LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3343 21.06.2013 Datum des Originals: 21.06.2013/Ausgegeben: 26.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1238 vom 6. Mai 2013 des Abgeordneten Dr. Markus Optendrenk CDU Drucksache 16/2943 Probleme beim Winterdienst 2012/2013 in Nordrhein-Westfalen? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1238 mit Schreiben vom 21. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Winter 2012/2103 ist besonders lang Winter ausgefallen. In vielen Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens waren Straßen und Gehwege unpassierbar. Die Behinderungen betrafen dabei nicht nur Bundesfern- und Landesstraßen, sondern auch Straßen in Gewerbegebieten . Die Einschränkungen waren sehr massiv und haben die Unternehmen, die auf eine funktionierende Straßeninfrastruktur angewiesen sind, hart getroffen. Gerade in den frühmorgendlichen Hauptverkehrszeiten waren die Autobahnen, Autobahnzufahrten , Hauptverkehrsstraßen, aber auch die Straßen in Gewerbegebieten nicht befahrbar oder der Verkehrsfluss durch Teilsperrungen erheblich behindert. Hierdurch kam es zu vermeidbaren Umweg- oder Leerfahrten bis hin zu einem völligen Stillstand der Lieferfahrzeuge. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß Urteil des BGH vom 5. Juli 1990 richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht danach nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3343 2 Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. 1. Sind der Landesregierung besondere Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Winterdienstes im Winter 2012/2013 in Nordrhein-Westfalen bekannt? Nein. 2. Gibt es bei den Schwierigkeiten einen Zusammenhang mit der Organisation des Streudienstes in Nordrhein-Westfalen? Nein. 3. Wie wird sichergestellt, dass bei der Koordinierung der verschiedenen Winter- dienste alle Bundesfern-, Landes- sowie auch Kommunalstraßen zeitnah versorgt werden können? 4. Wie erfolgt die Absprache konkret an der Schnittstelle zwischen der Zuständig- keit des Landesbetriebs Straßenbau und der jeweiligen Kommune? Der Landesbetrieb Straßenbau hat nach § 3 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz und § 9 Straßen- und Wegegesetz NRW die Straßen in seinem Zuständigkeitsbereich bei Winterglätte nach besten Kräften zu räumen und zu streuen. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen organisieren den Winterdienst im Rahmen der ihnen obliegenden Zuständigkeit (§§ 1 und 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW- StrReinG NRW) in kommunaler Selbstverwaltung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW stimmt einmal jährlich vor Beginn der Wintersaison die Durchführung des Winterdienstes mit den Kommunen ab. 5. Welche Pläne hat die Landesregierung für eine zukünftig effektivere bzw. besser koordinierte Beseitigung von winterbedingten Einschränkungen auf den Straßen Nordrhein-Westfalens? Aus Sicht der Landesregierung besteht kein Änderungsbedarf.