LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3018 21.05.2013 Datum des Originals: 21.05.2013/Ausgegeben: 24.05.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1096 vom 16. April 2013 der Abgeordneten Dr. Anette Bunse CDU Drucksache 16/2670 Einführung islamischen Religionsunterrichts Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1096 mit Schreiben vom 21. Mai 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schon im Juli 2005 forderte die Schwarz-Gelbe Koalition in NRW in ihrem Koalitionsvertrag die Einführung von islamischem Religionsunterricht (IRU) an den Schulen unseres Landes. Der Unterricht sollte dabei in deutscher Sprache erfolgen, unter deutscher Schulaufsicht stehen und durch in Deutschland ausgebildete Lehrkräfte geleistet werden. Bis 2019 vertritt als Ansprechpartner ein achtköpfiger Beirat die Interessen der islamischen Organisationen und erteilt den antragstellenden Lehrerinnen und Lehrern im positiven Fall die Lehrerlaubnis. Dieser Beirat setzt sich zusammen aus vier Vertretern, die durch den Koordinierungsrat der Muslime (KRM) benannt worden sind und vier Vertretern des öffentlichen Lebens, davon zwei muslimischen Religionsgelehrten. Aus der Mitte dieses Gremiums heraus wird ein/e Vorsitzende(r) gewählt. Seit dem Beschluss des 7. Schulrechtsänderungsgesetzes im Dezember 2011 ist der Weg für die Einführung des IRU gegeben. In NRW gibt es an 3086 Grundschulen rund 140.000 Schüler muslimischen Glaubens. Bisher haben 60 Lehrkräfte die offizielle IRU-Erlaubnis. Ziel der Landesregierung ist es, den bekenntnisorientierten Unterricht flächendeckend sowohl an weiterführenden Schulen als auch für alle muslimischen Schüler im Land anzubieten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3018 2 1. Wie viele Anträge von lehrbereiten Lehrerinnen und Lehrern auf Einstellung als Lehrkraft für islamischen Religionsunterricht wurden für das Schuljahr 2012/2013 gestellt? Für das Schuljahr 2012/2013 haben 44 Lehrkräfte eine Unterrichtserlaubnis für den islamischen Religionsunterricht beantragt. 2. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Die Unterrichtserlaubnisordnung für den islamischen Religionsunterricht sieht vor, dass der Beirat für den islamischen Religionsunterricht mit den Antragstellern ein Gespräch führt. Sollte dies zu einer Ablehnung der Unterrichterlaubnis aus religiösen Gründen führen, ist vorgesehen, dass der Beirat der Lehrkraft ein zweites Gespräch anbietet. Von den 44 Lehrkräften, die eine Unterrichterlaubnis für den islamischen Religionsunterricht beantragt haben, erhielten 40 Lehrkräfte im Anschluss an das erste Gespräch die Unterrichterlaubnis. Weitere 3 Bewerberinnen und Bewerber haben die Unterrichterlaubnis nach einem weiteren Gespräch erhalten. Eine Lehrkraft hat bisher noch nicht nach einem Termin für ein zweites Gespräch gefragt. 3. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer haben für das Schuljahr 2013/2014 einen Antrag auf Erteilung der IRU-Lehrerlaubnis gestellt? Für das Schuljahr 2013/2014 haben insgesamt 41 Lehrkräfte eine Unterrichterlaubnis für den islamischen Religionsunterricht beantragt. Zurzeit laufen die Gespräche mit dem Beirat für den islamischen Religionsunterricht. Bis zum Schuljahresende 2012/2013 werden voraussichtlich alle antragsstellenden Lehrkräfte ihr Gespräch wahrgenommen haben. 4. Wie viele Kinder nehmen am Unterrichtsfach IRU teil? Im Schuljahr 2012/2013 nehmen am islamischen Religionsunterricht 1.940 Schülerinnen und Schüler an 33 Grundschulen teil. 5. Besteht für Kinder anderer Glaubensgemeinschaften die Möglichkeit zur Teilnahme am IRU-Unterricht in der Klassengemeinschaft? Schülerinnen und Schüler anderer Glaubensgemeinschaften können am islamischen Religionsunterricht teilnehmen. Mit der Religionsmündigkeit können Schülerinnen und Schüler auch ohne Erlaubnis ihrer Eltern am islamischen Religionsunterricht teilnehmen bzw. diesen eigenständig abwählen.