LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2807 30.04.2013 Datum des Originals: 30.04.2013/Ausgegeben: 03.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1054 vom 9. April 2013 des Abgeordneten Kai Schmalenbach PIRATEN Drucksache 16/2567 Risswerkführung in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1054 mit Schreiben vom 30. April 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In dem Sachstandsbericht „Risswerkführung in Nordrhein-Westfalen“ (Vorlage 16/770) wird berichtet, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Risswerkführung u.a. anhand von Begehungen überprüft habe und die Risswerkführung in diesen Fällen nicht zu beanstanden war. Des Weiteren wird festgestellt, dass der Tageriss keine Bergschadensdokumentation sei, sondern die Feststellung von Bergschäden Aufgabe sachkundiger Bauingenieure und Architekten sei. Dabei sind in dem Bericht die Verfahren zur Regulierung von Bergschäden aufgelistet . Zusätzlich heißt es in dem Sachstandsbericht auf Seite 4: „Wird also von einem Geschädigten im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaubetriebs der Nachweis vorgelegt, dass ein "Erdriss" tatsächlich vorhanden ist und dass dieser ursächlich für den ihm entstandenen Schaden ist, gilt die Bergschadensvermutung - unabhängig davon, ob an entsprechender Stelle im Tageriss eine "Erdspalte" oder eine "Geländeabriss" eingetragen ist oder nicht.“ 1. Wo haben die genannten Begehungen stattgefunden? Die Bezirksregierung Arnsberg (Aufsicht führende Behörde) hat dazu mitgeteilt, dass die Begehungen in allen Fällen sowohl im direkten Bereich der angeblichen bzw. bestehenden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2807 2 Bodenanomalien als auch im näheren Umfeld der jeweiligen Besitzungen stattgefunden haben . Betroffene Gebäude seien ebenfalls in Augenschein genommen worden. 2. Auf Grundlage welcher Feststellungen vor Ort kam es zu der Aussage, dass die Risswerkführung in diesen Fällen nicht zu beanstanden sei? Die Bezirksregierung Arnsberg (Aufsicht führende Behörde) hat dazu mitgeteilt, dass in der Örtlichkeit Erdspalten und/oder Geländeabrisse, die nicht im Risswerk eingetragen waren, zum Zeitpunkt der Begehungen nicht zu erkennen waren. 3. Auf welche Weise kann ein Geschädigter ohne Zuhilfenahme des Risswerkes nachweisen, dass ein „Erdriss“ tatsächlich vorhanden ist? (Bitte listen Sie die verschiedenen Methoden und die dafür benötigten Sachverständigen in einer Tabelle auf) Die Methoden für diese Nachweisführung sind nicht konkret definiert. In Betracht kommen können Nachweise beispielsweise in Form von geeigneten Fotodokumentationen, Ergebnissen von Messbeobachtungen oder Feststellungen von Sachverständigen. Im zivilgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Falls sich ein „Erdriss“ entwickelt hat, der nach Auffassung des Geschädigten nicht oder noch nicht in dem in bestimmten Abständen nachzutragenden Risswerk eingetragen ist, kann sich der Geschädigte oder ein von ihm Bevollmächtigter an die Bergbehörde wenden. Sie führt die Aufsicht über die Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Tätigkeiten und wird in dieser Funktion prüfen, ob es sich dabei auch um einen nach den rechtlichen Vorschriften eindeutig eintragungspflichtigen Sachverhalt handelt. 4. Wie viele der, in dem Sachstandbericht aufgelisteten, Verfahren zur Regulierung von Bergschäden endeten ohne Zuhilfenahme des Risswerkes mit einer Entschädigungszahlung ? In dem genannten Sachstandsbericht sind keine Verfahren zur Bergschadensregulierung, sondern zur Überprüfung der Risswerkführung aufgelistet. Da die Geltendmachung und Abgeltung von Bergschäden eine zivilrechtlichtliche Angelegenheit zwischen einem Geschädigten und einem als Verursacher angesehenen Bergbauunternehmen ist, liegen der Landesregierung dazu keine Angaben vor. 5. Welche Änderungen in der Gesetzeslage hat es in den letzten zehn Jahren gege- ben, die die Feststellung von Bergschäden betreffen? (Bitte listen Sie die verschiedenen Änderungen mit Datum ihres Inkrafttretens in einer Tabelle auf) Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesberggesetzes zur Haftung für Bergschäden (§ 114 bis § 120) sind im Zeitraum der zurückliegenden zehn Jahre nicht geändert worden.