LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3208 10.06.2013 Datum des Originals: 06.06.2013/Ausgegeben: 13.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1224 vom 7. Mai 2013 der Abgeordneten Daniel Düngel und Kai Schmalenbach PIRATEN Drucksache 16/2881 Kennt die Landesregierung den Unterschied zwischen Rauchen und Dampfen? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1224 mit Schreiben vom 6. Juni 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In einer am 03.05.2013 erschienenen Pressemitteilung beruft sich der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) auf den Hamburger Verwaltungsrechtler, Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Schwemer, der zu der Feststellung kommt, dass elektrische Zigaretten nicht von der Neuregelung des Nichtraucherschutzgesetzes erfasst sind. Der genaue Wortlaut der Pressemitteilung ist unter http://www.vd-eh.de/de/ezigarette-falltnicht -unter-das-nichtraucherschutzgesetz.html abrufbar. 1. Wie bewertet die Landesregierung den in der Pressemitteilung geschilderten Sachverhalt? Die Landesregierung vertritt eine andere als die in der Pressemitteilung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zum geschilderten Sachverhalt. 2. Gilt das Nichtraucherschutzgesetz auch für elektrische Zigaretten? Ja LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3208 2 3. Sofern Ja, mit was begründet sich die Haltung der Landesregierung? Die Haltung der Landesregierung begründet sich durch eine Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 24. Februar 2012. Hiernach sind Gefahren für Dritte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Angesichts eines großen Produktspektrums an Liquids und der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zum Experimentieren mit Inhaltsstoffen und Konzentraten bleibt es fraglich, was eine E-Raucherin / ein E-Raucher im konkreten Fall tatsächlich inhaliert bzw. ausatmet und mit welchen Schadstoffen somit die Raumluft belastet wird. Es wird daher empfohlen, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen. Zu einer ähnlichen Gefährdungseinschätzung kommen auch das Dt. Krebsforschungsinstitut (DKFZ) sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. So rät die die BZgA vom Konsum der E-Zigarette ab, "weil er mit gesundheitlichen Risiken verbunden (ist), denn die Kartuschen enthalten häufig neben dem Suchtstoff Nikotin auch andere gesundheitsschädigende Substanzen". Auch die Bundesregierung bezieht in das Rauchverbot in Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen ausdrücklich das Rauchen auch mit E-Zigaretten ein. (Kleine Anfrage betreffend "Gesundheitliche und rechtliche Bewertung von E-Zigaretten", Antwort auf Frage 34, BT-Drs. 17/8772) 4. Sofern nein, warum wurde das nicht deutlich von der Landesregierung kommu- niziert? Entfällt 5. Welche Rolle spielte hierbei das vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beauftragte Gutachten? Das Gutachten zur E-Zigarette wurde als ein Beitrag zur Meinungsbildung in Auftrag gegeben . In Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gutachter ist die Landesregierung zu einer gegenteiligen Auffassung gekommen.