LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3297 17.06.2013 Datum des Originals: 17.06.2013/Ausgegeben: 20.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1249 vom 8. Mai 2013 des Abgeordneten Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/2996 Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit des Buchhandels durch das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein- Westfalen (HBZ) Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 1249 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien, der Ministerin für Familie, Kinder , Jugend, Kultur und Sport, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das HBZ ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes NRW, die u.a. bundesweit entgeltliche Dienstleistungen gegenüber Bibliotheken erbringt. Es betreibt eine digitale Bibliothek und übernimmt als Konsortialstelle die Koordinierung gemeinschaftlicher Erwerbungen von elektronischen Informationsangeboten für Hochschulen. Das HBZ erwirbt digitale Inhalte für Konsortien von kostenpflichtigen Zeitschriften und Datenbanken aus dem Ausland und stellt diese entgeltlich zur Verfügung. Nach Informationen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. werden die Leistungen vom HBZ gegenüber den Bibliotheken als von der Umsatzsteuer befreite Leistung abgerechnet, wogegen die stationären Buchhändler den Bibliotheken für die gleiche Leistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Somit hat das HBZ derzeit einen Kostenvorteil von 19% (in Höhe der regulären Umsatzsteuer) beim Verkauf seiner elektronischen Produkte. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sieht hier eine ungerechtfertigte Bevorzugung des HBZ. Vorbemerkung der Landesregierung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3297 2 Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) ist eine Einrichtung des Landes nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes. Das hbz übernimmt gemäß Satzung regionale und überregionale kooperative Dienstleistungs- und Entwicklungsaufgaben für die nordrhein-westfälischen Hochschulbibliotheken sowie für weitere Bibliotheken und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Nordrhein-Westfalen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört der für die nordrhein-westfälischen Hochschulbibliotheken unentgeltliche Betrieb der bibliothekarischen Verbunddatenbank. 1. Ist die Darstellung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. richtig, dass das HBZ umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt? Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) erbringt – neben nicht umsatzsteuerbaren Leistungen – auch umsatzsteuerbefreite Leistungen. Darüber hinaus erbringt das hbz auch nicht von der Umsatzsteuer befreite Leistungen. 2. Wenn ja: Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die in Anspruch genomme- ne Umsatzsteuerbefreiung? Die vom hbz in Anspruch genommene Umsatzsteuerbefreiung beruht auf § 4 Nr. 20 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG). 3. Teilen Sie die Auffassung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V., dass es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung um eine ungerechtfertigte Bevorzugung des HBZ und damit eine steuerliche Benachteiligung des stationären Buchhandels handelt? Wenn die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG vorliegen, handelt es sich nicht um eine ungerechtfertigte Bevorzugung des hbz, sondern um eine vom Gesetzgeber gewollte Begünstigung. 4. Wenn ja: Welche Maßnahmen wird die Landesregierung zum Schutz der mittel- ständischen Buchhändler ergreifen? Die zuständigen Finanzbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 a) UStG vorliegen. Eine gesetzeskonforme Besteuerung wird sichergestellt.