LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2690 22.04.2013 Datum des Originals: 22.04.2013/Ausgegeben: 25.04.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 988 vom 21. März 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/2455 Hat die Landesregierung den Beschluss des Landtages im Zusammenhang mit dem 5. Schulrechtsänderungsgesetz NRW umgesetzt? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 988 mit Schreiben vom 22. April 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Finanzminister und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Landtags-Drucksache 15/1550 vom 23. März 2011 gab der Ausschuss für Schule und Weiterbildung eine Beschlussempfehlung und einen Bericht zum Fünften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz) ab. In der Beschlussempfehlung heißt es: 1. Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis `90/Die Grünen wird in der vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. 2. Die Landesregierung wird beauftragt, eine Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen und die Konnexitätsrelevanz zu prüfen. 3. Ausweislich des Berichtes legten die Fraktionen von SPD und Bündnis `90/Die Grünen am 16. März 2011 dem federführenden Ausschuss einen Änderungsantrag vor, der eine Änderung des Gesetzentwurfes zur Folge hatte. Der Artikel 2 des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde durch eine Berichtspflicht im Absatz 2 wie folgt geändert : „Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2690 2 2014 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.“ Das so geänderte Gesetz wurde im April 2011 veröffentlicht. Begründet wurde die Gesetzesänderung von den Fraktionen von SPD und Bündnis `90/Die Grünen damit, dass es „in der Anhörung des Landtags zum Gesetzentwurf zum 5. Schulrechtsänderungsgesetz am 9. Februar 2011 [die Anregung gab], das Gesetz nach zwei Jahren zu evaluieren. Das Gesetz tritt zum 1. August 2011 in Kraft und würde somit für die Einschulung zum Schuljahr 2012/2013 wirksam werden. Eine Evaluierung sollte deshalb bis Ende 2014 erfolgen.“ Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass beide Fraktionen aus der Anhörung heraus auch die Aufforderung der kommunalen Spitzenverbände mitgenommen hätten, dass eine Kostenfolgeabschätzung zur Problematik vorgenommen werden solle. „Etwaige anfallende Mehrkosten für die Kommunen sollen so beziffert werden können und von der Landesregierung ein finanzieller Ausgleich übernommen werden. In intensiven Gesprächen mit den KSPV und der Landesregierung sei zwischenzeitlich eine Lösung dergestalt erzielt worden, dass die Landesregierung durch den Landtag beauftragt werde, eine Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen und die Konnexitätsrelevanz zu prüfen. FERNER solle eine Evaluierung der Stichtagsregelung dergestalt erfolgen, dass dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen des Gesetzes berichtet werden solle . In dem Bericht wird die Landesregierung wie folgt wiedergegeben: „Was den Kostenfaktor für die kommunale Familie angeht, so führt die Landesregierung aus, dass die Kosten durch die Stichtagsregelung sich nicht prognostizieren lassen. Daher möchte man im Einvernehmen mit den KSPV den Weg gehen, Kosten nach den Erfahrungswerten aufzunehmen und dann zu schätzen. Den Kommunen würde versichert werden, in der Zwischenzeit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen.“ 1. Ist die Landesregierung dem Auftrag des Landtags, eine Kostenfolgeab- schätzung vorzunehmen und die Konnexitätsrelevanz zu prüfen, nachgekommen ? 2. Wenn ja, was ist das Prüfergebnis der Landesregierung in Bezug auf diesen Auftrag des Landtages? 3. Wenn nein, warum hat die Landesregierung diesen Beschluss des Landta- ges nicht umgesetzt? 4. In welcher Höhe wurde den Kommunen in der Zwischenzeit – seit dem Wirksamwerden des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes bis heute – ein finanzieller Ausgleich zur Verfügung gestellt (aufgeteilt nach Jahren und Kommunen)? 5. Sollte den Kommunen wider der Erwartungshaltung aus der oben genann- ten Versicherung der Landesregierung kein finanzieller Ausgleich gewährt worden sein: Warum hat sich die Landesregierung nicht an ihre damalige Versicherung gegenüber den Kommunen gehalten? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2690 3 Die Landesregierung prüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes. Dafür wurde mit ihnen im November 2012 der Zeitplan verabredet. Er sieht als nächsten Verfahrensschritt vor, dass die Kommunalen Spitzenverbände bis Ende März 2014 das Ministerium für Schule und Weiterbildung über den Stand der Überlegungen der Kommunen als Träger von Schulen und Jugendhilfe informieren . Soweit vorhanden, werden dabei auch Zahlen zur Belastung der Kommunen mitgeteilt . Falls sich die Kommunalen Spitzenverbände bereits vor dem vereinbarten Termin äußern , wird dadurch das Verfahren beschleunigt werden können. Die Landesregierung folgt damit sowohl der Evaluierungsklausel in Artikel 2 Absatz 2 des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes als auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zu diesem Gesetz (Landtagsdrucksache 15/1550 vom 23. März 2011). Es hängt vom Ergebnis der Evaluation ab, ob eine Ausgleichspflicht gegenüber den Kommunen besteht. Außerdem verweise ich auf die Protokolle des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend vom 31. Januar 2013 (Apr 16/149) sowie vom 21. Februar 2013 (Apr. 16/175) einschließlich meiner Vorlage 16/596.