LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3385 25.06.2013 Datum des Originals: 25.06.2013/Ausgegeben: 28.06.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1253 vom 15. Mai 2013 des Abgeordneten Wilfried Grunendahl CDU Drucksache 16/3000 Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1253 mit Schreiben vom 25. Juni 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Wirtschaft , Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes sorgt für Verunsicherung bei Kommunen und der Bevölkerung. Die Neuregelungen zur Dichtheitsprüfung sind auch mit Blick auf die Konsequenzen für Haushalte und Kosten nicht nachvollziehbar. Das von rot-grün vorgelegte Gesetz enthält viele offene Fragen und Interpretationsspielräume – dazu zählt vor allem die geplante Prüfpflicht in Wasserschutzgebieten. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landtag hat am 27. Februar 2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes verabschiedet . Diese ist am 16. März 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde eine Verordnungsermächtigung eingeführt. Der Entwurf der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - wurde dem Landtag mit der Vorlagen Nummer 16/829 am 26. April 2013 übersandt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3385 2 1. Wenn Dichtheitsprüfungen nach Änderung des Landeswassergesetzes vom 05. März 2013 in Wasserschutzgebieten angeordnet und durchgeführt werden – trägt dann der Wasserversorger die Kosten der Überprüfung? Nein. Die Verantwortung für private Abwasserleitungen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechend den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 60 und 61 WHG). 2. Gibt es nach der in Kraft getretenen Änderung des Landeswassergesetzes vom 05. März 2013 noch eine allgemeine, verpflichtende, flächendeckende und wiederkehrende Dichtheits- bzw. Funktionsprüfung für alle Anschlussleitungen? Nach den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 60 Abs.1 WHG) müssen Abwasseranlagen nach den allgemeinen Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Auch ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet, ihren Zustand selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 WHG). Diese Anforderung gilt bundesweit. 3. Trifft Frage 2 zu, beabsichtigt die Landesregierung in der 16. Wahlperiode dau- erhaft auf ihr Recht, über eine Rechtsverordnung den Erlass von Fristen gem. § 61, Abs. 2, Ziffer 2 auch für Anschlussleitungen, die nur häusliches Schmutzwasser abführen, zu verzichten? Nein. Ein Entwurf der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – liegt vor. 4. Trifft Frage 2 nicht zu und gibt es damit keine allgemeine, für alle Anschlusslei- tungen geltende Dichtheitsprüfung mehr, haben dann die Begünstigten in einem Wasserschutzgebiet (Wasserversorgungsunternehmen) nicht nach § 52 WHG die Pflicht, Nutzungseinschränkungen, belastende und Kosten verursachende Auflagen in die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen aufzunehmen und zu entschädigen? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Ist durch die am 05. März 2013 in Kraft getretene Änderung des Landeswasser- gesetzes der im § 161 LWG unter Ziffer 14a aufgeführte Bußgeldtatbestand wegen Fortfall des § 61a LWG gegenstandlos geworden? Ja. Es ist vorgesehen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – aufzunehmen .