LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2680 22.04.2013 Datum des Originals: 19.04.2013/Ausgegeben: 25.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1028 vom 27. März 2013 des Abgeordneten Christof Rasche FDP Drucksache 16/2509 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1028 mit Schreiben vom 19. April 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 1. Januar 2011 werden die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG durch die Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW ersetzt. Die Umstellung hat dazu geführt, dass sich die Zuweisungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr erheblich verändert haben. Gewinner der neuen Regelung sind die kommunalen Verkehrsunternehmen, während die mittelständischen Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes zum Teil erhebliche Einbußen hinnehmen müssen. In Einzelfällen werden Größenordnungen erreicht, die existenzgefährdend sind. 1. War es von der Landesregierung beabsichtigt, dass durch die Umstellung des Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr einzelne Verkehrsunternehmen höhere oder andere niedrigere Zuweisungen erhalten haben , als ihnen zuvor gemäß § 45a PBefG zugeflossen sind? Nein. Ziel der im Dezember 2010 vom Landtag einstimmig verabschiedeten Neuregelung der Finanzierung des Ausbildungsverkehrs in § 11a ÖPNVG NRW war die Schaffung eines transparenten und europarechtskonformen Ausgleichs unter Wahrung der kommunalen Verantwortlichkeit bei gleichzeitiger Sicherung dieser Mittel auch für eigenwirtschaftliche Verkehre . Ohne diese Gesetzesänderung wären die Mittel auf Grund der von der Vorgängerregierung im Jahr 2007 getroffenen Regelung der allgemeinen ÖPNV-Pauschale den ÖPNVAufgabenträgern ohne Bindung an Ausbildungsverkehre und ohne Sicherung der Gewährung für eigenwirtschaftliche Verkehre zugeflossen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2680 2 Der in § 11a Absatz 2 ÖPNVG NRW geregelte Verteilungsschlüssel weicht von den intransparenten Ausgleichsparametern des § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ab und kann daher nicht in allen Einzelfällen Veränderungen der Ansprüche gegenüber dem Ausgleich nach § 45a PBefG ausschließen. 2. Wie stellen sich diese Veränderungen bei den Ausgleichsleistungen an die Ver- kehrsunternehmen in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Jahr 2008 differenziert nach Gebieten und Art der Verkehrsunternehmen konkret dar? Da die Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale durch die kommunalen ÖPNVAufgabenträger bzw. im Falle der Delegation durch Zweckverbände erfolgt, liegen der Landesregierung die Daten nicht vor. 3. Worauf sind diese Veränderungen bei den Ausgleichsleistungen an die Ver- kehrsunternehmen zurückzuführen? Im Gegensatz zu den Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG sind bei der Verteilung der Ausbildungsverkehr-Pauschale an die Unternehmen ausschließlich die Erträge im Ausbildungsverkehr maßgebend. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Verfahrensweise in Niedersachsen, wo die Landesregierung, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen und der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen eine Vereinbarung über die Abgeltung der Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr getroffen haben, mit der der Unternehmeranspruch auf die Ausgleichszahlungen und damit die Grundlage für privatwirtschaftliche Verkehrsleistungen gesichert werden konnte ? Die Vereinbarung entspricht in ihrer Zielsetzung der Übergangsregelung in § 10 Absatz 3 ÖPNVG NRW, nach der die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG im Zeitraum von 2008 bis 2010 auch in Nordrhein-Westfalen in pauschalierter Form gewährt wurden. Denn nach den Ziffern 2 und 3 der Rahmenvereinbarung vom 31.08.2012 gilt die in Niedersachsen getroffene Regelung ausdrücklich nur bis zum Erlass einer neuen Finanzierungsregelung, die bis 2015 zu schaffen ist und spätestens am 01.01.2017 in Kraft treten soll. Daher kann kein grundsätzlicher Unterschied zu der nordrhein-westfälischen Finanzierungsregelung festgestellt werden. 5. Welchen Reformbedarf sieht die Landesregierung beim Ausgleich gemeinwirt- schaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr, um die zum Teil existenzbedrohenden Aus-wirkungen der seit 2011 geltenden Regelungen im Interesse der mittelständischen Verkehrsunternehmen zu beseitigen? Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sieht die Landesregierung keinen Handlungsbedarf .