LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2530 04.04.2013 Datum des Originals: 04.04.2013/Ausgegeben: 09.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 959 vom 6. März 2013 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/2264 Aktuelle Auslastung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 959 mit Schreiben vom 4. April 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Jugendstrafanstalten befinden sich Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene im Alter von 14 bis 24 Jahren. Rechtsgrundlage für den Vollzug der Jugendstrafe ist das am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in NordrheinWestfalen . Innerhalb der Gruppe der Jugendstraftäter begehen so genannte „Intensivtäter“, die zwischen 5-10 Prozent aller Täter ausmachen, etwa 50 Prozent aller Straftaten ihrer Altersgruppe (vgl. dazu die Medieninformation des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2013). Vorbemerkung der Landesregierung Am Stichtag 28.02.2013 standen in allen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen - unter Berücksichtigung von gegenwärtig nicht belegbaren Haftplätzen - 18.139 Haftplätze zur Verfügung. Die Zahl der entsprechenden Haftplätze für den Jugendvollzug betrug 2199. Der prozentuale Anteil der Plätze des Jugendvollzuges an der Gesamthaftplatzkapazität beträgt somit rd. 12%. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2530 2 1. Wie viele Jugendstrafgefangene sind in Nordrhein-Westfalen derzeit in Haft? (Bitte nach Alter getrennt auflisten.) Am Stichtag 28.02.2013 waren 1.437 Jugendstrafgefangene in Nordrhein-Westfalen inhaftiert ; eine Differenzierung nach deren Alter liegt nicht vor. 2. Bei wie vielen der derzeit in Nordrhein-Westfalen inhaftierten Jugendstrafgefan- genen handelt es sich um "Intensivtäter" im o.g. Sinne? (Bitte nach Alter getrennt auflisten.) Eine entsprechende Statistik liegt nicht vor. 3. Wie viele der Haftplätze im geschlossenen Jugendstrafvollzug des Landes Nord- rhein-Westfalen sind derzeit unbesetzt? (Bitte nach Haftanstalten getrennt auflisten .) Am Stichtag 28.02.2013 waren in den Anstalten des geschlossenen Jugendvollzuges 96 belegbare Plätze nicht belegt. Hierbei ist besonders zu bemerken, dass die Belegungsfähigkeit der JVA Heinsberg von 347 Plätzen ab April 2013 auf 518 Plätze erhöht wird und die zusätzlichen 171 Plätze sukzessive mit Gefangenen aus der JVA Siegburg belegt werden. Die JVA Siegburg wird sodann die Zuständigkeit für den Jugendvollzug verlieren. Eine anstaltsspezifische Aufteilung ergibt sich wie folgt: JVA Belegungsfähigkeit (unter Berücksichtigung der nicht belegbaren Haftplätzen) Belegung Differenz Heinsberg 347 347 0 Herford 352 332 -20 Iserlohn 237 200 -37 Siegburg 145 145 0 Wuppertal-Ronsdorf 479 440 -39 gesamt: 1.464 -96 4. Wie viele der Haftplätze im offenen Jugendstrafvollzug des Landes Nordrhein- Westfalen sind derzeit unbesetzt? (Bitte nach Haftanstalten getrennt auflisten.) Am Stichtag 28.02.2013 waren in den Anstalten des offenen Jugendstrafvollzuges 78 Plätze nicht belegt. Die 24 Haftplätze des offenen Vollzuges der JVA Heinsberg sind aufgrund der gegenwärtigen Baumaßnahme nicht belegbar und in der folgenden Darstellung somit nicht berücksichtigt. Eine anstaltsspezifische Aufteilung ergibt sich wie folgt: JVA Belegungsfähigkeit (unter Berücksichtigung der nicht belegbaren Haftplätze) Belegung Differenz Hövelhof 232 171 -61 Iserlohn 44 27 -17 gesamt: 198 -78 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2530 3 5. Aus welchen Gründen sind Haftplätze im offenen Vollzug des Landes NordrheinWestfalen unbesetzt? Im Wesentlichen aufgrund fehlender Eignung der/des Inhaftierten für eine Unterbringung im offenen Jugendstrafvollzug (§ 15 JStVollzG NRW).