LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3259 12.06.2013 Datum des Originals: 12.06.2013/Ausgegeben: 17.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1225 vom 8. Mai 2013 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/2923 Sozialbestattungen Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1225 mit Schreiben vom 12. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Ordnungsamt ist für die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umgang mit verstorbenen Personen zuständig. Diese Rahmenbedingungen sind im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) des Landes Nordrhein-Westfalen dargelegt. In Nordrhein-Westfalen herrscht Bestattungspflicht. Wenn Menschen versterben, haben sie entweder selbst ihre Bestattung im Vorfeld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt oder ihre Hinterbliebenen regeln dies in ihrem Sinne. Die Erben müssen für die Beerdigung bezahlen. Lassen sich aber keine Angehörigen ermitteln oder sind ihnen die Kosten nicht zuzumuten, dann springt das Sozialamt gemäß § 74 SBG VII ein und das Ordnungsamt organisiert die Bestattung. Betroffen sind meist Wohnungslose oder Menschen, die betreut werden. Die Zahl der Anträge auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialämter nimmt nach Wahrnehmung der Öffentlichkeit immer weiter zu. Vorbemerkung der Landesregierung Die Darlegung im zweiten Absatz der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 1225, dass dann, wenn sich keine Angehörigen ermitteln lassen oder ihnen die Kosten der Bestattung nicht zuzumuten sind, eine Kostenübernahme durch das Sozialamt erfolgt und das Ordnungsamt die Bestattung organisiert, ist unzutreffend. Hierzu ist Folgendes klarzustellen: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3259 2 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) sind zunächst die Hinterbliebenen in einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung verpflichtet. Verfügen die Hinterbliebenen über keine oder nicht ausreichende Mittel zur Übernahme der Bestattungskosten, können sie entsprechende Mittel beim örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen (§ 74 SGB XII). Wenn die Hinterbliebenen nicht oder nicht rechtzeitig ihrer Verpflichtung zur Bestattung nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen. 1. Wie hoch ist die Anzahl der nach § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) geregelten Bestattungen durch örtliche Ordnungs-behörden, wenn keine Angehörigen des Verstorbenen aufzufinden sind? Zu dieser Frage liegen weder dem befragten Städte- und Gemeindebund NordrheinWestfalen noch dem Städtetag Nordrhein-Westfalen verwertbare Erkenntnisse vor. Innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit lassen sich diese auch nicht durch Abfrage bei allen Kreisen und kreisfreien Städten erheben. 2. Wie hoch sind die dabei entstehenden Kosten? (Bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten.) Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. 3. Welche Kosten entstehen der öffentlichen Hand durch Bestattungen gemäß § 74 SGB XII? (Bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten.)? Den Trägern der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen sind für die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII im Jahr 2011 Gesamtausgaben in Höhe von 15.618.894 Euro (Quelle: Sozialhilfestatistik 2011 des statistischen Landesamtes IT.NRW) entstanden. Zu der Aufteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte verweise ich auf die anliegende Tabelle. 4. Welche Form wird von den örtlichen Ordnungsbehörden für die Bestattung von Obdach- und Mittellosen bevorzugt gewählt und warum? Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Ausgaben für die Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB Xll in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 Sitz des Trägers insgesamt örtlicher überörtlicher Träger Träger Düsseldorf, krfr. Stadt " ~ " 597~156 597 156 Duisburg, krfr. Stadt 640 370 632 104 8 266 Essen, krfr. Stadt 995 285 954 066 41 219 Krefeld, krfr. Stadt 231 092 231 092 - Mönchengladbach, krfr. Stadt 370 964 . 369 027 1 937 Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt 178 759 178 759 - Oberhausen, krfr. Stadt 220 788 220 788 - Remscheid, krfr. Stadt 95 367 95 367 - Solingen, krfr. Stadt 281 808 281 808 - Wuppertal, krfr. Stadt 424 774 424 774 - Kleve, Kreis 151 000 151 000 - Mettmann, Kreis 430 669 430 669 - Rhein-Kreis Neuss 153 864 153 864 - Viersen, Kreis 122 878 117 562 5 316 Wesel, Kreis 368 642 368 642 - Bonn, krfr. Stadt 289 377 289 377 - Köln, krfr. Stadt 2085 284 2085 284 - Leverkusen, krfr. Stadt 187 106 187 106 - Aachen, Städteregion . 307 877 307 877 _ Düren, Kreis 193 788 193 788 - Rhein-Erft-Kreis 192 909 192 909 - Euskirchen, Kreis - - - Heinsberg, Kreis 92 775 92 775 - Oberbergischer Kreis 167 071 167 071 - Rheinisch-Bergischer Kreis 104 082 104 082 - Rhein-Sieg-Kreis 264161 264 161 - Bottrop, krfr. Stadt 114 655 114 655 - Gelsenkirchen, krfr. Stadt 213 958 213 958 Münster, krfr. Stadt 363 495 353 196 • 10 299 Borken, Kreis 144 550 144 550 - Coesfeld, Kreis 62 135 62 135 Recklinghausen, Kreis 517 935 517 935 - Steinfurt, Kreis 228 159 228 159 - Warendorf, Kreis 147 269 147 269 - Bielefeld, krfr. Stadt 237151 237 151 - Gütersloh, Kreis 122 792 122 792 - Herford, Kreis - - - Höxter, Kreis 35 892 35 892 - Lippe, Kreis 390 987 ' 390 987 - Minden-Lübbecke, Kreis 235 583 235 583 - Paderborn, Kreis 213 251 213 251 - Bochum, krfr. Stadt 199 585 199 585 - Dortmund, krfr. Stadt 987 004 987 004 - Hagen, krfr. Stadt 206 810 206 810 - Hamm, krfr. Stadt 301 913 301 913 • - Herne, krfr. Stadt 170 528 168 610 1 918 Ennepe-Ruhr-Kreis 213 213 213 213 - Hochsauerlandkreis 171 663 171 663 - Märkischer Kreis 337 226 327 660 9 566 Olpe, Kreis - - - Siegen-Wittgenstein, Kreis 343 614 343 614 - Soest, Kreis 164 749 164 749 - Unna, Kreis 346 931 346 931 - NRW insgesamt '• \ 15 618 894 ' - 15 540 373 - ' -_- : 78 521