LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2684 22.04.2013 Datum des Originals: 22.04.2013/Ausgegeben: 25.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1015 vom 25. März 2013 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/2488 Kann ein Mitglied eines Kollegiums von der Wahl in den Lehrerrat einer Schule ausgeschlossen werden, weil es in ein Sabbatjahr eintritt? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1015 mit Schreiben vom 22. April 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage An einem Städtischen Gymnasium im Regierungsbezirk Köln wurde einem Mitglied des Schulkollegiums die Wahl in den Lehrerrat verwehrt, weil es ein Sabbatjahr angetreten hat. Eine Lehrkraft hatte sich entschieden, mit Beginn des nächsten Schuljahrs 2012/13 ein Sabbatjahr anzutreten. Die betroffene Person hatte sich auf die Liste der zu wählenden Kandidaten vermerkt und so ihr Einverständnis zur Wahl in den Lehrerrat dokumentiert und signalisiert . Die Wahl des Lehrerrates fand zu Beginn des Schuljahres 2012/13 statt. Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt. Nach Einschätzung vor Ort sollte in dem Jahr der Abwesenheit des Kollegiumsmitglieds bei Wahl in den Lehrerrat die Vertretung von einer nachrückenden Person wahrgenommen werden. Sobald die Lehrkraft das Sabbatjahr beendet hat, sollte diese in das Gremium einziehen, um die Aufgaben für die drei verbleibenden Folgejahre wahrzunehmen (§ 64 SchulG). Die Interessenten für die Wahl des Lehrerrates konnten sich in eine Liste eintragen. Zu Beginn des Schuljahres wurde dann eine Liste mit interessierten Kolleginnen und Kollegen bereitgestellt , die zur Wahl zur Verfügung standen. Zudem wurde ein Vermerk beigefügt, wonach die betreffende Person explizit nicht wählbar sei. Diese Entscheidung der Schulleitung wurde mit einer Rechtsauskunft von Seiten der Bezirksregierung Köln begründet. Ein Kollegiumsmitglied legte laut vorliegenden Informationen nach der Lehrerratswahl bei der Bezirksregierung Köln Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Entscheidung auf der Basis des § 64 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2684 2 SchulG ein. Laut anderer juristischer Auskünfte bestünden demnach gegen die Wählbarkeit der betroffenen Person keine rechtlichen Bedenken. Aus Sicht der Betroffenen an der Schule ist laut § 68 SchulG eine Mitgliedschaft im Lehrerrat bei einem aktiven Dienstverhältnis möglich. Eine solche Mitgliedschaft ist demzufolge nach juristischen Auskünften dann nicht möglich, wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Dies sei jedoch beim Sabbatjahr in dieser Form nicht der Fall, da es sich um eine Form der Teilzeitbeschäftigung handele. Die Bezirksregierung Köln hat den Einspruch des Kollegiumsmitgliedes mit der Begründung abgewiesen, die betroffene Person wäre zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar gewesen, da sie sich in der Zeit der Lehrerratswahl in einer Freistellungsphase befunden habe. Die Person sei aufgrund des Sabbatjahrs von der Dienstpflicht entbunden gewesen. Hierin ändere auch die besondere Form der Teilzeitbeschäftigung des Sabbatjahrs, für die auch eine Besoldung bzw. Vergütung gezahlt werde, nichts. Die Person sei nicht wählbar gewesen. Im Kollegium wird jedoch die Einschätzung vertreten, dass eine Wählbarkeit auch in diesem Fall gegeben sein müsse. Nach Einschätzung vor Ort sei dies auch im LPVG festgelegt, so dass eine Ersatzperson die Aufgabe temporär wahrnehmen könne. Nach Einschätzung des Kollegiums sagt dieses, dass, wäre die Person in den Lehrerrat gewählt worden und hätte ein Schuljahr später das Sabbatjahr angetreten, sie vertreten worden wäre. Bei Rückkehr aus dem Sabbatjahr hätte sie die Position als Mitglied des Lehrerrates wieder eingenommen und das Amt drei Jahre lang geführt. Hierin zeigt sich aus Sicht des Kollegiums eine Ungleichbehandlung . Es wäre daher interessant zu erfahren, wie die Landesregierung die beschriebene Situation einschätzt und welche möglichen Folgen sich aus Sicht der Landesregierung hieraus ergeben würden. 1. Wie bewertet die Landesregierung rechtlich die beschriebene Entscheidung der Bezirksregierung Köln, wonach eine Person im Sabbatjahr nicht für den Lehrerrat wählbar sei? 2. Falls die Landesregierung die Entscheidung der Bezirksregierung Köln für recht- lich unzutreffend erachtet, welche Folgen würden sich hieraus ergeben? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Landesregierung teilt im Ergebnis die Entscheidung der Bezirksregierung, dass die betreffende Lehrkraft nicht in den Lehrerrat wählbar war. 3. Inwieweit ist nach rechtlicher Einschätzung der Landesregierung der § 28 LPVG für die oben beschriebene Situation rechtlich heranzuziehen? Der Lehrerrat nach § 69 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist originär ein Schulmitwirkungsgremium . Mit der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterin oder den Schulleiter nimmt der Lehrerrat neben seinen schulmitwirkungsrechtlichen Aufgaben auch einige wenige personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahr. § 69 Abs. 4 SchulG regelt für diese Fälle abschließend, welche Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) für den Lehrerrat entsprechend anwendbar sind. Die Vorschrift des § 28 LPVG zählt nicht dazu. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2684 3 4. Unter welchen Voraussetzungen sind Lehrerinnen und Lehrer für den Lehrerrat auch dann wählbar, auch wenn Sie sich temporär nicht an einer Schule aufhalten ? Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall. 5. Wann können in diesem Verfahren Vertretungsregelungen zur Anwendung kommen? Wenn das (ordentliche) Mitglied aus dem Lehrerrat ausscheidet oder zeitweise verhindert ist, tritt das Ersatzmitglied ein (§ 64 Absatz 2 SchulG).