LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2937 14.05.2013 Datum des Originals: 13.05.2013/Ausgegeben: 17.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1085 vom 12. April 2013 des Abgeordneten Daniel Düngel PIRATEN Drucksache 16/2612 Hat das „staatliche Wächteramt“ für die Landesregierung lediglich Symbolcharakter? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1085 mit Schreiben vom 13. Mai 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage mit der Drucksachennummer 16/1783 verweist die Landesregierung darauf, dass es sich bei § 1 Absatz 2 des SGB VIII und dem Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetztes nicht um Zuständigkeitsnormen handelt, sondern diese lediglich das „staatliche Wächteramt“ regeln. 1. Wie definiert die Landesregierung das „Wächteramt“ gemäß § 1 Absatz 2 des SGB VIII und Artikel 6 Absatz 2 GG? Die Landesregierung definiert das staatliche Wächteramt nicht selbst, sondern richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach garantiert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder, und zwar grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss und nach eigenen Vorstellungen. Das Wächteramt kommt dann zum Tragen, wenn Eltern ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werden. Der Staat ist dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen (vergleiche Urteil des BVerfG vom 16.01.2003, 2 BvR 716/01, Rz. 62-63). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2937 2 2. Welche konkreten Handlungsaufforderungen leitet die Landesregierung aus diesem gesetzlichen Wächteramt für sich ab? Art. 6 Abs. 2 GG überträgt der staatlichen Gemeinschaft die Überwachung der Ausübung des Elternrechts. Eingriffe in das Elternrecht sind wegen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 20 GG grundsätzlich nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Eine solche Ermächtigung stellt § 1666 BGB dar. Danach können allein die Familiengerichte über Eingriffe in das Elternrecht entscheiden. Daneben überträgt § 8 a SGB VIII dem Jugendamt einen besonderen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung . Für die Landesregierung leiten sich aus dem staatlichen Wächteramt keine konkreten Handlungsaufforderungen ab. Es ist vielmehr das Anliegen der Landesregierung, durch präventive Angebote Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen.