LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/243 17.07.2012 Datum des Originals: 16.07.2012/Ausgegeben: 20.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 27 vom 12. Juni 2012 der Abgeordneten Kai Abruszat, Ralph Bombis, Yvonne Gebauer, Marcel Hafke, Henning Höne und Marcel Lürbke FDP Drucksache 16/65 Kommunalpolitik „live“ im Netz – Mehr Transparenz in Kreistag und Rat? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 27 mit Schreiben vom 16. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten , Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Transparenz und Bürgernähe sind Grundvoraussetzung einer von Akzeptanz der Bürgerschaft geprägten modernen Kommunalpolitik. Informationsquellen der Bürgerinnen und Bürger zu Entscheidungsprozessen im kommunalen Bereich beschränken sich weitgehend auf Berichterstattungen der lokalen beziehungsweisen regionalen Presse sowie der amtlichen Verlautbarungen der jeweiligen Verwaltungen. Derzeit gibt es insbesondere in süddeutschen Bundesländern kommunale Bestrebungen, öffentliche Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften live, zum Beispiel auf der jeweiligen Internetseite der entsprechenden Kommune , zu übertragen. 1. Hält die Landesregierung Live-Übertragungen von Sitzungen von Stadt-/ Ge- meinderäten und Kreistagen beziehungsweise der Verbandsversammlungen des LVR, des LWL und des RVR für sinnvoll? Die Entscheidung für oder gegen eine Live-Übertragung der Sitzungen der genannten Vertretungskörperschaften , bei der auch rundfunkrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, wird im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bzw. als höchstpersönliche Entscheidung der Mitglieder der Vertretungskörperschaften getroffen. Die Sinnhaftigkeit dieser Entscheidungen wird von der Landesregierung nicht bewertet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/243 2 2. Welche Kommunen in NRW nutzen nach Kenntnis der Landesregierung die Möglichkeit von Live-Übertragungen bereits jetzt? Der Landesregierung liegt keine vollständige Übersicht der Kommunen in NRW vor, die die Möglichkeit von Live-Übertragungen bereits jetzt nutzen. Lediglich die Nutzung der Möglichkeit der Live-Übertragung durch einzelne Kommunen, wie beispielsweise der Bundesstadt Bonn, ist der Landesregierung bekannt. 3. Welche Kommunen in NRW beabsichtigen nach Kenntnis der Landesregierung, das Mittel von Live-Übertragungen in Zukunft einzuführen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Müssen Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften für den Fall, dass Live-Übertragungen vorgenommen werden sollen, eine Einwilligungserklärung abgeben, aus welcher hervorgeht, dass ein Einverständnis des jeweiligen Mitglieds der kommunalen Vertretungskörperschaft mit einer Live-Übertragung gegeben ist? Die Live-Übertragung von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaften stellt datenschutzrechtlich die (weltweite) Übermittlung personenbezogener Daten an eine Vielzahl unbestimmter Personen dar. Eine solche Datenerhebung und -übermittlung ist gem. § 4 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffenen Personen eingewilligt haben . Die entsprechenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes (§§ 16, 17 DSG NRW) enthalten keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Live-Übertragung im Internet. Ebenso wenig ist die Übertragung der Sitzungen der Vertretungskörperschaften im Internet in den kommunalrechtlichen Vorschriften geregelt. Lediglich die Zulassung der sogenannten "Saalöffentlichkeit" zu den Sitzungen ist dort normiert, aber nicht die weitergehende "Medienöffentlichkeit ". Daher ist nach derzeitiger Rechtslage die Live-Übertragung der Sitzungen der Vertretungskörperschaften nur zulässig, wenn die Mitglieder der Vertretungskörperschaft dieser Übertragung zugestimmt haben. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung der Vertretungskörperschaft geregelt werden. Darauf hat auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW wiederholt hingewiesen. 5. Gibt es weitere Datenschutzrechtliche Voraussetzungen, die nach Auffassung der Landesregierung von den entsprechenden Kommunen, die eine Übertragung beabsichtigen, zu beachten sind? Da eine Live-Übertragung der Sitzung der Vertretungskörperschaften auch weitere anwesende Personen (Beschäftigte der Kommunen, sachkundige Bürgerinnen und Bürger, Zuschauer ) betreffen kann, ist auch deren Einwilligung zur Übertragung erforderlich. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Persönlichkeitsrechte der Personen, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, gewahrt bleiben.