LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2984 15.05.2013 Datum des Originals: 15.05.2013/Ausgegeben: 21.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1086 vom 12. April 2013 des Abgeordneten Daniel Düngel PIRATEN Drucksache 16/2613 Interessenskonflikt zwischen wirtschaftlichen Bestrebungen von sozialen Einrichtungen und dem Kindeswohl bei Inobhutnahmen Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 1086 mit Schreiben vom 15. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 16/1783 erkannte die Landesregierung keinen Interessenskonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe . Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach §§ 70 und 71 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Diese üben dahingehend eine Doppelfunktion aus: sie sind im zum Einen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die zuständige Instanz für die rechtliche und fachliche Aufsicht über die kommunalen Jugendämter und somit als Kontrollgremium für die Gewährleistung des Kindeswohles im Zusammenhand mit Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII mitverantwortlich. Gleichzeitig sind diese Träger aber auch weitestgehend die Betreiber der Einrichtungen, welche für die Unterbringung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen zuständig sind und nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben haushalten müssen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2984 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Spannungsfeld zwischen ökonomischen Interessen hinsichtlich einer wirtschaftlichen Auslastung sowie der neutralen Beurteilung des Kindeswohles, wie oben beschrieben? Gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt als zweigliedrige Behörde zu organisieren, bestehend aus Verwaltung und Ausschuss. Dabei obliegen gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII die Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag dem Leiter der Verwaltung des Jugendamts. Zu diesen Aufgaben der laufenden Verwaltung gehört auch die Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes bzw. eines Jugendlichen. Das heißt, die Einzelfallentscheidung über eine Inobhutnahme wird durch die Verwaltung des Jugendamts getroffen und nicht durch den Jugendhilfeausschuss. Dementsprechend wird von der Landesregierung hier kein Spannungsfeld gesehen. 2. Wie hoch ist die durchschnittliche Auslastung der vorhandenen Platzkapazitäten für Maßnahmen nach § 42 SGB VIII? Außerhalb der Jugendschutzstellen erfolgt die Belegung von Plätzen bei Inobhutnahmen in der Regel durch Einzelabsprachen mit den Jugendämtern. Dabei kommt auch eine Belegung von Plätzen in Betracht, die grundsätzlich nicht für Inobhutnahmen vorgesehen sind. Dementsprechend liegen der Landesregierung keine Zahlen zu den zur Verfügung stehenden Plätzen für Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen vor.