LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2827 02.05.2013 Datum des Originals: 02.05.2013/Ausgegeben: 07.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1001 vom 22. März 2013 der Abgeordneten Dirk Wedel und Christof Rasche FDP Drucksache 16/2468 Neubau der L 239 zwischen Mettmann und Ratingen – derzeitige Rechtslage Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1001 mit Schreiben vom 2. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zustand und Verkehrssicherheit der L 239 zwischen Mettmann und Ratingen sind seit Jahren ein Ärgernis für die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Zwischen Mettmann und der Autobahnbrücke über die A 3 ist die L 239 eine gut ausgebaute und sicher zu befahrende Straße. Ab der Autobahnbrücke in Richtung Ratingen hat die L 239 dagegen eher den Charakter eines schlecht asphaltierten Feldweges. Dieser Zustand führt immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen. Besonders betroffen sind Fußgänger und Radfahrer, die keinerlei Bewegungsfläche haben ohne direkt mit dem KFZ-Verkehr in Konflikt zu kommen. Auch der Busverkehr (Linie 749) ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die L 239 stellt die direkte Anbindung zur A 44 und damit zum Düsseldorfer Flughafen und zur Messe Düsseldorf dar. Alternativ müssten große Umwege, beispielsweise über die B 7 oder die A 46 gefahren werden. Für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die heimische Wirtschaft, ist der Neu- bzw. Ausbau der L 239 zwischen der Autobahnbrücke und Ratingen ein Verkehrsprojekt höchster Priorität. In der Maßnahmenliste des Landesstraßenausbauplans ist der Neubau der L 239 in Ratingen enthalten (BA A 3 bis A 44 (1. BA Oben der Weiden - A 3), vgl. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2827 2 http://www.mbwsv.nrw.de/verkehr/strasse/Strassenverkehr/container/Landesstra__enausbau plan-Liste.pdf). 1. Inwieweit ist der dem Bau bzw. Neubau der L 239 zugrundeliegende Planfeststel- lungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13.12.1976 rechtskräftig ? Es liegen zwei noch nicht beschiedene Widersprüche von Privatpersonen in dem noch nicht realisierten Bauabschnitt zwischen der A 44, Anschlussstelle Ratingen-Schwarzbach, und der A 3 vor. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss noch keine Bestandskraft erlangt. 2. Inwieweit hat die Bezirksregierung das Verfahren verzögert, indem über Ein- sprüche nicht entschieden wurde? Die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde für Landesstraßen wurde den Bezirksregierungen mit Wirkung vom 01.01.2001 übertragen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Widersprüche vom Landschaftsverband Rheinland noch nicht beschieden worden. Kenntnis von den noch offenen Vorgängen erhielt die Bezirksregierung Düsseldorf erst Ende 2007, als der Landesbetrieb Straßenbau NRW das Gespräch wegen möglicher Planänderungen in dem noch nicht realisierten Bauabschnitt suchte. Die Bezirksregierung hat zu erkennen gegeben, dass sie im Falle einer Entscheidung über die Widersprüche, da sie die heutige Rechts- und Sachlage zugrunde legen muss, den Planfeststellungsbeschluss für den noch nicht realisierten Bauabschnitt nicht aufrecht erhalten könne. Da ohnehin Planänderungen vorgenommen werden, verursacht die Nichtbescheidung der Widersprüche keine Verfahrensverzögerung. 3. Welche rechtlichen Gründe stehen gegebenenfalls einem baldigen vollständigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nach vollständiger Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen? Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen. 4. Könnte durch das Verhalten Beteiligter der Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.1976 gegebenenfalls gemäß § 75 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft treten (bitte gegebenenfalls unter Nennung des Zeitpunkts)? Mit Urteil vom 4.11.2010 – 12 A 1193/08 – hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss weder gemäß § 75 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW außer Kraft getreten noch gegenstandslos im Sinne des § 43 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW geworden ist. Der Umstand, dass über die erhobenen Widersprüche noch nicht entschieden ist, hindert den erstmaligen Eintritt der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Seine Wirkungen , insbesondere die Genehmigungs-, Gestaltungs- und Duldungswirkungen, treten nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses, sondern gemäß §§ 43, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW bereits ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe ein. Mit der Durchführung des Vorhabens ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 75 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW im Jahr 1980 begonnen worden. Die Fünfjahresfrist wird durch eine Unterbrechung der Durchführung der Maßnahme nicht erneut in Gang gesetzt. Ein gemäß § 75 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz begonnenes Vorhaben kann grundsätzlich LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2827 3 unabhängig davon, ob das Vorhaben jetzt noch zugelassen werden könnte, zu Ende verwirklicht werden. 5. Welche rechtliche und tatsächliche Bedeutung kommt der Nennung des Neu- baus der L 239 in der Maßnahmenliste des Landesstraßenausbauplans zu? Der Landesstraßenausbauplan umfasst gemäß § 2 Absatz 2 Landesstraßenausbaugesetz die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Die Maßnahmenliste des Landesstraßenausbauplans enthält den 1. Bauabschnitt der L 239 (Oben der Weiden – A 3). Diese Nennung ist gemäß § 4 Landesstraßenausbaugesetz die Grundlage für die Aufnahme der Maßnahme in das Landesstraßenbauprogramm (Anlage zum Landeshaushalt ).