LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3009 21.05.2013 Datum des Originals: 21.05.2013/Ausgegeben: 24.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1111 vom 24. April 2013 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/2724 Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1111 mit Schreiben vom 21. Mai 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. In Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind die §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und die §§ 14 und 15 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes (LWG). Trinkwasserschutzgebiete werden durch ordnungsbehördliche Verordnung seitens der Bezirksregierungen festgesetzt. Sie umfassen den gesamten Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen und werden in ihrer Schutzintensität regelmäßig in unterschiedliche Wasserschutzzonen unterteilt. Die Schutzgebietsverordnung gilt gem. § 14 Abs. 3 LWG für einen Zeitraum von 40 Jahren. In Trinkwasserschutzgebieten ist es grundsätzlich möglich, dass sich während des Zeitraums durch Zustandsänderungen des Grundwassers der Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage ändert, was Anpassungen der Verordnung erforderlich macht. Insbesondere gilt dies für Gebiete, die den Einwirkungen des tätigen und untertägigen Bergbaus ausgesetzt sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3009 2 Innerhalb von Wasserschutzgebieten ist es nach Auffassung von SPD und Grünen geboten, an den bestehenden landesrechtlichen Prüfpflichten und Fristen für Abwasserleitungen festzuhalten. Dementsprechend sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitungen häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasseranlagen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Medienberichten zufolge prüft das Umweltministerium allerdings derzeit, Ausnahmen von einer starren Prüfpflicht innerhalb von Wasserschutzgebieten zuzulassen. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landtag hat am 27. Februar 2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes verabschiedet. Diese ist am 16. März 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde der bisherige § 61 a Landeswassergesetz gestrichen und eine Verordnungsermächtigung, in der die Zustands- und Funktionsprüfung näher geregelt werden soll, eingeführt. Der Referentenentwurf der Verordnung wurde im April fertig gestellt. 1. Aus welchen Gründen wurde dem Landtag bislang noch keine Rechtsverordnung zur sog. Dichtheitsprüfung zugeleitet? Der Entwurf der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - wurde dem Landtag mit der Vorlagen Nummer 16/829 am 26. April 2013 übersandt. 2. Inwiefern plant die Landesregierung eine weitergehende Beteiligung von Landtag, Verbänden und Betroffenen bei der Erstellung der Rechtsverordnung? Der Entwurf einer Verordnung wurde, wie der Beantwortung der Frage 1 zu entnehmen, dem Landtag bereits zugeleitet. Die Anhörung der betroffenen Verbände und Institutionen wurde am 26. April 2013 eingeleitet. Nach Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung wird nach Kabinettsbefassung nach § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz die oberste Landesbehörde ermächtigt, die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags auszufertigen. 3. Welche Ausnahmen von einer starren Prüfpflicht innerhalb von Wasserschutzgebieten will die Landesregierung in die Rechtsverordnung aufnehmen? Der Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – sieht keine Ausnahmen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3009 3 4. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass innerhalb von Trinkwasserschutzgebieten – entsprechend dem Schutzzweck – die Dichtheitsprüfung nur für Abwasserleitungen gilt, die im tatsächlichen Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage liegen? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie läuft das vorgesehene landesweite Grundwassermonitoring im detaillierten Prozessablauf statt? Zur Vorbereitung des geplanten landesweiten Monitorings werden zur Zeit die notwendigen Vorklärungen und fachlichen Begleitungen vorbereitet.