LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3271 13.06.2013 Datum des Originals: 13.06.2013/Ausgegeben: 18.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1258 vom 17. Mai 2013 des Abgeordneten Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/3005 Unterstützung von Kreisen, Kommunen und Einrichtungsträgern durch gebührenfreie Messung der Innenraumschadstoffe durch die Landesregierung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1258 mit Schreiben vom 13. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Erkennung, Bewertung und Beseitigung von PCB-Belastung in öffentlichen Gebäuden ist laut Angaben der Landesregierung ein Zuständigkeitsproblem. So liegt die Zuständigkeit des Umweltministeriums in der Bewertung der Innenraumschadstoffe. Die Kreise, Kommunen und Einrichtungsträger würden vom Umweltministerium mit gebührenfreien Messungen und mit der Erstellung von Berichten zu den Messungen unterstützt. Für die Beseitigung der PCB-Belastung sei angeblich immer der Eigentümer bzw. der Einrichtungsträger zuständig. Das Bauministerium sei für die Bekanntmachung der technischen Baubestimmungen zuständig. Wenn Kreise, Kommunen und Einrichtungsträger Fragen zu Umsetzung der PCBRichtlinie und zu Sanierungsmaßnahmen haben, stünde das Bauministerium beratend zur Verfügung. Vorbemerkung der Landesregierung Ein Zuständigkeitsproblem bei der Erkennung, Bewertung und Beseitigung von PCBBelastungen in öffentlichen Gebäuden besteht nach Ansicht der Landesregierung nicht. Die Zuständigkeiten sind gesetzlich geregelt. Zuständig für die Einhaltung der §§ 3 und 16 der Bauordnung NRW (keine Gefährdung u. a. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Leben und Gesundheit, verbindliche Einhaltung der Technischen Baubestimmungen, Ausschluss von Gefahr oder unzumutbarer Belästigung) sind die Eigentümer der Gebäude. Bei begründetem Verdacht veranlassen bzw. beauftragen diese selbst die erforderlichen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3271 2 Untersuchungen (z. B. Raumluftmessungen). Speziell für PCB gilt hierbei die PCB-Richtlinie. Sie ist eine technische Regel, die von allen Bundesländern aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als Technische Baubestimmung eingeführt wurde. Gemäß § 3 Bauordnung NRW muss sie von den Bauaufsichtsbehörden und allen am Bau Beteiligten (Bauherren, Planern, Bauunternehmern) beachtet werden. Zuständig für die Unterstützung der Kreise und Gemeinden bei der gesundheitlichen Bewertung von Ergebnissen der Raumluftuntersuchung sind die Gesundheitsämter vor Ort (§ 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ÖGDG NRW). In öffentlichen Gebäuden kann das Gesundheitsamt in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen veranlassen (z. B. Nutzungseinschränkung von Räumen). Das Gesundheitsamt kann nach eigenem Ermessen weiteren externen Sachverstand hinzuholen oder die Unterstützung des LANUV als fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst im Bereich Umweltmedizin (§ 10 Abs. 3 ÖGDG NRW) hinzuziehen. Im Rahmen dieser gesetzlich vorgesehenen Unterstützung ist keine Gebührenerhebung zwischen den beteiligten Behörden vorgesehen. 1. Wie viele Messungen der Innenraumschadstoffe bei Gebäuden in kommunalem Eigentum hat das Umweltministerium durchgeführt (bitte in einer Tabelle nach folgenden Kriterien aufschlüsseln: Ort, Gebäudeart, Schadstoff, Datum)? 2. Wie lange dauert eine Messung der Innenraumschadstoffe bei Gebäuden in kommunalem Eigentum durchschnittlich? 3. Wie viele Messungen der Innenraumschadstoffe bei Gebäuden in kommunalem Eigentum pro Woche kann das Umweltministerium maximal durchführen? 4. Wie viele Anfragen nach gebührenfreier Messung der Innernaumschadstoffe bei Gebäuden in kommunalem Eigentum sind insgesamt an das Umweltministerium gerichtet worden (bitte aufschlüsseln nach: Gesamtanzahl, Bearbeitungsstatus, Ablehnungsgrund)? 5. Welche Kosten wurden aufgrund der gebührenfreien Messung der Innenraumschadstoffe bei Gebäuden in kommunalem Eigentum ungefähr verursacht? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Das Umweltministerium NRW führt grundsätzlich keine Messungen selbst durch. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) führt Innenraumluftmessungen nur in speziellen Einzelfällen im Rahmen von eigenen Untersuchungsprojekten durch (Bsp.: Phthalatbelastung von Kindern in Kindertagesstätten in NRW). Das LANUV kann zur fachlichen Unterstützung der Gesundheitsämter von diesen beratend hinzugezogen werden. Dauer und Kosten von Innenraumluftmessungen variieren stark in Abhängigkeit der zu untersuchenden Schadstoffe sowie der räumlichen Gegebenheiten (z. B. Anzahl betroffener Räume). Die Messungen werden in der Regel von Fachfirmen durchgeführt. Über die Kosten für die Kommunen liegen daher bei der Landesregierung keine Aufstellungen vor.