LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2320 14.03.2013 Datum des Originals: 13.03.2013/Ausgegeben: 19.03.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 894 vom 12. Februar 2013 des Abgeordneten Marcel Hafke FDP Drucksache 16/2068 Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Frauenverbands „Courage e.V.“ – Teilt die Landesregierung die Auffassung eines „skandalösen“ Vorgehens? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 894 mit Schreiben vom 13. März 2013 namens der Landesregierung im Eivernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Finanzamt Wuppertal-Elberfeld hat dem Frauenverband „Courage e.V.“ rückwirkend ab dem Jahr 2010 die Gemeinnützigkeit mit dem Verweis auf die Erwähnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht NRW aberkannt. Daraufhin hat der Finanzpolitiker der SPDBundestagsfraktion , Manfred Zöllmer, das Vorgehen des Finanzamtes gegenüber der Presse als nicht-rechtsstaatlich, „skandalös" und „willkürlich" kritisiert und NRW-Finanzminister Walter Borjans um Rücknahme des entsprechenden Bescheids gebeten. Die öffentliche Kritik von Herrn Zöllmer ist geeignet, den Ruf der Finanzverwaltung zu schaden. Es ist daher unerlässlich, dass die Landesregierung ihre Rechtsauffassung deutlich macht. 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Aberkennung der Gemein- nützigkeit des Vereins „Courage e.V.“ durch das Finanzamt Wuppertal-Elberfeld „skandalös“, „nicht-rechtsstaatlich“ und „willkürlich“ gewesen sei? Das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) steht der Auskunftserteilung in Einzelfällen entgegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2320 2 2. Erwägt der Finanzminister die geforderte Rücknahme des Bescheids? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit? Siehe Antwort zu Frage 1. Hinsichtlich der abstrakten Gründe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit wird auf die Antwort zu den Fragen Nr. 2 und 5 der Kleinen Anfrage 807 (LT-Drs. 16/2048) verwiesen. 4. Hält die Landesregierung an der Einschätzung des Verfassungsschutzberichtes fest, dass der Frauenverband „Courage e.V.“ nur nominell eine Eigenständigkeit besitzt und in erster Linie ein struktureller Unterbau der MLPD sei? Die Landesregierung hält an ihrer zuletzt im Verfassungsschutzbericht 2011 (S. 133) veröf- fentlichten Einschätzung fest. Dem entgegenstehende Bewertungen anderer Verfassungsschutzbehörden sind nicht bekannt.