LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/326 23.07.2012 Datum des Originals: 18.07.2012/Ausgegeben: 26.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 63 vom 21. Juni 2012 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/103 Zweite Stufe im Stärkungspakt Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 63 mit Schreiben vom 18. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den Pressemitteilungen vom 5. April und 29. Mai 2012 teilt das Ministerium für Inneres und Kommunales die Teilnehmerkommunen der zweiten Stufe im Stärkungspakt mit ohne die jeweilige Höhe der Konsolidierungshilfe für 2012 zu benennen. 1. Sollen die in der Pressemitteilung vom 29. Mai 2012 genannten 27 Kommunen der zweiten Stufe des Stärkungspakts die gleiche jährliche Unterstützung wie die pflichtig teilnehmenden Kommunen erhalten? 2. Wenn nein (zu Frage 1), warum nicht? Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Stärkungspaktgesetz erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 2014 die gleiche jährliche Unterstützung wie die pflichtig teilnehmenden Gemeinden. Diese setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag je Einwohner in Höhe von 25,89 Euro und darüber hinaus dem "gleichen Prozentsatz der strukturellen Lücke (…), den die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2014 erhalten." Für die Jahre 2012 und 2013 kann wegen der noch nicht in voller Höhe zur Verfügung stehenden Komplementärmittel eine Konsolidierungshilfe nur in geringerer Höhe gezahlt werden. Es findet deshalb eine an den zur Verfügung stehenden Mitteln orientierte, verhältnismäßige Reduzierung der Mittel nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 Satz 2 Stärkungspaktgesetz statt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/326 2 3. Welche der 27 Kommunen der zweiten Stufe haben bereits rechtskräftige Zuwendungsbescheide erhalten? Jede der in der Pressemitteilung vom 29. Mai 2012 genannten 27 Kommunen hat zwischenzeitlich von der jeweils zuständigen Bezirksregierung einen Teilnahmebescheid erhalten. 4. In welcher Höhe begründen die Zuwendungsbescheide einen Rechtsanspruch auf Konsolidierungshilfen? Mit den Teilnahmebescheiden wurde von den Bezirksregierungen über das "Ob" der beantragten Teilnahme entschieden, es handelt sich um die Festsetzung der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 1 Fall 2 Stärkungspaktgesetz. Die Festsetzung der Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe gemäß §10 Absatz 1 Nr. 2 Stärkungspaktgesetz erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch gesonderten Bescheid. Derzeit überprüft der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) gemeinsam mit den am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden die statistischen Daten der Jahre 2004 bis 2008, die der Berechnung der strukturellen Lücke der Gutachter Professoren Dres. Junkernheinrich und Lenk zugrunde lagen. Dies wurde erforderlich, nachdem Kommunen auf unterbliebene statistische Meldungen hingewiesen hatten, die dazu führen, dass die Statistik die Realität nicht in allen Fällen wiedergibt. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie das Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens noch bei der weiteren Bescheid- erteilung berücksichtigt werden kann. Dem Landtag wird nach Abschluss der Überprüfung das Ergebnis mitgeteilt, und er wird ggf. über eine Korrektur der strukturellen Lücke zu entscheiden haben. 5. Welche Belastungen entstehen aufgrund der Zuwendungsbescheide für die ers- te und für die zweite Stufe des Stärkungspaktes (bitte jeweils getrennt) für den Landeshaushalt 2012? Den pflichtig teilnehmenden Gemeinden wurden bisher noch keine Bescheide über die Höhe der Konsolidierungshilfe für das Jahr 2012 erteilt, da zunächst die Vorlage und Prüfung der Haushaltssanierungspläne stattfindet. Sollten alle Gemeinden eine Konsolidierungshilfe in der derzeitigen gesetzlichen Höhe erhalten, beliefe sich die Gesamtsumme für den Landeshaushalt 2012 auf 345 Mio. Euro (350 Mio. Euro abzüglich 5 Mio. Euro, davon 4,2 Mio. Euro für die Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen und 800.000 Euro für den Mehrbedarf bei den Bezirksregierungen gemäß § 2 Absatz 4 Stärkungspaktgesetz). Für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden beläuft sich der Bedarf im Jahre 2012 nach den derzeitigen Berechnungen auf rd. 65.440.000 Euro. Dieser Betrag könnte sich mit Rücksicht auf die laufende Überprüfung der strukturellen Lücke noch verändern.