbaren Geheimhaltungspflicht. Damit verletzt die Landesregierung ihre Informationspflicht gegenüber dem Landtag und der Bevölkerung. Es besteht ein berechtigtes parlamentarisches und öffentliches Interesse daran, wie im Falle eines Unfalls, eines Störfalls, einer akuten Gefahrensituation oder im Katastrophenfall für die „vorübergehende Unterbringung“ von Atomtransporte in NRW vorgesorgt ist. Ebenfalls unklar ist, ob eine „vorübergehende Unterbringung“ fahrplanbedingt auch im Normalablauf genutzt werden kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2237 2 In ihrer Antwort vom 3. Januar 2013 stellt die Landesregierung nur ganz allgemein fest: „Für sicherungsrelevante Transporte von radioaktiven Stoffen werden Örtlichkeiten (Stützpunkte) festgelegt, auf denen diese Transporte vorübergehend abgestellt werden können, um sie einer Gefahrenlage zu entziehen bzw. das Halten in einem geschützten Bereich zu ermöglichen . Durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen wird gewährleistet , dass in ausreichendem Maß geeignete Liegenschaften als Stützpunkte zur Verfügung stehen. Durch die zuständigen Kreispolizeibehörden wird in Absprache mit den Verantwortlichen der jeweiligen Liegenschaft die Geeignetheit der Stützpunkte überprüft.“ Vorbemerkung der Landesregierung Im Rahmen ihrer Vorbemerkung in der Antwort auf die Kleine Anfrage 718 (Drucksache 16/1784) hatte die Landesregierung auf die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Transporten von radioaktiven Stoffen hingewiesen. Die Nutzung von Örtlichkeiten (polizeiliche Stützpunkte), auf denen sicherungsrelevante Transporte vorübergehend abgestellt werden können, ist ein Teil dieser Maßnahmen. Beschreibungen oder Hinweise auf solche Maßnahmen sind als Verschlusssachen im Sinne der Verschlusssachenanweisung (VSA - Runderlass des Innenministeriums v. 9.4.2001 -VI B 3/11-, geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 13.6.2004 - 623/11-3405-133/04) mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad eingestuft. Es bleibt daher dabei, dass konkrete Fragen zu diesen Stützpunkten in einem öffentlichen Bericht nicht beantwortet werden können. 1. Wie viele dieser Stützpunkte für "sicherungsrelevante Transporte von radioakti- ven Stoffen" gibt es in NRW? Siehe Vorbemerkung. 2. Auf der Grundlage welcher konkreten Kriterien wählt das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen "geeignete Liegenschaften" als Stützpunkte aus? Siehe Vorbemerkung. 3. Ist die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Stützpunkten für "siche- rungsrelevante Transporte von radioaktiven Stoffen" direkt bzw. indirekt Voraussetzung für die Genehmigung von Atomtransporten bzw. lokaler /regionaler/überregionaler Katastrophenschutzkonzepte? Eine Genehmigung zur Beförderung von radioaktiven Stoffen ist gemäß Atomgesetz /Strahlenschutzverordnung zu erteilen, wenn unter anderem der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist. Dieser Schutz ist vom Antragsteller durch Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Maßnahmen der Polizei (u. a. Stützpunkte) bei solchen Transporten richten sich nach dem Gefahrenabwehrrecht. Die kommunalen Aufgabenträger der Kreise und kreisfreien Städte sind nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung im Rahmen ihrer Aufgabe zur Gefahrenabwehr dazu verpflichtet, Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse sowie Sonderschutz- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2237 3 pläne zu erstellen und fortzuschreiben. Diese Pläne sind ausschließlich auf die Vorbereitung der Gefahrenabwehr zur tatsächlichen Schadensbewältigung ausgerichtet. 4. Wann wurde in der Vergangenheit ein solcher Stützpunkt in NRW für die Unter- bringung eines Atomtransportes genutzt (bitte nach Ort/Region, Vorfall, Art und Umfang der Ladung sowie Datum aufschlüsseln)? Siehe Vorbemerkung. 5. Wurden in NRW die Unterbringung, Abschirmung, ggf. Bergung eines "siche- rungsrelevanten Transportes von radioaktiven Stoffen" im Rahmen einer Katastrophenschutzübung in NRW praktisch geprobt (bitte nach Datum, Ort und beteiligten Behörden und Organisationen aufschlüsseln)? Die kommunalen Aufgabenträger des Feuer- und Katastrophenschutzes sind nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung verpflichtet, die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben . Wie dies im Einzelnen erfolgt, obliegt der alleinigen Entscheidung des jeweiligen Aufgabenträgers . Informationen zu konkreten Übungen liegen nicht vor.