LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3304 18.06.2013 Datum des Originals: 17.06.2013/Ausgegeben: 21.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1255 vom 13. Mai 2013 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/3002 Drohende Millionenabwertung von kommunalen RWE-Anteilen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1255 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft , Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die WAZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 13. Mai 2013 von einem drohenden Verlust an Eigenkapital der Stadt Essen durch die außerplanmäßige Abschreibung der RWE-Aktien. Nach der Evaluierung des NKF-Gesetzes wird bei dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen vorgeschrieben. Die Stadt Essen und ihre städtischen Beteiligungen halten mehr als 18,6 Millionen RWEAktien . Die Stadt Essen allein hat 11.750.777 RWE-Stückaktien in ihrem Besitz. Die Bewertung der RWE AG Stammaktien in der Eröffnungsbilanz des Stadt Essen und ihrer Beteiligungen zum 1.1.2007 erfolgte zu dem in der Eröffnungsbilanz bilanzierten Buchwert von 75,92 Euro je Stammaktie, so dass Kapital von mehr als 1,4 Milliarden Euro bilanziert wurde. Heute liege die RWE-Aktie nur noch bei einem Drittel des festgeschriebenen Wertes, so dass auch der Gesamtwert an bilanzierten RWE-Aktien nach derzeitigem Kurs um mehr als eine halbe Milliarde Euro niedriger angesetzt werden müsse. Bislang sei ein solcher Aktienwertverlust erst beim Verkauf relevant geworden. Es oblag der Gemeinde, im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellen, ob und in welchem Umfang von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen sei und eine Anpassung zu erfolgen habe. Allein über die kommunalaufsichtliche Haushaltsprüfung konnte eine Prüfung dessen erfolgen. Eine Korrektur des Buchwertes der Aktien der Stadt Essen erfolgte nicht und auch die Kommunalaufsicht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3304 2 beanstandete bisher nicht, dass eine Reduzierung des Aktienwertes nicht vorgenommen wurde. Die Novellierung des NKF-Gesetzes aber sieht nun vor, dass „bei einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens“ außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind. Müsse die Stadt Essen diese Abschreibung vornehmen und den aktuellen Kurswert in der Bilanz notieren, würde ein Eigenkapitalverlust von mehr als einer halben Milliarde Euro eintreten . Davon betroffen seien neben der Stadt Essen auch die Stadt Dortmund sowie weitere Gemeinden und Städte im Sauerland. 1. Welche Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind von einer außerplanmäßigen Abwertung von RWE-Anteilen aufgrund voraussichtlicher dauernder Wertminderung betroffen? Die Kommunen besitzen in unterschiedlichem Maße RWE-Aktien. Konkrete Einzelheiten sind nicht bekannt. Die Aktien sind in den Bilanzen als Finanzanlagen angesetzt. Die Kommunen haben jährlich zum Abschlussstichtag den Wert ihrer Aktien zu überprüfen. Sofern voraussichtlich eine vorübergehende Wertminderung eintritt, entscheiden die Kommunen eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen über eine entsprechende Anpassung des Wertansatzes in ihrer Bilanz (vgl. § 35 Absatz 5 GemHVO NRW). Generell kann sich eine Pflicht zur Anpassung des Wertansatzes von Aktien nach den genannten Vorschriften nur in den Fällen ergeben, in denen von der Kommune angenommen wird, dass voraussichtlich eine dauernde Wertminderung der Aktien eintritt. Die Kommunen müssen bei dieser Prognoseentscheidung das ihnen zustehende Ermessen unter Beachtung der einschlägigen Haushaltsgrundsätze und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zutreffend ausüben und dokumentieren. Für die Entscheidung, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist, bestehen weder gesonderte Anzeige- noch Genehmigungspflichten. 2. Wie bewertet die Landesregierung vor der Gesetzesnovellierung die Erforder- lichkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen im Falle eines dauerhaften Wertverlusts bei Aktien? Mit dem NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände eine Anpassung an den Wortlaut der entsprechenden handelsrechtlichen Vorschrift vorgenommen. Eine materielle Änderung war damit nicht verbunden. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, anstatt einer einmaligen au- ßerplanmäßigen Abschreibung, schrittweise Abschreibungen vorzunehmen, um einen geordneten „Rückzug“ zu erreichen? Die kommunalen Jahresabschlüsse haben die Zielsetzung, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Aus diesem Grund sehen die Regelungen keine schrittweise außerplanmäßige Abschreibung vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3304 3 4. Wie bewertet die Landesregierung mögliche Auswirkungen auf die Haushaltssituation der Kommunen – insbesondere wenn es sich um Stärkungspaktkommunen handelt? Auswirkungen auf den jährlichen kommunalen Haushalt durch voraussichtliche Wertminderungen von Finanzanlagen sind im Rahmen des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes beseitigt worden. Die Konsolidierungsbemühungen der Stärkungspaktkommunen zur Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs werden daher durch solche Geschäftsvorfälle nicht beeinträchtigt. Bei überschuldeten Kommunen des Stärkungspakts erhöht sich jedoch im entsprechenden Umfang der bilanziell auszuweisende "Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag", weil es an der notwendigen Eigenkapitaldeckung insgesamt fehlt. 5. Wie beurteilt die Landesregierung beim Thema „Abschreibungen von RWE- Aktien“ die Einhaltung des Vorsichtsgebots der Gemeindehaushaltsverordnung bei Kommunen und Aufsichtsbehörden? § 35 Abs. 5 GemHVO NRW ist Ausdruck des allgemeinen Vorsichtsgebotes. Mit einer zutreffenden eigenverantwortlichen Anwendung ist eine Einhaltung des Vorsichtsgebotes sichergestellt .