LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3318 18.06.2013 Datum des Originals: 18.06.2013/Ausgegeben: 21.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1250 vom 16. Mai 2013 des Abgeordneten Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg CDU Drucksache 16/2997 Wie wirkt sich das Nichtraucherschutzgesetz auf Berufskollegs aus? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 1250 mit Schreiben vom 18. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem Nichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen nicht nur im Inneren vieler Gebäude, sondern auch auf den Grundstücken zum Beispiel von Schulen verboten worden. Diese Regelung gilt auch für Berufskollegs. Diese Einrichtungen besuchen jedoch überwiegend erwachsene Schüler. Sie können nicht davon abgehalten werden, das Grundstück zu verlassen , um dann auf der Straße zu rauchen. Dies geschieht zum Ärger von Nachbarn der Schulgrundstücke immer wieder, regelmäßig und meist mehrfach täglich in den Unterrichtspausen . Dutzende Schüler von Berufsschulen stehen dann vor dem Schulgrundstück und den Grundstücken benachbarter Anwohner. Dies macht es Passanten schwierig, sich einen Weg durch die Schülergruppen zu bahnen. Anwohner klagen über den Lärm der Schüler und darüber, dass die Zigarettenkippen und anderer Müll auf dem Gehweg liegenbleiben bzw. in die Vorgärten der benachbarten Grundstücke geworfen werden. Diese Zustände nehmen überhand, so dass es immer öfter zu Beschwerden von Anwohnern kommt. Entsprechende Beschwerden sind zum Beispiel aus Münster bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3318 2 1. Mit welcher Begründung kann erwachsenen Schülern verboten werden, im Freien – auch auf den Grundstücken von Berufskollegs – zu rauchen? Das Rauchverbot auch für volljährige Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs ergibt sich aus § 54 Absatz 6 Schulgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 NiSchG. Dieses Rauchverbot gilt für alle Personen (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, sonstige Dritte) auf dem gesamten Schulgrundstück (Innen- und Außenflächen) sowie für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks. Der Präventionsgedanke sowie der Vorbildcharakter lassen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von minderjährigen Personen einerseits und volljährigen Personen andererseits nicht angezeigt erscheinen. 2. Wie hat sich das Nichtraucherschutzgesetz in Bezug auf das Rauchverbot auf Grundstücken von Berufskollegs bewährt? Das NiSchG hat sich insgesamt im schulischen Bereich bewährt. Die in der Kleinen Anfrage aufgezeigten Probleme kommen vereinzelt an Berufskollegs vor. Daraus jedoch auf eine Nichtbewährung des NiSchG an Berufskollegs zu schließen wäre falsch. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Beschwerden von Passanten oder benachbarten Anwohnern vor? Der Landesregierung liegen vereinzelt Beschwerden vor, die Behinderungen des öffentlichen Straßenraums sowie Verschmutzungen von öffentlichen und privaten Grundstücken betreffen . In diesen Fällen hat die Landesregierung versucht, gemeinsam mit der Schule, dem Schulträger und den Beschwerde führenden Personen eine konsensuale Lösung herbeizuführen . 4. Welche Ausnahmeregelungen sind laut den bereits geltenden gesetzlichen Best- immungen möglich, um die oben genannten Missstände zum Beispiel durch Ausnahmeregelungen in einzelnen Schulen abzustellen? Das NiSchG sieht eine Ausnahmeregelung vom Rauchverbot für den schulischen Bereich nicht vor. 5. Welche Gesetzesänderungen plant die Landesregierung in Bezug auf das Rauchverbot auf Grundstücken von Berufskollegs? Die Landesregierung plant derzeit keine Änderungen des NiSchG.