LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2921 13.05.2013 Datum des Originals: 08.05.2013/Ausgegeben: 14.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1065 vom 11. April 2013 der Abgeordneten Yvonne Gebauer und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/2578 Erfahren Sekundarschulen bei ihrer Errichtung eine bevorzugte Behandlung durch die Schulverwaltung? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1065 mit Schreiben vom 8. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie bereits im letztjährigen Anmeldeverfahren zeigen sich auch in diesem Schuljahr im Zuge des Anmeldeverfahrens für Sekundarschulen erstaunliche Entwicklungen. Der folgende, diesbezüglich interessante Fall hat sich laut Rückmeldungen nunmehr in einer Kommune ergeben. Zur Bedarfsermittlung des Elternwunsches fand eine Befragung der Grundschuleltern statt. In der Folge wurde der Antrag gestellt, zusätzlich zu der vorhandenen fünfzügigen Gesamtschule zwei neue dreizügige Sekundarschulen einzurichten. Im Gegenzug sollten Real- und Hauptschulen auslaufen. Die Ergebnisse einer prospektiven Umfrage können jedoch stark von dem tatsächlichen Verhalten abweichen. Als es zu einem vorgezogenen Anmeldeverfahren kam, erreichte laut vorliegenden Informationen keine der zwei Sekundarschulen die Mindestschülerzahl von 75 Anmeldungen. Ohne amtliche Bekanntmachung wurde demnach den von der Gesamtschule abgelehnten Schülern mitgeteilt, sich an einer der Sekundarschulen anzumelden. Daraufhin konnte eine Woche nach dem eigentlichen Ablauf der Anmeldefrist für eine der Sekundarschulen , die mittlerweile auf 80 Anmeldungen kam, bekannt gegeben werden, dass sie nunmehr zum nächsten Schuljahr die Arbeit aufnehmen würde. Die andere Sekundarschule konnte jedoch auch nach Ablauf des „Nachmeldeverfahrens“ nur 68 von 75 benötigten Anmeldungen vorweisen. Daraufhin wurde die Anmeldefrist offenbar um weitere zwei Wochen verlängert; offenbar wurde dieses Verfahren auch mit der Bezirksregierung Münster vereinbart. In diesem Zeitraum wurde zudem laut vorliegenden Informationen beschlossen, die Zügigkeit einer Realschule von gegenwärtig vier auf drei Klassen zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2921 2 reduzieren. Folglich wären demnach die „Zusagen“ für eine ganze Klasse kurzfristig zurückgenommen worden. Den Eltern dieser Schüler wäre weniger als eine Woche Zeit verblieben, um ihre Kinder an der Sekundarschule, der einzigen noch verbleibenden Option, anzumelden . Ähnliche Rückmeldungen zum fragwürdigen Anmeldeverfahren zur Errichtung von geplanten Sekundarschulen wurden aus unterschiedlichen Kommunen gemeldet. Laut Schulgesetz müssen Neuerrichtungen von Sekundarschulen gegenwärtig vom Ministerium für Schule und Weiterbildung genehmigt werden. Darüber hinaus ist es generell von Interesse, wie sich im laufenden Schuljahr sowohl die Anmeldezahlen an den neu beantragten Sekundarschulen als auch an den im vergangenen Jahr gegründeten Sekundarschulen entwickelt haben. Im Schulgesetz heißt es unter § 82 Mindestgröße von Schulen: „(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.“ Daher ist es von Interesse zu erfahren, welche Folgen eintreten würden, wenn eine im letzten Schuljahr errichtete Sekundarschule bereits im zweiten Errichtungsjahr die Anmeldezahl von 75 Schülerinnen und Schülern unterschreiten würde. 1. Welche rechtliche Grundlage besteht für eine Verlängerung der Anmeldefrist im laufenden Anmeldeverfahren, wenn dies zulasten anderer Schulen vor Ort geschieht ? Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmt jährlich den Termin, an dem das Anmeldeverfahren in den Gemeinden spätestens endet. Innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens obliegt die Koordination der Anmeldeverfahren für die örtlichen Schulen dem kommunalen Schulträger. Eine Verlängerung von ursprünglich vorgesehenen Anmeldezeiträumen nach Entscheidung des Schulträgers ist daher nicht ausgeschlossen. Dabei ist jedoch die ordnungsgemäße Durchführung von Anmeldeverfahren an allen örtlichen Schulen bis zu dem vom Ministerium bestimmten Endtermin sicherzustellen. Bei den Planungen sind eventuell nachträglich zu eröffnende Anmeldeverfahren für Schulen, die im Rahmen einer Schulerrichtung aufgelöst werden sollen, zu berücksichtigen. Ein vorgezogenes Anmeldeverfahren kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers zulassen (Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, VV zu § 1). 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann im laufenden Anmeldeverfahren die Zü- gigkeit einer Schule „nachträglich“ begrenzt werden? Die dauerhafte Reduzierung der Zügigkeit einer Schule ist eine Änderung im Sinne des § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Schulträgerbeschluss bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Soweit dem Beschluss des Schulträgers ein Fortführungsbedürfnis gemäß § 78 Absatz 4 Schulgesetz NRW entgegensteht, ist die Änderung nicht genehmigungsfähig . Nach dem Kenntnisstand der Landesregierung ist eine derartige „nachträgliche “ Änderung der Zügigkeit bisher auch nicht erfolgt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2921 3 3. Wie viele Kinder sind im diesjährigen Anmeldeverfahren in den zum laufenden Schuljahr gestarteten Sekundarschulen angemeldet worden (bitte nach Standort und absoluter Zahl aufschlüsseln)? Für die zum Schuljahr 2012/2013 errichteten öffentlichen Sekundarschulen liegen gegenwärtig die nachfolgend aufgeführten Anmeldezahlen zum Schuljahr 2013/2014 vor. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese bis zum Beginn des Schuljahres noch verändern können. Sekundarschule Anzahl Standorte Anmeldungen zum Schuljahr 2013/2014 Wetter 1 86 Olsberg 1 120 Anröchte / Erwitte 2 (horizontal) 118 Attendorn 1 100 Netphen 1 88 Werl 1 148 Wickede 1 76 Werne 1 167 Altena / Nachrodt-Wiblingwerde 2 (horizontal) 88 Bochum Ost 1 77 Bochum Süd-West 1 70 Dortmund 1 77 Hamm 1 111 Vlotho 1 66 Extertal 1 113 Oerlinghausen * 1 100 Lübbecke 1 110 Borchen * 1 74 Kleve / Bedburg Hau 2 (vertikal) 98 / 43 Straelen / Wachtendonk 2 (vertikal) 100 / 51 Monheim 1 99 Alpen 1 86 Dinslaken 1 128 Kamp-Lintfort 1 95 Jüchen 2 (horizontal) 95 Jülich 1 155 Kreuzau / Nideggen 2 (vertikal) 112 / 46 Engelskirchen 1 91 Nümbrecht / Ruppichteroth 2 (vertikal) 72 / 41 Overath 1 106 Bornheim 1 86 Eitorf 1 87 Lohmar 1 138 Herten 1 89 Ahlen 1 160 Drensteinfurt 1 90 Sassenberg 1 100 Gelsenkirchen 1 81 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2921 4 Münster 1 72 *Umwandlung von Schulen im organisatorischen Verbund (60 Anmeldungen für die Errichtung erforderlich) 4. Wie viele Kinder sind im diesjährigen Schuljahr an den zum kommenden Schuljahr zur Errichtung beantragten Sekundarschulen jeweils angemeldet worden (bitte jeweils nach den beantragten Standorten sowie nach der jeweiligen Zahl der Anmeldungen aufschlüsseln)? Für die zum Schuljahr 2013/2014 errichteten öffentlichen Sekundarschulen liegen gegenwärtig die nachfolgend aufgeführten Anmeldezahlen zum Schuljahr 2013/2014 vor. Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese bis zum Beginn des Schuljahres noch verändern können. Sekundarschule Anzahl Standorte Anmeldungen zum Schuljahr 2013/2014 Arnsberg-Alt 2 (horizontal) 125 Arnsberg-Neheim-Hüsten 2 (horizontal) 137 Ennepetal 2 (horizontal) 86 Geseke 1 117 Meinerzhagen 1 95 Olpe/Drolshagen 2 (vertikal) 112 / 54 Horn-Bad Meinberg 1 77 Bad Wünnenberg 1 92 Petershagen 2 (horizontal) 150 Preußisch Oldendorf 1 75 Lügde * 1 76 Lage 1 86 Warburg / Borgentreich 2 (vertikal) 100 / 52 Hilden 1 101 Tönisvorst 1 103 Düsseldorf 1 98 Grefrath * 1 82 Neuss 1 80 Remscheid 1 83 Wülfrath 1 77 Solingen 1 84 Stolberg 1 80 Mechernich/Kall 2 (vertikal) 110 / 53 Wiehl 1 127 Waldfeucht * 1 74 Swisttal * 1 73 Nordeifel 2 (vertikal) 90/ 51 Reken 1 102 Vreden 1 144 Legden/Rosendahl * 2 (horizontal) 76 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2921 5 Castrop-Rauxel 2 (vertikal) 83 / 53 Rheine (Mesum) 1 76 Rheine (Stadt) 1 80 Beckum 1 93 Telgte 1 90 Wadersloh 2 (horizontal) 105 Velen 2 (horizontal) 83 *Umwandlung von Schulen im organisatorischen Verbund (60 Anmeldungen für die Errichtung erforderlich) 5. Welche Folgen bedeutet es für die jeweilige Schule, wenn eine neu errichtete Se- kundarschule bereits im zweiten Anmeldejahr die benötigte Schülerzahl von 75 Schülerinnen und Schülern unterschreiten würde (bitte nach rechtlichen und organisatorischen Folgen aufgeschlüsselt darstellen)? Gemäß § 82 Absatz 1 Schulgesetz NRW müssen Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Die Vorschrift stellt klar, dass die zuständige Genehmigungsbehörde zum Errichtungszeitpunkt eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, ob die Errichtungsgröße unter Zugrundelegung der vorgenannten Klassenbildungswerte in Verbindung mit der in § 81 Absätze 2 bis 7 Schulgesetz NRW für die jeweilige Schulform bestimmten Mindestanzahl an Parallelklassen voraussichtlich erreicht werden wird. Für die Entscheidung, ob eine Schule fortgeführt wird, gelten hingegen die gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 Schulgesetz NRW bestimmten Klassengrößen. Diese ergeben sich für die einzelnen Schulformen aus § 6 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG. Für die Sekundarschule sind danach mindestens 20 Kinder pro Klasse erforderlich.