LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2639 16.04.2013 Datum des Originals: 16.04.2013/Ausgegeben: 19.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 971 vom 14. März 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/2324 Sollen unsere Städte und Gemeinden nun auch noch die Bücher und Notebooks von Landesbeamten bezahlen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 971 mit Schreiben vom 16. April 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013 (9 AZR 455/11) haben Lehrerinnen und Lehrer zukünftig einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung von Schulbüchern, die sie für ihren Unterricht benötigen. Hinsichtlich der Frage nach der Kostentragung stellte das Gericht klar, dass hierfür nicht die Gemeinde als Schulträgerin, sondern das Land als Arbeitgeber in der Pflicht steht. Ausweislich eines Artikels in der WAZ vom 13.03.2013 scheint das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hier eine andere Auffassung zu vertreten. In diesem Artikel wird ein Sprecher des Ministeriums zitiert, der den Schulbuchaufwand mit Verweis auf § 94 des Schulgesetzes NRW den Kommunen zuordnet. Es handle sich um „Sachkosten wie Tafel, Möbel oder ähnliches“. Diese Aussage aus dem Hause der grünen NRW-Schulministerin Löhrmann steht dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts diametral entgegen. Wie schon in der Frage der Inklusion entsteht der Eindruck, als wolle Ministerin Löhrmann eine auf das Land zukommende Kostenlawine auf die finanzschwachen Städte und Gemeinden abwälzen. Entgegen anderslautender Versprechungen würde die rot-grüne Landesregierung damit ein weiteres Mal versuchen, sich zu Lasten der Kommunen aus der Verantwortung zu stehlen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2639 2 Möglicherweise ist dem Schulministerium bewusst, dass der ergangene Urteilsspruch zu den Schulbüchern weitreichende Folgen haben kann. So wurde in dem genannten WAZ-Artikel berechtigterweise darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Durchführung von Schulunterricht heutzutage weit mehr benötigt wird als der Einsatz von Schulbüchern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Land in Zukunft nicht auch die Kosten für Notebooks und andere Gerätschaften zu tragen haben wird, die Lehrerinnen und Lehrer für die Durchführung eines zeitgemäßen und anforderungsgerechten Unterrichts einsetzen müssen. Die Kosten für Lehrerequipment, die das Land offensichtlich auf die Kommunen abwälzen will, könnten sich hierdurch leicht auf mehrere Millionen Euro im Jahr summieren. 1. Wie bewertet die Landesregierung das o.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013? 2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem o.g. Urteil des Bun- desarbeitsgerichts vom 12.03.2013? 3. Plant die Landesregierung, sich rechtskonform zu verhalten und die anstehen- den Kosten für Schulbücher im Sinne des o.g. Urteils selbst zu tragen oder sieht sie hierbei die Gemeinden als Schulträger in der Pflicht? 4. Wie hoch schätzt die Landesregierung die jährlichen Kosten ein, die sich durch den Erstattungsanspruch im Sinne des o.g. Urteils ergeben? 5. Inwieweit muss damit gerechnet werden, dass die Kostenerstattungspflicht für Schulbücher im Sinne des o.g. Urteils auch auf andere notwendige Unterrichtsgegenstände wie Notebooks Anwendung finden wird? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung kann das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2013 (9 AZR 455/11) erst auswerten und mögliche Konsequenzen daraus ziehen, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen. Gleiches gilt für das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14. März 2013 (6 A 1760/11), dem ein vergleichbarer Fall zugrunde lag. Bereits jetzt weise ich jedoch darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner Presseerklärung vom 14. März 2013 herausgestellt hat, dass im Grundsatz der Schulträger verpflichtet sei, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des Lehrers gehen dürfe.