LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2653 17.04.2013 Datum des Originals: 17.04.2013/Ausgegeben: 22.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 975 vom 28. Februar 2013 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/2339 Kriminalität von älteren Menschen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 975 mit Schreiben vom 17. April 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Viele Experten sind sich sicher, dass die Zahl der älteren Kriminellen allein aufgrund der Alterung der Gesellschaft in Zukunft weiter ansteigen wird. Wie verschiedene Medien in den vergangenen Wochen berichtet haben, will der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) auf die zu erwartenden Entwicklungen in diesem Bereich reagieren und fordert daher ein eigenes Strafrecht für Senioren. 1. Wie hoch war die Anzahl der Tatverdächtigen im Alter ab 60 Jahren in Nordrhein- Westfalen in den Jahren 2007-2011 (bitte getrennt nach Jahren auflisten)? Die Anzahl der Tatverdächtigen im Alter ab 60 Jahren in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2007-2011 ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht. Insgesamt ist die Anzahl der Tatverdächtigen im Alter ab 60 Jahren in der Zeit von 2007 bis 2011 von 29 446 auf 31 304 gestiegen . Ihr Anteil an den Tatverdächtigen insgesamt hat sich um 0,2 Prozentpunkte von 6,1% auf 6,3% geringfügig erhöht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2653 2 Tatverdächtige 60 Jahre und älter 2007 - 2011 Jahr Tatverdächtige ins- gesamt Tatverdächtige 60 Jahre und älter Anteil in % 2007 479 357 29 446 6,1 2008 496 172 30 462 6,1 2009 496 379 30 747 6,2 2010 494 955 31 032 6,3 2011 494 013 31 304 6,3 2. Wie hoch war der Anteil der Tatverdächtigen im Alter ab 60 Jahren an allen Tat- verdächtigen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2007-2011 (bitte getrennt nach Jahren auflisten)? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie viele Personen im Alter ab 60 Jahren wurden in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2007-2011 wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt (bitte getrennt nach Jahren auflisten)? Die Anzahl der rechtskräftig Verurteilten im Alter ab 60 Jahren in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2007-2011 ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht. Insgesamt ist die Anzahl der rechtskräftig Verurteilten im Alter ab 60 Jahren in der Zeit von 2007 bis 2011 von 7.391 auf 7.450 nur sehr leicht angestiegen. Ihr Anteil an den Verurteilten insgesamt hat sich um 0,2 Prozentpunkte von 4,0% auf 4,2% geringfügig erhöht. Rechtskräftig Verurteilte 60 Jahre und älter 2007 - 2011 Jahr Rechtskräftig Ver- urteilte Rechtskräftig Verurteilte 60 Jahre und älter Anteil in % 2007 184 770 7 391 4,0 2008 182 491 7 456 4,1 2009 178 967 7 054 3,9 2010 174 656 7 249 4,2 2011 177 782 7 450 4,2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2653 3 4. Wie hoch war der Anteil der rechtskräftig verurteilten Personen im Alter ab 60 Jahren an allen rechtskräftig verurteilten Personen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2007-2011 (bitte getrennt nach Jahren auflisten) ? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung nach Einführung eines Senio- renstrafrechts? Die Landesregierung sieht keine Veranlassung zur Einführung eines eigenen Strafrechts für Seniorinnen und Senioren. Bereits nach dem geltenden § 46 des Strafgesetzbuchs hat das Gericht bei der Strafzumessung u. a. sowohl die Tatumstände und persönlichen Verhältnisse des Täters oder der Täterin , zu denen auch das Alter zählt, als auch die voraussichtliche Wirkung der Strafe zu berücksichtigen . Ein generalisierendes Sonderstrafrecht, das sich für Jugendliche und für Heranwachsende aus noch nicht abgeschlossenen Reifungs- und Entwicklungsprozessen rechtfertigt, würde für Seniorinnen und Senioren auf eine gesetzlich festgeschriebene und die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigende Altersdiskriminierung hinauslaufen. Auch kriminalfachliche Gründe, die für die Einführung eines speziellen Seniorenstrafrechts sprächen, liegen nicht vor.