LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3011 21.05.2013 Datum des Originals: 21.05.2013/Ausgegeben: 24.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1072 vom 12. April 2013 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/2597 Umgang von Polizei und Justiz mit Haft- und Durchsuchungsbefehlen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1072 mit Schreiben vom 21. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Niedersachsen gab es im Jahr 2012 politischen Streit bzgl. des Umgangs der dortigen Polizei mit unvollstreckten Haftbefehlen. SPD und Bündnis 90/Die Grünen vermissten klare Vorgaben des Innenministeriums (http://www.taz.de/!97222/). Vorbemerkung der Landesregierung Haftbefehle werden insbesondere zur Untersuchungshaft, zur Strafverfolgung sowie zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen erlassen. Im Rahmen sogenannter örtlicher Fahndungen werden durch die Polizei regelmäßig Haftbefehle vollstreckt, bei denen der Aufenthaltsort oder die Meldeanschrift der Person bekannt ist. Solche Haftbefehle werden durch die Staatsanwaltschaften grundsätzlich unmittelbar den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden übersandt. Diese entscheiden unter polizeitaktischen Erwägungen, wann und wo der Haftbefehl mit hoher Erfolgsaussicht vollstreckt werden kann. Dabei werden Aspekte der Gefährdung Dritter oder von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten einbezogen. Überörtliche Fahndungen erstrecken sich insbesondere auf Personen unbekannten Aufenthaltes sowie auf national oder international gesuchte Personen. Diese Haftbefehle werden in die polizeilichen Fahndungssysteme eingegeben und zentral durch das Landeskriminalamt NRW vorgehalten. Ein Teil dieser Haftbefehle bleibt über einen längeren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3011 2 Zeitraum gespeichert, soweit der Aufenthaltsort der Gesuchten nicht polizeilich zu ermitteln ist oder diese sich, z. B. durch Flucht ins Ausland, einer Festnahme entzogen haben. 1. Gibt es von Seiten der Landesregierung offizielle Vorgaben oder Anweisungen, welche Haft-/ Durchsuchungsbefehle von den Kreispolizeibehörden vorrangig abgearbeitet werden müssen? Die Fahndung nach Personen richtet sich nach der Polizeidienstvorschrift 384.1 VS- NfD (Fahndung). Mit Datum vom 06.12.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen eine Arbeitsgruppe zur Qualitätssicherung in der Personenfahndung eingerichtet. 2. Gibt es bei den Kreispolizeibehörden außerhalb der Eingangsbücher weitere Elemente der Fristenkontrolle für Haft-/ Durchsuchungsbefehle? In den Kreispolizeibehörden obliegt den jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie deren Kommissariatsleitung die Fristenkontrolle von Haftbefehlen bzw. Durchsuchungsbeschlüssen. Die Fristenkontrolle für Haftbefehle wird durch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem elektronisch unterstützt. 3. Wie kontrollieren die Gerichte in Nordrhein-Westfalen den Vollzug der von ihnen ausgestellten Haft-/ Durchsuchungsbefehle? Eine gerichtliche Kontrolle des Vollzugs von Haftbefehlen und Durchsuchungsbeschlüssen im Sinne der Fragestellung sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung obliegt deren Vollstreckung den Staatsanwaltschaften. 4. Sind im vergangenen Jahr in Nordrhein-Westfalen Durchsuchungsbefehle "verjährt", weil ein Vollzug innerhalb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist unterblieb? Nach den eingeholten Berichten der Präsidentin und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatsanwälte des Landes soll es dazu in wenigen Einzelfällen gekommen sein, die sich mangels statistischer Erfassung allerdings nicht belastbar beziffern lassen. 5. Worin liegen die Gründe, dass Haft-/ Durchsuchungsbefehle teilweise wochenlang "auf Halde" liegen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Haftbefehle oder Durchsuchungsbeschlüsse "auf Halde" liegen. Aus den bereits in der Vorbemerkung angeführten Gründen, dem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person oder unbekannten Aufenthalts von mit Haftbefehl gesuchten Personen können im Rahmen der Bearbeitung Zurückstellungen erfolgen oder Verzögerungen eintreten.