LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2266 08.03.2013 Datum des Originals: 08.03.2013/Ausgegeben: 13.03.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 841 vom 16. Januar 2013 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/1945 Ganz Vogelsang unter Denkmalschutz? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 841 mit Schreiben vom 8. März 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 11. Juli 2012 hat die Bezirksregierung Köln in einem Schreiben an den Kreis Euskirchen mitgeteilt, das gesamte Areal der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang und des Truppenübungsplatzes „Camp Vogelsang“ im Kreis Euskirchen als Flächendenkmal unter Denkmalschutz stellen zu wollen. Das Schreiben der Bezirksregierung hat beim Kreis Euskirchen und bei der Standortentwicklungsgesellschaft (SEV), die das Gebiet rund um die Burg im Auftrag des Bundes vermarkten soll, für große Aufregung gesorgt. Denn durch die geplante Unterschutzstellung würde die Vermarktung des Geländes noch erheblich schwieriger werden als sie ohnehin schon ist. Ohne einen Verkauf oder Verpachtung von zumindest Teilen des weitläufigen Geländes wäre der Erhalt Vogelsangs auf lange Sicht kaum zu finanzieren. Die politisch gewollte Entwicklung zu einem überregionalen Tourismus-, Bildungs- und Kulturort würde durch die Ausweisung als Flächendenkmal erheblich erschwert oder gar gefährdet. Im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung der Ordensburg Vogelsang als Flächendenkmal hat zwischenzeitlich auch der Kreis Euskirchen gegenüber der Bezirksregierung eine Stellungnahme abgegeben. Darin äußert der Kreis Euskirchen grundsätzliche Bedenken gegen die von der Bezirksregierung beabsichtigte Festsetzung der Gesamtfläche von immerhin LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2266 2 rund 250 ha als Flächendenkmal. Nach Ansicht des Kreises würden sich durch die flächenhafte Ausweisung die Rechtsvorschriften des Denkmalschutzes auch auf nicht denkmalwerte Bereiche erstrecken. Der Kreis Euskirchen vertritt die Auffassung, dass die bisher als Einzeldenkmal eingetragenen Gebäude und die damit festgeschriebene Denkmalstruktur ausreichend ist, um die Bedeutung der ehemaligen Ordensburg Vogelsang dauerhaft für die Öffentlichkeit zu bewahren. 1. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen der Bezirksregierung Köln, das ca. 250 ha umfassende Gelände der Burg Vogelsang (d.h. inklusive der eigentlichen Konversionsfläche Vogelsang umgebenden Fläche von mehr als 150 ha) als Flächendenkmal komplett unter Denkmalschutz zu stellen? Nach § 21 Abs. 3 DSchG liegt das denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfahren in diesem Fall in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln. Dem MBWSV als zuständige Fachaufsichtsbehörde liegen keine Anhaltspunkte für eine unzureichende oder fehlerhafte Aufgabenerfüllung der Denkmalbehörde vor. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die zukünftigen Chancen einer Weiterentwick- lung bzw. Vermarktung des Gebietes durch die Standortentwicklungsgesellschaft im Falle der Ausweisung des gesamten Geländes als Flächendenkmal? Generell bedeutet eine Unterschutzstellung nicht gleichzeitig ein Veränderungsverbot, da die denkmalrechtliche Erlaubnis für Änderungen oder den Abbruch von geschützter Substanz nach den Maßgaben von § 9 DSchG auch dann zu erteilen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die jeweilige Maßnahme verlangt. Die Chancen für Weiterentwicklung und Vermarktung des Gebiets würden sich daher durch die flächenhafte Unterschutzstellung voraussichtlich nicht substantiell verändern. 3. Wurde der Bund als derzeitiger Eigentümer des Geländes zu den Plänen der Be- zirksregierung Köln angehört? Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 DSchG wurde der Bund (vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) schriftlich angehört. 4. Wenn ja, wie beurteilt der Bund das Vorhaben der zuständigen Bezirksregierung unter dem Gesichtspunkt der zukünftige Entwicklungen des Geländes? Der Bund äußert in seiner Stellungnahme erhebliche Bedenken gegenüber einer Ausweitung des Unterschutzstellungsumfangs. Er befürchtet, dass potentielle Nutzer und Investoren abgeschreckt würden und für Planungen höhere Aufwände entstünden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2266 3 5. Beabsichtigt die Landesregierung sich im Falle der Ausweisung des gesamten Geländes als Flächendenkmal an möglichen Mehrkosten, die sich aufgrund denkmalpflegerischer Vorgaben für die Zufahrtsstraße nach Vogelsang zwischen der B 266 und dem Adlerhof, für die der Kreis Euskirchen Baulastträger ist, ergeben könnten, zu beteiligen bzw. diese zu übernehmen? Eventuelle Mehrkosten für Erhaltungsaufwendungen durch eine Unterschutzstellung der Zufahrtsstraße zwischen B 266 und der Gebäudegruppe „Malakoff“ sind vom Baulastträger im Rahmen der Bau- und Unterhaltungsaufgaben nach § 9 StrWG NRW zu leisten.