LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2872 06.05.2013 Datum des Originals: 06.05.2013/Ausgegeben: 10.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1021 vom 25. März 2013 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/2499 Welche Kommunen erhalten die Kindpauschale für den Besuch einer Kita? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1021 mit Schreiben vom 6. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (Kitas) erhalten die Träger Pauschalen für jedes in einer Kita aufgenommene Kind (Kindpauschalen). Dies ergibt sich aus dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Auch für Kinder, die nicht in einer Gemeinde des betreffenden Zuständigkeitsbezirks bzw. in einem anderen Land wohnen, also „gemeindefremd“ bzw. „länderfremd “ sind, können die Träger Kindpauschalen erhalten. 1. Welche Kommunen erhalten Kindpauschalen für den Kita-Besuch gemeinde- bzw. länderfremder Kinder? Das Land erhält zum 25. März eines Jahres die zusammengefassten Meldungen über die im kommenden Kindergartenjahr vorgesehenen Kindpauschalen. Das Land gewährt jeder Kommune seinen Finanzierungsanteil nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) an den im Rahmen dieser Meldungen beantragten Kindpauschalen und leistet damit seinen Anteil für alle gemeldeten Plätze. Eine Differenzierung nach dem Wohnort der Kinder ist nach dem KiBiz nicht vorgesehen und wird deshalb auch nicht gesondert erfasst. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2872 2 2. In welchen Kommunen gibt es (gegebenenfalls länderübergreifende) Regelungen über die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder? 3. Wie sehen diese Regelungen aus? Im Jahr 2006 hat die damalige Landesregierung die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge kommunalisiert. Hintergrund dieser Entscheidung war die Einsparung von Landesmitteln , mit denen sich das Land gegenüber den Kommunen jeweils zur Hälfte an dem sog. Elternbeitragsdefizitausgleich beteiligt hatte. Seitdem entscheiden die Kommunen über alle in diesem Kontext anfallenden Fragen in eigener Zuständigkeit. Deshalb verfügt die Landesregierung über keine Erkenntnisse zu interkommunalen Regelungen über die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in Kindertageseinrichtungen. 4. Welche Möglichkeiten der Kostenerstattung sieht die Landesregierung für Kom- munen, die länder- und gemeindefremde Kinder aufnehmen, wenn es nicht zu einer vertraglichen Regelung mit den Nachbarkommunen kommt? 5. Wie reagiert die Landesregierung auf ein finanzielles Ungleichgewicht, das durch die Aufnahme gemeinde- bzw. länderfremder Kinder entsteht? Das Land beteiligt sich an den Kosten für die Betreuung gemeindefremder Kinder nach den im KiBiz vorgesehenen Regelungen in gleichem Umfang wie bei den gemeindeangehörigen Kindern. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalen Selbstverwaltung umfasst auch die Möglichkeit des interkommunalen Ausgleichs über Vereinbarungen.