LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2525 02.04.2013 Datum des Originals: 28.03.2013/Ausgegeben: 05.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 944 vom 27. Februar 2013 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/2225 Flugverbotszonen über Atomanlagen in NRW Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 944 mit Schreiben vom 28. März 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 23. Januar 2013 urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Flugrouten für den neuen Berliner Großflughafen unrechtmäßig seien, weil die Flugzeuge dem Forschungsreaktor am Wannsee zu nah kommen würden. Der geplante Abstand von 3 km und die Flughöhe von 2600 Metern seien zu gering. Selbst Sportflugzeuge müssten in Berlin einen Abstand von mindestens zwei nautischen Meilen (ca. 3,7 km) zu dem Forschungsreaktor einhalten. Für die Urananreicherungsanlage Gronau hatte die Landesregierung am 10. Januar 2013 mitgeteilt, dass es für diese Atomanlage eine Flugverbotszone von 1,5 km Abstand und 600 Metern Flughöhe gebe (Landtagsdrucksache 16-1832), die damit deutlich kleiner ausfällt als vom OVG Berlin-Brandenburg für den Forschungsreaktor Wannsee für nötig erachtet. In NRW gibt es zahlreiche weitere aktive und stillgelegte Atomanlagen, darunter das Zwischenlager Ahaus, die Atommüllkonditionierung in Duisburg, die Atomanlagen im Forschungszentrum Jülich sowie die stillgelegten AKW Hamm-Uentrop und Würgassen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Luftraumfestlegung über dem Gebiet der BRD obliegt dem Bund. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2525 2 1. Für welche Atomanlagen in NRW gelten ebenfalls Flugverbotszonen? In NRW besteht neben dem vom Fragesteller angeführten Gebiet um die Urananreicherungsanlage Gronau ein weiteres Flugbeschränkungsgebiet im Bereich des Forschungszentrums Jülich (ED-R 111 „Jülich“). 2. Welche Kriterien gelten konkret für die Flugverbotszonen über den jeweiligen Atomanlagen (bitte aufschlüsseln nach Abstand und Flughöhe)? Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 111 „Jülich“ hat einen Durchmesser von ca. 7,5 km und eine Obergrenze in ca. 700 m über dem Erdboden. 3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung in puncto Flugverbotszonen rund um Atomanlagen aus den angesprochenen Berliner OVG-Urteil? Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.01.2013 die Flugroutenfestlegung für den künftigen Hauptstadtflughafen Berlin-Brandenburg aufgehoben. Es hat bemängelt, dass das Risiko für einen Flugunfall oder einen terroristischen Anschlag bei der Routenfestlegung nicht oder zumindest nicht ausreichend ermittelt worden sei. Das Gericht hat also ein Ermittlungsdefizit bzw. einen Ermittlungsausfall festgestellt und fordert eine fallspezifische Risikoermittlung . Die Flugroutenfestlegung mit Bezug auf den Berliner Forschungsreaktor hat es damit nicht endgültig verworfen. Das Urteil ist, soweit hier bekannt, noch nicht rechtskräftig. Für die vom Fragesteller angesprochenen „Atomanlagen“ in NRW sieht die Landesregierung kein derartiges Ermittlungsdefizit. 4. Wie werden die Flugverbotszonen über den Atomanlagen in NRW konkret über- wacht? Die Überwachung erfolgt durch die Deutsche Flugsicherung GmbH bzw. durch die militärische Flugsicherung mittels Radar. 5. Welche Reaktionszeit bleibt den Katastrophenschutz-behörden ggfs. bei der Ver- letzung einer solchen Flugverbotszone (bitte in Minuten und Sekunden aufschlüsseln )? Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist nicht die Überwachung des Luftraumes und somit auch nicht die Überwachung von willentlichen Missachtungen von Flugverboten oder Verletzungen von Flugverbotszonen. Insoweit gibt es keine “Reaktionszeit“ der Katastrophenschutzbehörden auf derartige luftverkehrs-technische Verstöße. Die Verletzung einer solchen Beschränkungszone stellt einen Straftatbestand dar.