LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/250 19.07.2012 Datum des Originals: 16.07.2012/Ausgegeben: 24.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 74 vom 25. Juni 2012 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/114 Verlassen des Schulgeländes Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 74 mit Schreiben vom 16. Juli 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum Schuljahr 2011/2012 hat die Landesregierung die Verwaltungsvorschriften zur Aufsichtspflicht der Schule geändert (Verwaltungsvorschriften zu §57 Abs. 1 Schulgesetz) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen das Schulgrundstück nicht verlassen. Das gilt auch für Freistunden und die Mittagspause. Zwar können Eltern nach entsprechendem Grundsatzbeschluss der Schulkonferenz für ihre Kinder die Möglichkeit des Verlassens des Schulgeländes beantragen. Dies gilt jedoch nicht für Schüler der Klassen 5 und 6. Die Absicht diesen Kindern besonderen Schutz angedeihen zu lassen ist erkennbar. In der Schulpraxis jedoch erweist sich diese Regelung als hinderlich. Auch Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 haben heute vielfach Nachmittagsunterricht . Diesen Schülern und Schülerinnen ist es aufgrund der genannten Verwaltungsvorschrift jedoch untersagt, in der Mittagspause nach Hause zu gehen, um dort das Mittagessen einzunehmen. Dieses „amtliche Verbot“ stößt bei vielen Eltern auf Unverständnis. Vor allem bei den Eltern aus dem ländlichen Raum. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/250 2 1. Wie begründet die Landesregierung die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 Schulgesetz? Pausen- und Aufsichtsregelungen dienen der Organisation des laufenden Schulbetriebs und gehören als schulorganisatorische Maßnahmen zum Gestaltungsbereich der Schule und der Schulaufsicht im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags gemäß Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz. Bis zur Änderung des Aufsichtserlasses durch Runderlass vom 23.10.2010 enthielt dieser nur Regelungen zum Verlassen des Schulgrundstücks in der Mittagspause und in Freistunden für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II. Im Zuge der Überlegungen zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Ganztagsangebote in Nordrhein-Westfalen sind sowohl aus rechtlicher als auch aus pädagogischer Sicht Regelungen für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I getroffen worden. 2. Warum ist es nicht möglich, für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 auf erklärten Wunsch der Eltern hin, eine Genehmigung zum Verlassen des Schulgeländes zum Mittagessen grundsätzlich zuzulassen und diese mit den anderen Schülerinnen und Schülern gleich zu stellen? Bei den Aufsichtsregelungen in Freistunden und in der Mittagspause für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sind zum einen Sicherheitsaspekte und mögliche Gefährdungen der Schülerinnen und Schüler nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins und zum anderen die unterschiedlichen Interessen der Schule an eindeutigen Aufsichtsregelungen sowie der Eltern, Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der freien Gestaltung der Mittagspause und Freistunden in den Blick genommen worden. Im Ergebnis wurden die jetzt geltenden differenzierten Regelungen für die Klassen 5 und 6 einerseits und die Klassen 7 bis zum Ende der Sekundarstufe I andererseits einer grundsätzlich möglichen einheitlichen Regelung vorgezogen. Die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die an Schulen mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten unterrichtet werden, in der Mittagspause in der Schule verbleiben müssen, ist im Hinblick auf das Alter (10 bis 12 Jahre) und der mit einem nach mehrstündigem Vormittagsunterricht innerhalb einer Stunde jeweils zwei Mal zurückzulegenden zusätzlichen Schulweg verbundenen Gefährdung der Betroffenen sachgerecht und verhältnismäßig. Da verpflichtender Nachmittagsunterricht nach dem Runderlass „Fünf-Tage-Woche an Schulen“ in den Klassen 5 und 6 nur an höchstens einem Tag in der Woche stattfinden darf, besteht an den anderen Unterrichtstagen weiterhin Gelegenheit für ein gemeinsames Mittagessen mit der Familie zu Hause. 3. Wie steht die Landesregierung zu dem Gedanken, dass eine Entlassung der Schülerinnen und Schülern in die Mittagspause eine teilweise Entlastung der Aufsicht führenden Lehrkräfte darstellt? Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht nur auf Zeiten, in denen Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, sondern auch auf Pausen, Freistunden und angemessene Zeiten vor und nach dem Unterricht oder sonstiger Schulveranstaltungen, in denen sich Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgrundstück aufhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/250 3 Wenn in Einzelfällen auf Antrag das Verlassen des Schulgrundstücks in der Mittagspause oder in Freistunden gestattet wird, führt dies nicht zur Entlastung der aufsichtsführenden Lehrkräfte. 4. Ist es zutreffend, dass den Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 und 6 zwi- schen den Unterrichtsblöcken am Vor- und Nachmittag ein Verlassen des Schulgeländes zum Mittagessen untersagt wird, während es für einen AGBesuch am Nachmittag zulässig ist? Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften in der Schule am Nachmittag ist freiwillig. Schülerinnen und Schüler können daher nach Unterrichtsschluss das Schulgrundstück verlassen. Verbleiben sie in der Schule, ist die Schule aufsichtspflichtig. 5. Wie viele Unfälle von Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 und 6 hat es in den letzten 5 Jahren auf dem Schulweg gegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor.