LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 26.06.2013 Datum des Originals: 25.06.2013/Ausgegeben: 01.07.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 1 der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/763 Zwischenbericht der Landesregierung Drucksache 16/1570 Ursachenforschung: Die große Anzahl an Krankenständen im öffentlichen Dienst am Beispiel der Polizei in NRW Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Große Anfrage 1 im Nachgang zum Zwischenbericht vom 28. November 2012, Drucksache 16/1570, namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 2 Vorbemerkung der Großen Anfrage Jedes Jahr stellt das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) über 2 Milliarden Euro für die Entlohnung der Beschäftigten der 47 Polizeibehörden zur Verfügung. Im Haushalt 2010 waren für die rund 46.300 Beschäftigten bei der Polizei 1,6 Milliarden Euro für Polizeivollzugsbeamte, 40 Millionen Euro für die Beamten im Vorbereitungsdienst und Neueinstellungen sowie weitere 250 Millionen Euro für die Verwaltungsbediensteten vorgesehen. Von diesen Beschäftigten stand ein Großteil krankheitsbedingt nicht oder nur mit Einschränkungen für den Dienst zur Verfügung, was die Leistungsfähigkeit der Polizei in nicht unerheblichem Maße mindert. Eine Kleine Anfrage (Drucksache 14/9292) ergab, dass 2008 ungefähr 20% der Polizistinnen und Polizisten in Nordrhein-Westfalen laut Auskunft des Innenministeriums länger als sechs Wochen im Jahr als arbeitsunfähig gemeldet waren. Aufgrund dieser hohen Anzahl an Krankenständen in den Polizeibehörden fehlen rund 1450 Vollzeitstellen pro Jahr. Vor dem Hintergrund der besonderen gesundheitlichen Anforderungen an Polizeibeamte und auch unter der Berücksichtigung, dass der Anteil lebensälterer Beschäftigter stetig wächst, wurde die Frage nach einem einheitlich verbindlichen Gesundheitsmanagement immer lauter. Darüber hinaus forderte die Fraktion der Grünen eine landesweite Rahmendienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) mit dem Polizeihauptpersonalrat und der Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend des § 84 Abs. 2 des IX. Sozialgesetzbuches . Diese verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Voraussetzung hierfür ist die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit einer/eines Beschäftigten. Wie bereits zuvor ausgeführt, würde sohin für etwa 20 % der Beschäftigten ein BEM-Verfahren in Betracht kommen. Jedoch ist die gesetzlich verpflichtende Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements in der Polizei immer noch nicht überall gewährleistet. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat im Zuge eines Expertengespräches des Innenausschusses Mitte Januar 2010 jedenfalls darauf hingewiesen, dass der Entwicklung eines betrieblichen Gesundheitsmanagementsystems für die Polizei die höchste Priorität eingeräumt werden sollte. Diesem Hinweis und dem Positionspapier der GdP vom Juli 2010 folgend, haben am 25.10.2010 der Innenminister des Landes NRW und der Vorsitzende des Polizei- Hauptpersonalrates in den Räumen des LKA eine Dienstvereinbarung zum Gesundheitsmanagement bei der Polizei unterzeichnet. Mit der Unterschrift hat das Innenministerium erstmals offiziell eingeräumt, was die GdP schon lange eingefordert hatte: die Mitverantwortung der Polizeibehörden für die Durchsetzung weniger krank machender Arbeitsbedingungen bei der Polizei. Trotz aller guten Vorsätze und dem Versuch ein Verfahren zu realisieren, welches langzeiterkrankten Beschäftigten durch vertrauensvolle Zusammenarbeit die erfolgreiche Wiedereingliederung ermöglichen soll, scheint es, dass im Jahr 2011 sogar ein Anstieg der Krankheitsquote gegenüber den Vorjahren verzeichnet wurde. Eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen insbesondere durch die Evaluierung einer eigenen Lenkungsgruppe scheint bislang ohne Erfolg. Es ist daher offensichtlich, dass die Umsetzung des Gesundheitsmanagements weiterhin große Schwierigkeiten bereitet und nur eine gesetzlich verbindliche Rahmendienstvereinbarung zum BEM die Leistungsfähigkeit und Gesundheitsförderung von Beschäftigten der Polizei gewährleisten kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 3 Um den Problemen bei der Umsetzung durch konkrete Handlungsschritte und Maßnahmen nachhaltig entgegenzusteuern, bedarf es einer soliden Analyse der Ursachen für die aktuellen hohen Krankenstände. Die Bedeutung einer grundlegenden Ursachenforschung liegt auf der Hand. Eine Abfrage über das seit 2008 bestehende Personalinformationssystem PersIS ist deshalb unbedingt notwendig, um die Daten betreffend der Krankenstände genau zu erfassen . Darüber hinaus ist die genaue Kenntnis über die aktuelle Situation wichtig, um einschätzen zu können, wo akuter Handlungsbedarf vorliegt. Vorbemerkung der Landesregierung I. In der Anfrage werden weitreichende Fragestellungen zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), zum Behördlichen Gesundheitsmanagement (BGMPol) und zur besonderen Dienstfähigkeit bzw. zur Polizeidienstunfähigkeit und ihren Auswirkungen auf die Polizei in NRW gestellt. Die Beantwortung erforderte umfangreiche Datenabfragen bei den Polizeibehörden, die aufgeworfenen Fragen sind zum Teil Gegenstand eines Arbeitsauftrags der Arbeitsgruppe (AG) Verwendungseinschränkung II. Diese wurde durch Erlass des Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) vom 23.07.2012, Az.: 401- 58.25.11, eingerichtet. Um Antworten auf diese Fragestellungen geben zu können, wurden bereits durch bzw. für die AG Verwendungseinschränkung II insbesondere auch statistische Daten in größerem Umfang erhoben, die für die Beantwortung der Großen Anfrage Nr. 1 erforderlich waren und hierauf Einfluss genommen haben. Unter dieser Prämisse wurden die Fragestellungen, die einer aufwendigeren Erhebung bedurften bis zum 30.06.2013 zurückgestellt. Dieses Vorgehen wurde im Einvernehmen mit der Fraktion der PIRATEN getroffen und durch das Kabinett gebilligt. Die nachfolgende Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 1 vervollständigt den Zwischenbericht vom 28.11.2012. Für eine fristgerechte Vorlage der Antwort auf die Große Anfrage Nr. 1 konnte der Gesamtbericht der AG Verwendungseinschränkung II, der zum 30.06.2013 zugesagt wurde, nicht abgewartet werden. Gleichwohl rege ich für eine zielführende Diskussion die Gesamtbetrachtung des Abschlussberichtes der AG Verwendungseinschränkung II und der vorliegenden Antwort auf die Große Anfrage Nr. 1 an. II. Unter dem Begriff der Beschäftigten bei der Polizei subsumieren sich nachfolgende unterschiedliche Beschäftigtenverhältnisse: a) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PVB) b) Verwaltungsbeamtinnen und –beamte LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 4 c) Regierungsbeschäftigte (ehemals: Regierungsangestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ) Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur die genauen Zahlen dargestellt, bei denen sich eine Anzahl von mehr als 5 Personen je Kategorie ausweisen lässt. III. Die Antwort der Landesregierung vom 25.05.2009 (Drucksache 14/9292), auf die die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung zur Großen Anfrage Nr. 1 Bezug nehmen, geht zurück auf eine Fragestellung der Kleinen Anfrage 3319 vom 09.04.2009 (Drucksache 14/9011). Beantwortet wurde die konkrete Frage: Wie viele Beschäftigte der Kreispolizeibehörden NRW und der polizeilichen Landesoberbehörden sind mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt erkrankt gewesen (Auflistung nach Behörden für das Jahr 2008)? Die ermittelten Zahlen stützten sich auf eine landesweite Datenerhebung bei den Kreispolizeibehörden . Im Jahre 2008 waren im Bereich der Polizei etwa 46.300 Personen beschäftigt, von denen 7.583 länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt erkrankt waren. Da sich die Anfrage auf den gesamten Personalkörper der Kreispolizeibehörden und nicht nur auf die Gruppe der PVB alleine bezog, ergibt sich insoweit eine Quote von rund 16,4 % und nicht von 20 %, wie in der Vorbemerkung der Großen Anfrage Nr. 1 dargestellt. Auch der auf dieser Grundlage errechnete Ausfall von jährlich 1.450 Vollzeitstellen ist insoweit nicht nachvollziehbar. Wird die Untergrenze einer sechswöchigen Abwesenheit im Einzelfall zugrunde gelegt, bedeutet diese Zahl multipliziert mit 7.583 ein Fehl von 45.498 Arbeitswochen . Bei einer Teilung dieser Zahl durch die 52 Arbeitswochen eines Jahres (dabei werden Urlaubstage nicht berücksichtigt), ergibt sich ein Stellenäquivalent von rund 875. Teilweise gewiss vorhandene längere Erkrankungszeiträume von deutlich mehr als 6 Wochen würden den Stellenanteil erhöhen. Ein Stellenäquivalent von 1.450 würde bei 7.583 betroffenen Beschäftigten allerdings erst dann erreicht, wenn diese durchschnittlich knapp 10 Wochen im Jahr dienstunfähig gewesen wären. Hierfür liegen Anhaltspunkte jedoch nicht vor. IV. Soweit in der Vorbemerkung der Großen Anfrage dargestellt wurde, dass nur eine landesweite Rahmendienstvereinbarung die Arbeitgeber zur Einleitung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements verpflichten könnte, ist auszuführen, dass alle Arbeitgeber zur Einleitung bereits gesetzlich verpflichtet sind. Sobald die im § 84 Absatz 2 SGB IX festgelegte Zeitgrenze einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit überschritten worden sind, haben Arbeitgeber hinsichtlich der Einleitung eines Verfahrens keinen Ermessensspielraum mehr. Zur Gewährleistung der Verfahrenseinleitung ist eine landesweite Rahmendienstvereinbarung daher nicht zwingend, da mit ihr allenfalls die einzelnen Verfahrensschritte eine landeseinheitliche Ordnung erfahren könnten. Die Forderung nach einer einheitlichen Rahmendienstvereinbarung für alle Polizeibehörden im Land wurde schon in der Vergangenheit ausführlich diskutiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 5 Der Koalitionsvertrag von NRWSPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW vom Juli 2010 griff dieses Thema mit folgender Vereinbarung erneut auf: "Wir wollen eine einheitliche Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement der Polizei für alle Beschäftigten der Polizei in NRW abschließen." Daraufhin nahmen zu Beginn des Jahres 2011 Vertreter des Ministeriums für Inneres und Kommunales die ersten Gespräche unter Beteiligung des Polizeihauptpersonalrats (PHPR), der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungbeauftragten auf, um eine landeseinheitliche Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) für Landesbedienstete im Bereich der Polizei Nordrhein- Westfalen zu entwickeln. Dieser Prozess ist derzeit wegen der Klärung von Detailfragen noch nicht abgeschlossen. 1. Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX Die Erhebung der nachfolgenden Daten durch die Polizeibehörden erfolgte überwiegend durch das Personalinformationssystem der Polizei NRW (PersIS). Das vorgegebene Raster dieses Systems zu BEM-Verfahren ließ nicht in allen Punkten eine unmittelbare Beantwortung der Fragen zu. Insofern konnten die nachgefragten Daten nur vorgelegt werden, indem die Behörden verschiedene Filterfunktionen im elektronischen System angewendet haben. In den Fällen, in denen auch dieses Vorgehen nicht ausreichte, erfolgte eine händische Auswertung vorhandener Aktenbestände. 1.1. Wie viele Beschäftigte der Polizei NRW waren in den letzten Jahren 2010 und 2011 länger als sechs Wochen krank gemeldet (bitte aufgelistet nach Behörden )? Zu den relevanten Fehlzeiten gehören die Zeiträume der ununterbrochenen und wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten (auch die Kurzzeiterkrankungen ohne ärztliche Bescheinigung), Wiedereingliederungszeiträume in Teilzeitmodellen, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (vormals Sanatoriumsbehandlungen), Anschlussheilbehandlungen sowie Kuren in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Polizeibehörden Frage 1.1 2010 2011 PP Aachen 163 142 PP Bielefeld 205 244 PP Bochum 470 458 PP Bonn 168 181 LR Borken 100 127 LR Coesfeld 40 49 PP Dortmund 191 377 PP Duisburg 266 337 LR Düren 85 84 PP Düsseldorf 384 459 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 37 39 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 6 Polizeibehörden Frage 1.1 2010 2011 LR Rhein-Erft-Kreis 148 174 PP Essen 333 330 LR Euskirchen 32 35 PP Gelsenkirchen 166 174 LR Gütersloh 55 66 PP Hagen 48 70 PP Hamm 82 88 LR Heinsberg 79 79 LR Herford 18 13 LR Hochsauerlandkreis 77 84 LR Höxter 36 35 LR Kleve 29 51 PP Köln 1 1.296 450 PP Krefeld 71 69 LR Lippe 49 50 LR Märkischer Kreis 119 88 LR Mettmann 88 101 LR Minden-Lübbecke 65 69 PP Mönchengladbach 127 132 PP Münster 202 230 LR Neuss 128 93 LR Oberbergischer Kreis 26 27 PP Oberhausen 87 88 LR Olpe 25 25 LR Paderborn 79 77 PP Recklinghausen 326 355 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 47 47 LR Rhein-Sieg-Kreis 110 127 LR Siegen-Wittgenstein 72 68 LR Soest 74 80 LR Steinfurt 99 105 LR Unna 91 94 LR Viersen 20 31 LR Warendorf 70 70 LR Wesel 89 100 1 Es sind "Altfälle" enthalten, da erst 2010 mit der strukturierten Bearbeitung von BEM-Verfahren begonnen wurde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 7 Polizeibehörden Frage 1.1 2010 2011 PP Wuppertal 176 182 LKA 38 45 LAFP 222 229 LZPD 153 166 Gesamtzahl 7.161 6.894 Auf der Grundlage der in den Vorbemerkungen zitierten Kleinen Anfrage 3319 vom 09.04.2009 (Drucksache 14/9011 / Antwort der Landesregierung vom 25.05.2009, Drucksache 14/9292) wurde erstmals eine landesweite Datenerhebung in den Kreispolizeibehörden zu den in einem Jahreszeitraum länger als 6 Wochen erkrankten Beschäftigten durchgeführt. Für das Jahr 2008 ergab sich eine Anzahl von 7.583 Beschäftigten. Hierauf bezogen ergibt sich für das Jahr 2011 ein Rückgang von etwa 9 %. Gegenüber 2008 hat sich zudem hinsichtlich einer Quotendarstellung für die Jahre 2010 und 2011 die Berechnungsgrundlage durch einen inzwischen angewachsenen Personalkörper verändert. 1.2. Wie viele Beschäftigten wurde in diesem Zeitraum ein Verfahren gemäß dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX angeboten ? Bitte gliedern Sie die Antwort wie folgt: In den Jahren 2010 und 2011 wurde insgesamt 10.024 Beschäftigten ein BEM-Verfahren angeboten. In einigen Behörden sind bei einer frühzeitig erkennbar längerfristigen Erkrankung bereits Eingliederungsmaßnahmen vor Erreichen der 6-Wochenfrist eingeleitet worden. Die Verfahren blieben dann in der Bearbeitung der Frage 1.2. ebenso unberücksichtigt, wie diejenigen, die auf Anregung der Polizeiärzte und anderer Institutionen schon vorzeitig aufgenommen worden waren. Den Verfahren ging ein Angebot der Behörden im Sinne des § 84 Absatz 2 SGB IX nicht voraus. Darüber hinaus werden mit PersIS auch die Beschäftigten nicht erfasst, die zwischenzeitlich keinen Dienst mehr versehen (Elternzeit, Versetzung, Ruhestand/Pension). Im Übrigen konnte die Differenz zwischen den Zahlen aus 1.1. und 1.2 nicht weiter aufgelöst werden, da die Behörden die abgefragten Daten nicht durchgehend einheitlich erfassen. a. Verzicht auf Einleitung eines BEM-Verfahrens; b. Zustimmung zur Einleitung eines BEM-Verfahrens; c. Zustimmung zur Beteiligung der Personalvertretung und ggf. auch der Schwerbehindertenvertretung ; LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 8 Von den 10.024 Beschäftigten, denen ein BEM-Verfahren angeboten worden ist (siehe 1.2), lehnten 6.601 Personen ein Verfahren ab und 2.316 willigten in die Aufnahme eines Verfahrens ein. Nicht aufgeführt sind die Fälle, die keiner Bewertungsgruppe zugeordnet werden konnten (z. B. fehlende Rückmeldung auf ein BEM-Angebot der Behörde). Nach der vorliegenden Auswertung werden etwa 2 von 3 angebotenen Verfahren von den Beschäftigten abgelehnt. Das BEM-Verfahren ist seit April 2004 im SGB IX gesetzlich verankert. Dieses Verfahren musste zunächst einmal bei allen Beteiligten ankommen und als Chance für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen verstanden werden. Mit zunehmend positiv verlaufenden Verfahren in einer Behörde wurde auch eine verbesserte Akzeptanz erreicht, die zukünftig für eine noch verstärkte Annahme von Verfahrensangeboten sorgen dürfte. Diese Entwicklungsmöglichkeit steht im Konsens mit den Erfahrungen in den Behörden. Darüber hinaus dürften einige Betroffene bei den Erkrankungen, die zwar eine verlängerte Heilungsphase benötigen (z.B. große Knochenbrüche), aber ohne zusätzliche dienstlich veranlasste Maßnahmen zu einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen werden, dazu tendieren, auf die Durchführung eines BEM-Verfahrens zu verzichten. Diese Art der Erkrankung dürfte zudem primär nicht von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 84 Absatz 2 SGB IX in den Blick genommen worden sein. Bei landesweit durchgeführten 2.316 Verfahren (siehe 1.2 b) haben die Beschäftigten in 1.360 Fällen einer Beteiligung der Personalräte und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zugestimmt. d. Alter der betroffenen Person; Zur besseren Veranschaulichung wurde die Fragestellung erweitert und eine Aufteilung in vier Altersgruppen vorgenommen (jünger als 36 Jahre, von 36 bis 45 Jahre, von 46 bis 55 Jahre und älter als 55 Jahre). 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 Angebot a) davon Verzicht b) davon Zustimmung c) davon Beteiligung SV und/oder PR Anzahl 10.024 6.601 2.316 1.360 Frage 1.2 a)-c) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 9 Die Personengruppe der jungen Beschäftigten bis 36 Jahre wird von den Voraussetzungen eines BEM-Verfahrens am geringsten erfasst, gefolgt von der Gruppe der über 55-jährigen Beschäftigten. Die Personengruppe der 46 bis 55-jährigen Beschäftigten trägt mit etwa 40% aller angebotenen BEM-Verfahren den größten Anteil. e. Geschlecht der betroffenen Person; Von den 10.024 angebotenen BEM-Verfahren (siehe 1.2) beträgt der Frauenanteil 2.256 und der Anteil der Männer 7.768 Verfahren. Angesichts der Tatsache, dass der Anteil der Männer am Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Polizei erheblich höher ist, ist aus dem Ergebnis eine geschlechterspezifische Besonderheit in Bezug auf ein durchzuführendes BEM- Verfahren nicht feststellbar. f. Schwerbehinderung der betroffenen Person; sowie Es wurde 1.309 schwerbehinderten Menschen ein BEM-Verfahren angeboten. 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 Angebot < 36 Jahre 36 - 45 Jahre 46 - 55 Jahre > 55 Jahre Anzahl 10.024 1.422 2.597 4.010 1.995 Frage 1.2 d) 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 Angebot Frauen Männer Anzahl 10.024 2.256 7.768 Frage 1.2 e) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 10 g. Art der Maßnahme Hinsichtlich der Art der Maßnahme wurde eine Untergliederung vorgenommen. Eine Gliederungsgruppe bilden die personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Umsetzung, Versetzung , Polizeidienstunfähigkeit, Laufbahnwechsel, etc.). Als organisatorische Maßnahmen werden Erstgespräche, Fallbesprechungen, Beratungen durch den Polizeiärztlichen Dienst, Therapien, Kuren etc. bezeichnet. Technische Maßnahmen umfassen den gesamten ergonomischen Bereich hinsichtlich der Arbeitsplatzausstattung. Die sonstigen Maßnahmen bilden den Auffangtatbestand, falls o.g. Rubriken nicht zutreffen. Insgesamt wurden 3.057 Maßnahmen ergriffen, um bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Dabei kamen die Mittel des organisatorischen Bereichs absolut überwiegend zur Anwendung. 1.3. Wie viele BEM-Verfahren haben zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung bzw. einem erfolglosen Abschluss geführt (bitte aufgelistet nach Behörden)? Die Begriffe der "erfolgreichen Wiedereingliederung " und dem "erfolglosen Abschluss" sind nicht hinreichend bestimmt. Sie lassen alternative Auslegungen zu und führten seitens der befragten Behörden zur Unsicherheit bei der Datenermittlung. Deswegen ist eine valide Erhebung nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund wurde die Fragestellung dahingehend ausgelegt, ob das Verfahren von den Beschäftigten angenommen oder abgelehnt worden ist. Aus den Angaben einiger Behörden nach Übermittlung der Auswertungen waren dennoch weiterhin Unsicherheiten über das Verständnis der Fragestellung erkennbar. 0 200 400 600 800 1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 2.000 personalwirt schaftl. organisatoris ch technisch sonstiges Anzahl 607 1.996 226 228 Frage 1.2 g) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 11 Mit Blick auf die Verwertbarkeit der nachfolgenden übermittelten Daten scheint daher eine gewisse Zurückhaltung geboten. Polizeibehörden Frage 1.3 Verfahren angenommen Verfahren abgelehnt PP Aachen 104 134 PP Bielefeld 50 328 PP Bochum 56 634 PP Bonn 175 167 LR Borken 94 133 LR Coesfeld 27 62 PP Dortmund 88 468 PP Duisburg 95 535 LR Düren 28 100 PP Düsseldorf 2 - - LR Ennepe-Ruhr-Kreis <6 0 LR Rhein-Erft-Kreis 91 158 PP Essen 78 220 LR Euskirchen 6 0 PP Gelsenkirchen 42 298 LR Gütersloh <6 138 PP Hagen 45 100 PP Hamm 10 56 LR Heinsberg 72 86 LR Herford 6 <6 LR Hochsauerlandkreis 30 81 LR Höxter 25 0 LR Kleve <6 0 PP Köln 103 1.643 PP Krefeld 24 54 LR Lippe 7 0 LR Märkischer Kreis 50 79 LR Mettmann 33 68 LR Minden-Lübbecke <6 <6 PP Mönchengladbach 39 149 PP Münster 21 333 LR Neuss 25 38 LR Oberbergischer Kreis 26 <6 2 Die entsprechenden Daten sind nicht vorhanden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 12 Polizeibehörden Frage 1.3 Verfahren angenommen Verfahren abgelehnt PP Oberhausen 35 56 LR Olpe 6 0 LR Paderborn 16 87 PP Recklinghausen 133 179 LR Rheinisch-Bergischer Kreis <6 0 LR Rhein-Sieg-Kreis 19 9 LR Siegen-Wittgenstein 26 89 LR Soest 28 53 LR Steinfurt 17 41 LR Unna <6 7 LR Viersen 10 6 LR Warendorf 65 75 LR Wesel 27 0 PP Wuppertal 43 233 LKA <6 <6 LAFP 147 193 LZPD 25 24 Gesamt 2.066 7.126 1.4. Wie viele und welche Behörden bieten BEM-Verfahren nur für spezielle Erkrankungen an (z. B. Sucht- oder psychische Erkrankungen)? Ein Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ist nach § 84 Absatz 2 SGB IX einzuleiten, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Voraussetzung für die Einleitung eines BEM-Verfahrens ist ausschließlich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit . Die Aufnahme eines BEM-Verfahrens in Abhängigkeit von der Ursache der Erkrankung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb kann dazu keine konkrete Aussage getroffen werden. Nicht selten sind auch die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Behörden Mitglieder des BEM-Teams. Im Rahmen von BEM-Verfahren begleiten sie betroffene Beschäftigte auf deren Wunsch während und nach einer Therapiemaßnahme. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 13 1.5. Wie viele Beschäftigte wurden als schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Langzeiterkrankte eingegliedert im Rahmen einer Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX? In den Jahren 2010 und 2011 wurden im Rahmen einer Integrationsvereinbarung 73 schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Langzeiterkrankte eingegliedert. Eine Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX bezieht sich ausschließlich auf den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen. Sie soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verstärkt unterstützen. Hinsichtlich der Bewertung der vorliegenden Daten ist zu bedenken, dass die Fragestellung den Abschluss einer Integrationsvereinbarung voraussetzt. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall, da viele Behörden in Übereinstimmung mit ihren Interessenvertretungen auf die optionale Regelung, eine Integrationsvereinbarung einzuführen, verzichtet haben. Der Terminus "schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Langzeiterkrankte" ist im Übrigen nicht definiert und keineswegs identisch mit der im § 2 Absatz 3 SGB IX beschriebenen Personengruppe der "schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen". 1.6. Zum BEM-Verfahren ist die Zustimmung des Beschäftigten erforderlich. Wie wird eine grundlegende und regelmäßige Unterrichtung und Information aller Bediensteten bei den Polizeibehörden gewährleistet, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Schutz personenbezogener Daten aus dem Krankheitsfall, die gegebenenfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (z. B. Datenerhebung nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß § 3a BDSG)? Ein BEM-Verfahren ist durch das Prinzip gegenseitigen Vertrauens geprägt. Wesentliche Voraussetzungen sind die Zustimmung und die freiwillige Teilnahme der Beschäftigten. Ohne diese Bereitschaft kann ein BEM-Verfahren nicht durchgeführt werden. Das Erfordernis der Einwilligung bezieht sich dabei auf alle Verfahrensschritte des BEM sowie auf alle beteiligten Personen und Stellen und kann zu jeder Zeit widerrufen werden. Mit Erlass des MIK vom 14.08.2006, AZ 21-26.13.03/06, ist allen Kreispolizeibehörden für die Durchführung des Verfahrens die Heranziehung der Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagements empfohlen worden, die die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen Lippe entwickelt haben. In diesem Leitfaden sind die einzelnen Schritte eines BEM-Verfahrens detailliert dargestellt. Weiterhin sind Möglichkeiten beschrieben, wie den Beschäftigten das Verfahren nahe gebracht und Misstrauen abgebaut werden kann, um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags für die Beschäftigten und den Arbeitgeber in einem vertrauensvollen Prozess zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Dem Datenschutz kommt in einem BEM-Verfahren besondere Bedeutung zu. Die Beschäftigten sollen ihre Krankheitsdaten allenfalls dem in § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB IX genannten Betriebsärztinnen und Betriebsärzten/Polizeiärztinnen und Polizeiärzten mitteilen. Ärztinnen und Ärzte haben die Aufgabe, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des BEM- Verfahrens im Erst- und ggf. den Folgegesprächen die medizinischen Erkenntnisse in ihren Auswirkungen auf den konkreten Arbeitsplatz zu verdeutlichen. Medizinische Details unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 14 Darüber hinaus verlangt § 84 Absatz 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich, dass die Beschäftigten auf Art, Umfang und Verwendungszweck der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen sind. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten - wie Krankheitsdaten - erhoben , verarbeitet oder genutzt werden sollen, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person auch ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die im BEM-Verfahren erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer krankheitsbezogenen Daten bezieht sich nur auf dieses Verfahren. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken würde eine Zweckänderung darstellen, die ohne entsprechende Einwilligung unzulässig ist. Weiterhin unterliegen die am BEM-Verfahren beteiligten Stellen im Hinblick auf die Weitergabe personenbezogener Daten einem gesetzlich normierten Datenschutz: die Interessenvertretungen gemäß § 9 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW), die örtlichen Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gemäß § 96 Absatz 7 SGB IX, die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt gemäß § 35 SGB I in Verbindung mit den §§ 67 ff. SGB X, der Polizeiärztliche Dienst gemäß § 9 (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Für alle Beteiligten gilt, dass sie bei einer Verletzung der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB zur Rechenschaft gezogen werden können. 1.7. Zur Qualitätssicherung des BEM-Verfahrens ist eine jährliche Evaluation unumgänglich . Es soll dabei ermittelt werden, inwieweit Verfahrensvorschriften und die durchgeführten Maßnahmen des BEM geeignet sind, die gesetzten Ziele zu erreichen. Besteht die Möglichkeit jährliche Berichte zu veröffentlichen, welche Erfolge aufzeigen, Probleme und die Weiterentwicklung des BEM-Verfahrens darstellen? Falls ja, wo können diese Berichte eingesehen werden? Für die Durchführung der BEM-Verfahren sind die Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Landschaftsverbände in der jeweils aktualisierten Fassung - nicht nur für den Bereich der Polizei - von zentraler Bedeutung. Die praktische und rechtliche Fortentwicklung dieser Grundlagen erfolgt in größeren Abständen durch die Landschaftsverbände und basiert auf der Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und der Bewertung von Praxis-Erfahrungen externer (Rehabilitationsträger, Integrationsämter ) und interner Partner (Experten-Workshops aus Vertretern der privaten Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst, BEM-Praxistage, Fachmessen). Für den Bereich der Polizei werden eigene Berichts nicht gefertigt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 15 1.8. In wie vielen Fällen wird das Eingliederungsverfahren regelmäßig von einem Integrationsteam durchgeführt und wer sind die Mitglieder des Integrationsteams? 1.9. Wird während des BEM-Verfahrens regelmäßig mit externen Stellen zusammengearbeitet ? 1.10. Wer übernimmt die Überprüfung und Auswertung des Erfolgs der Eingliederungsmaßnahmen ? 1.11. Inwieweit sind Vorgesetzte und weitere Fachkräfte (z. B. der Planung oder der Arbeitssicherheit) zur Umsetzung der Eingliederungsverfahren und der Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen qualifiziert? In Bezug auf den Begriff "Integrationsteam" wird von einem Team mit konstant nominierten Mitgliedern zur Bearbeitung von BEM-Verfahren ausgegangen. Die Bildung eines Integrationsteams oder eines einzelfallbezogenen BEM-Teams vor Ort ist den Behörden freigestellt. Sofern eine Behörde sich im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen entschlossen hat, ein Integrationsteam zu bilden, wird dieses konstante Team vorbehaltlich der Zustimmung der Betroffenen - auch zu den einzelnen Team-Mitgliedern - bei jedem BEM-Verfahren aktiv. Landesweit verfügen 26 Behörden über ein Integrationsteam. Für ein erfolgreiches BEM-Verfahren ist die Kenntnis von schutzwürdigen personenbezogenen Daten der betroffenen Person unabdingbar. Die Anzahl der am Verfahren zu beteiligenden Personen/Stellen ist daher auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. § 84 Absatz 2 SGB IX benennt die Mindestbesetzung der an einem BEM-Verfahren zu beteiligenden Personen/Stellen: a. der Arbeitgeber, b. die betroffene Person, c. die Interessenvertretung, d. ggf. die örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Hinsichtlich der Vertretung des Arbeitgebers ist es sinnvoll und effektiv, dass diese Person mit entsprechender Kompetenz innerhalb der Organisation ausgestattet ist, um unmittelbar im Verfahren entsprechende Maßnahmen vorschlagen bzw. zusichern zu können. Über den genannten Personenkreis hinaus ist mit Blick auf ein erfolgreiches BEM und zu vereinbarender Maßnahmen auf den Einzelfall bezogen die Hinzuziehung weiterer Fachkräfte und Experten jederzeit möglich. Denkbar sind hier interne (z.B. der Polizeiärztliche Dienst, Arbeitsschutz, Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner) und externe Stellen (z.B. Rehabilitationsträger, Integrationsfachdienste zur Klärung technischer Fragen). Die Frage zur Beteiligung weiterer Personen/Stellen sollte stets vor dem Hintergrund beantwortet werden, ob durch eine zusätzliche fachkompetente Beratung eine Optimierung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Qualifizierung für eine Beteiligung an einem erfolgsorientierten BEM-Verfahren ergibt sich insofern aus der Fachkompetenz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 16 Vor allem mit Blick auf eine Verbesserung der Arbeitsplatzausstattung empfiehlt sich die Einbeziehung der Integrationsfachdienste, da hier neueste Entwicklungen abgerufen werden können. Die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen kann über diesen Dienst zudem vielfach kostenneutral erfolgen. Die Beteiligung aller Personen und Stellen steht - ebenso wie das gesamte Verfahren - unter dem Zustimmungsvorbehalt der betroffenen Person. Ziel des BEM-Verfahrens sollte die Entwicklung eines Maßnahmenplans sein, um die im § 84 Absatz 2 SGB IX formulierten Ziele zu erreichen. Das BEM- bzw. Integrationsteam bestimmt einen Fallmanager, der die Umsetzung des Maßnahmenplans begleitet und dokumentiert. In vereinbarten Zeitabständen wird dem Team von den erreichten Ergebnissen berichtet. Das einzelfallbezogene BEM-Verfahren ist beendet, wenn das BEM-Team der Ansicht ist, dass die gesetzlich normierten Ziele erreicht bzw. alle denkbaren und möglichen Maßnahmen ausgeschöpft worden sind. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen zur Frage 1.3. 2. Anzahl der Krankentage Zum Krankenstand der Beschäftigten der Polizei Nordrhein-Westfalen vor 2010 können keine differenzierten Angaben gemacht werden. Das Personalinformationssystem PersIS wird den Behörden zwar seit 2008 zur Verfügung gestellt, aber die Definition der Parameter für die Auswertung der Krankenstatistik, die sich an der landesweiten Auswertung orientieren, wurde erst im Dezember 2009 verbindlich festgelegt. Eine jährliche, nach Ressorts und vorher festgesetzten einheitlichen Parametern differenzierte Auswertung des Krankenstandes in der Landesverwaltung und somit auch der Polizei wurde aufgrund einer Bitte des "Unterausschusses Personal" des Haushalts- und Finanzausschusses erstmals für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 durchgeführt. Der Bericht wurde dem Landtag am 30.11.2011 übersandt. Zu den Einzelheiten des Berichts (Definition der Parameter wie Arbeitstag, Krankentag , Berechnungen und Zeiträume) wird auf die Vorlage 15/1031 verwiesen. Der "Unterausschuss Personal" des Haushalts- und Finanzausschusses hat den Bericht am 24.01.2012 beraten und sich dafür ausgesprochen, die Erhebung des Krankenstandes zukünftig jährlich durchzuführen. Für die Polizei NRW wurden auf der so festgelegten Grundlage weitere polizeispezifische Differenzierungen in den Parametern der Krankenstatistik definiert und programmiert. Diese waren ab 2011 in PersIS auswertbar, sodass erst seitdem nach PVB differenziert wird. Die Auswertung zur Krankenstatistik der Polizei ist keine Landesauswertung, sondern die Zusammenführung der Statistiken der 50 Polizeibehörden. Daher folgt aus datenschutzrechtlichen Gründen die Erhebung in anonymisierter Form und die Beschäftigtenanzahl wird für jede Polizeibehörde erst ab einer Anzahl von mehr als 5 Personen je Kategorie ausgewiesen. 2.1. Wie lang ist die durchschnittliche Dauer eines Krankheitsfalles (2008 bis heute)? Es werden die Krankentage sowie die Anzahl der erkrankten Beschäftigten in Summe erhoben . Dabei wird unterschieden zwischen Kurzzeiterkrankungen (1 bis 3 Krankentage) und längeren Erkrankungen (ab 4 Krankentage) sowie Langzeiterkrankungen (mehr als 30 Krankentage ). Hierbei werden eine Erkrankung nach der ununterbrochenen Dauer einer Katego- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 17 rie zugeordnet und dann alle Krankentage in dieser Kategorie aufsummiert (Bsp.: Person A ist zweimal 1 Arbeitstag und einmal 3 Arbeitstage erkrankt, so erscheinen für diese Person 5 Krankentage in der Kategorie Kurzzeiterkrankungen). Ein Rückschluss auf die Anzahl der Erkrankungen ist somit nicht möglich und eine Berechnung der durchschnittlichen Dauer einer Erkrankung nicht umsetzbar. 2.2. Wie hoch ist die Anzahl der Krankentage (länger als 30 Tage) aller Beschäftigten in der Polizei im Zeitraum 2008 bis heute in den jeweiligen Jahren insgesamt (bitte aufgelistet nach Polizeivollzug und Tarifbereich)? Zur Erläuterung der ausgewiesenen Zeiträume sowie der nicht ausgewiesenen Daten für die PVB in 2010 wird auf die einleitenden Ausführungen zu 2. hingewiesen. Krankentage, die auf Erkrankungen mit einer Länge von mehr als 30 Tagen (Langzeiterkrankungen ) entfallen: Krankentage mehr als 30 Tage krank 01.01.2010 - 30.09.2010 01.01.2011 - 30.09.2011 01.01.2011 - 31.12.2011 01.01.2012 - 31.12.2012 insgesamt 260.580 278.527 384.761 401.656 Beamtin/Beamter 226.524 247.113 342.199 360.446 davon PVB 236.426 331.416 348.650 Regierungsbeschäftigte/r 34.375 32.414 42.562 41.121 2.3. Wie hoch ist die Anzahl der Krankentage einschließlich Kurzerkrankungen (1 bis 3 Tage mit und ohne Arbeitsunfähigkeit) aller Beschäftigten im Zeitraum 2008 bis heute in den jeweiligen Jahren insgesamt (bitte aufgelistet nach Polizeivollzug und Tarifbereich)? Zur Erläuterung der ausgewiesenen Zeiträume wird auf die einleitenden Ausführungen zu 2. hingewiesen. Anzahl der Krankentage einschließlich Kurzzeiterkrankungen (mit und ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ): Krankentage insgesamt 01.01.2010 - 30.09.2010 01.01.2011 - 30.09.2011 01.01.2011 - 31.12.2011 01.01.2012 - 31.12.2012 insgesamt 694.661 713.492 980.493 996.821 Beamtin/Beamter 589.099 617.810 850.753 869.921 davon PVB 590.496 825.266 843.427 Regierungsbeschäftigte/r 105.510 95.682 129.740 126.598 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 18 2.4. Wie hoch ist die Steigerung der Krankheitsquote 2011 zu 2010 und zu 2009 (bitte aufgelistet nach Behörde)? Zur Erläuterung der ausgewiesenen Zeiträume wird auf die einleitenden Ausführungen zu 2. hingewiesen. Prozentuale Krankentage in den Polizeibehörden 2010 und 2011 Polizeibehörden 01.01. - 30.09.2010 Krankentage in % an Arbeitstagen 01.01.-30.09.2011 Krankentage in % an Arbeitstagen Veränderung in Prozentpunkten PP Aachen 7,44 7,08 -0,36 PP Bielefeld 5,39 6,38 0,99 PP Bochum 8,19 8,73 0,54 PP Bonn 9,14 9,58 0,44 LR Borken 7,43 7,7 0,27 LR Coesfeld 8,72 8,44 -0,28 PP Dortmund 6,44 6,57 0,13 PP Duisburg 6,56 7,01 0,45 LR Düren 7,42 7,81 0,39 PP Düsseldorf 6,55 6,83 0,28 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 6,67 6,36 -0,31 LR Rhein-Erft-Kreis 8,14 9,29 1,15 PP Essen 8,45 7,77 -0,68 LR Euskirchen 6,98 8,71 1,73 PP Gelsenkirchen 7,2 7,21 0,01 LR Gütersloh 6,09 6,21 0,12 PP Hagen 4,86 4,95 0,09 PP Hamm 7,95 8,69 0,74 LR Heinsberg 7,59 8,71 1,12 LR Herford 6,88 6,9 0,02 LR Hochsauerlandkreis 8,38 9,5 1,12 LR Höxter 6,79 6,09 -0,70 LR Kleve 6,27 6,28 0,01 PP Köln 8,33 8,38 0,05 PP Krefeld 9,1 8,83 -0,27 LR Lippe 5,06 6,07 1,01 LR Märkischer Kreis 6,93 6,43 -0,50 LR Mettmann 6,15 6,59 0,44 LR Minden-Lübbecke 6,02 7,01 0,99 PP Mönchengladbach 10,37 9,17 -1,20 PP Münster 6,48 6,08 -0,40 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 19 Prozentuale Krankentage in den Polizeibehörden 2010 und 2011 Polizeibehörden 01.01. - 30.09.2010 Krankentage in % an Arbeitstagen 01.01.-30.09.2011 Krankentage in % an Arbeitstagen Veränderung in Prozentpunkten LR Neuss 8,43 8,04 -0,39 LR Oberbergischer Kreis 9,8 10,4 0,60 PP Oberhausen 6,84 7,25 0,41 LR Olpe 6,35 5,54 -0,81 LR Paderborn 6,32 5,97 -0,35 PP Recklinghausen 9,86 9,69 -0,17 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 8,21 7,48 -0,73 LR Rhein-Sieg-Kreis 10,19 10,56 0,37 LR Siegen-Wittgenstein 7,74 7,25 -0,49 LR Soest 7,27 7,62 0,35 LR Steinfurt 7,64 8,55 0,91 LR Unna 10,44 11,11 0,67 LR Viersen 7,45 8,32 0,87 LR Warendorf 7,21 7,36 0,15 LR Wesel 7,65 7,27 -0,38 PP Wuppertal 8,48 8,76 0,28 LKA 8,51 8,44 -0,07 LAFP 9,1 8,05 -1,05 LZPD 8,88 8,95 0,07 Gesamt 7,62 7,73 0,11 Prozentuale Krankentage in den Polizeibehörden 2011 und 2012 Polizeibehörden 01.01.2011 - 31.12.2011 Krankentage in % an Arbeitstagen 01.01.2012 - 31.12.2012 Krankentage in % an Arbeitstagen Veränderung in Prozentpunkten PP Aachen 7,28 7,32 0,04 PP Bielefeld 6,58 6,45 -0,13 PP Bochum 8,97 8,81 -0,16 PP Bonn 9,98 10,09 0,11 LR Borken 8,26 8,49 0,23 LR Coesfeld 8,6 8,29 -0,31 PP Dortmund 6,87 7,33 0,46 PP Duisburg 7,59 7,34 -0,25 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 20 Prozentuale Krankentage in den Polizeibehörden 2011 und 2012 Polizeibehörden 01.01.2011 - 31.12.2011 Krankentage in % an Arbeitstagen 01.01.2012 - 31.12.2012 Krankentage in % an Arbeitstagen Veränderung in Prozentpunkten LR Düren 8,17 9,6 1,43 PP Düsseldorf 7,18 7,44 0,26 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 6,18 6,86 0,68 LR Rhein-Erft-Kreis 9,43 8,51 -0,92 PP Essen 7,99 8,96 0,97 LR Euskirchen 9,11 7,42 -1,69 PP Gelsenkirchen 7,56 7,89 0,33 LR Gütersloh 6,37 6,83 0,46 PP Hagen 4,96 4,74 -0,22 PP Hamm 8,92 9,4 0,48 LR Heinsberg 9,28 9,52 0,24 LR Herford 7,55 7,43 -0,12 LR Hochsauerlandkreis 9,54 8,2 -1,34 LR Höxter 6,42 5,89 -0,53 LR Kleve 6,52 7,28 0,76 PP Köln 8,6 8,73 0,13 PP Krefeld 9,34 9,47 0,13 LR Lippe 6,37 6,71 0,34 LR Märkischer Kreis 6,71 7,06 0,35 LR Mettmann 6,79 7,26 0,47 LR Minden-Lübbecke 7,24 8,2 0,96 PP Mönchengladbach 9,79 11,07 1,28 PP Münster 6,29 6,22 -0,07 LR Neuss 8,35 8,75 0,4 LR Oberbergischer Kreis 10,61 10,77 0,16 PP Oberhausen 7,7 8,04 0,34 LR Olpe 6,22 7,74 1,52 LR Paderborn 6,15 6,95 0,8 PP Recklinghausen 10,05 10,53 0,48 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 8,23 8,13 -0,1 LR Rhein-Sieg-Kreis 11,07 11,79 0,72 LR Siegen-Wittgenstein 7,12 7,13 0,01 LR Soest 7,94 7,84 -0,1 LR Steinfurt 8,63 7,3 -1,33 LR Unna 11,25 11,95 0,7 LR Viersen 8,77 8,58 -0,19 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 21 Prozentuale Krankentage in den Polizeibehörden 2011 und 2012 Polizeibehörden 01.01.2011 - 31.12.2011 Krankentage in % an Arbeitstagen 01.01.2012 - 31.12.2012 Krankentage in % an Arbeitstagen Veränderung in Prozentpunkten LR Warendorf 7,69 6,94 -0,75 LR Wesel 7,88 8,82 0,94 PP Wuppertal 8,84 8,61 -0,23 LKA 8,98 9,99 1,01 LAFP 8,49 8,53 0,04 LZPD 8,61 8,88 0,27 Gesamt 8,02 8,19 0,17 2.5. Wie hoch ist die durchschnittliche Anzahl der erkrankungsbedingten Fehltage von 2008 bis heute im jeweiligen Jahr je Polizeivollzugsbeamten bzw. je Tarifbeschäftigtem im Polizeibereich? Zur Erläuterung der ausgewiesenen Zeiträume wird auf die einleitenden Ausführungen zu 2. hingewiesen. Durchschnittliche Anzahl Krankentage pro Beschäftigtem: Krankentage pro Beschäftigtem 01.01.2010 - 30.09.2010 01.01.2011 - 30.09.2011 01.01.2011 - 31.12.2011 01.01.2012 - 31.12.2012 insgesamt 14,15 14,44 19,79 19,92 Beamtin/Beamter 13,66 14,20 19,50 19,68 davon PVB 14,11 19,37 19,54 Regierungsbeschäftigte/r 17,65 16,91 22,76 22,56 2.6. Wie hoch ist die durchschnittliche Anzahl der erkrankungsbedingten Fehltage von 2008 bis heute im jeweiligen Jahr je sonstigem Landesbeamten bzw. Tarifbeschäftigten ? Zur Erläuterung der ausgewiesenen Zeiträume wird auf die einleitenden Ausführungen zu 2. hingewiesen. Die Daten pro Beschäftigtem sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Der Bericht zur Auswertung des Krankenstandes der Beschäftigten der Landesverwaltung, bezogen auf das Jahr 2012, wird zurzeit vorbereitet und nach Fertigstellung dem Landtag vorgelegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 22 Krankentage pro Beschäftigtem in NRW 01.01.2010 - 30.09.2010 01.01.2011 - 30.09.2011 01.01.2011 - 31.12.2011 insgesamt 12,76 12,95 17,84 Beamtin/Beamter 12,04 12,35 16,97 Regierungsbeschäftigte/r 14,49 14,57 20,17 3. Gründe des Krankheitsfalles 3.1. Wie viele der erkrankten Polizeivollzugsbeamten sind seit 2008 jährlich a. einsatzbedingt, b. altersbedingt oder c. aus anderen Gründen erkrankt? Über die Erkrankungsgründe erhält der Dienstherr keine Information. Auch über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält der Dienstherr - im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen - aus Datenschutzgründen keine Mitteilungen zur Diagnose der Erkrankung. 4. Dauerhafte Erkrankung In der landesweiten Krankenstatistik wird insgesamt unterschieden zwischen: Kurzzeiterkrankungen (1-3 Tage) und längeren Erkrankungen (ab 4 Tage) sowie Langzeiterkrankungen (mehr als 6 Wochen bzw. 30 Arbeitstage). Die erweiterte Krankenstatistik der Polizei weist zusätzlich Krankentage von Erkrankungen mit einer Dauer von 120 Tagen und mehr aus. Dies sind die dauerhaft erkrankten Beschäftigten, die allerdings erstmalig für 2011 erfasst wurden. 4.1. Wie hoch ist die Anzahl der dauerhaft erkrankten Beschäftigten in der Polizei (länger als ein Jahr bis x Jahre) zurzeit insgesamt (bitte aufgelistet nach Behörden )? Wie bereits ausgeführt, wird die Krankenstatistik jährlich erhoben. Als längster Erkrankungszeitraum wird der Zeitraum von 120 Tagen und länger ausgewiesen. Die behördenscharfe Darstellung der länger als 1 Jahr erkrankten Beschäftigten gerade in kleinen Behörden würde in Kombination mit anderen Daten dieser Anfrage einen Rückschluss auf die betroffene Person zulassen und somit mit dem Datenschutz kollidieren. Ist die Anzahl kleiner als 6 Personen , so wird dies entsprechend ausgewiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 23 Anzahl der länger als 120 Tage erkrankten Beschäftigten Polizeibehörden Beschäftigte PP Aachen 25 PP Bielefeld 21 PP Bochum 28 PP Bonn 43 LR Borken 8 LR Coesfeld 6 PP Dortmund 26 LR Düren 8 PP Düsseldorf 49 PP Duisburg 34 LR Ennepe Ruhr-Kreis <6 PP Essen 20 LR Euskirchen 7 PP Gelsenkirchen 23 LR Gütersloh <6 PP Hagen 9 PP Hamm 6 LR Heinsberg 12 LR Herford <6 LR Hochsauerlandkreis 8 LR Höxter <6 PP Köln 85 LR Kleve <6 PP Krefeld 11 LR Lippe 6 LR Märkischer Kreis 10 LR Mettmann <6 LR Minden Lübbecke 7 PP Mönchengladbach 18 PP Münster 24 LR Oberbergischer Kreis 13 PP Oberhausen 8 LR Olpe <6 LR Paderborn <6 PP Recklinghausen 44 LR Rhein-Erft-Kreis 17 LR Rhein Kreis Neuss 16 LR Rhein-Sieg-Kreis 17 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 24 Anzahl der länger als 120 Tage erkrankten Beschäftigten Polizeibehörden Beschäftigte LR Siegen-Wittgenstein 8 LR Soest 6 LR Steinfurt 13 LR Unna 15 LR Viersen 14 LR Warendorf <6 LR Wesel 9 PP Wuppertal 23 LKA 16 LZPD 19 LAFP 18 Gesamt 756 +X 3 4.2. Wie viele Krankentage entfallen auf die dauerhaft erkrankten Beschäftigten insgesamt im Vergleich zu den Gesamt-Krankentagen in der Polizei? Auf diese 120 Tage und länger ununterbrochen erkrankten Beschäftigten entfallen 160.946 von insgesamt 996.821 Krankentagen. Das entspricht einem Anteil von 16,15 %. 4.3. Wie könnte gewährleistet werden, dass der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung über wiederholte oder lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. Tätigkeitseinschränkungen informiert werden? Gemäß § 84 Absatz 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei wiederholter oder ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten von länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres mit der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Insofern besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur frühzeitigen Information und Zusammenarbeit mit dem Personalrat und ggf. zusätzlich mit der Schwerbehindertenvertretung sobald der o.g. Zeitrahmen erreicht ist. Mit seinem Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 geht das Bundesarbeitsgericht noch einen Schritt weiter. Entgegen dem Grundsatz des Betrieblichen Eingliederungsmanagements "Nichts über uns ohne uns" besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe der Namen an die Interessenvertretungen auch dann, wenn die betroffenen Personen damit nicht einverstanden sind. Begründet wird dies mit der gesetzlich verankerten Überwachungsaufgabe dieser Gremien (§ 80 BetrVG und § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX). 3 X = für die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bezifferbaren Fälle LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 25 Diese Rechtsauffassung wird durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 - 6 P 7.11 - bestätigt. 4.4. Werden Beschäftigte während einer Langzeiterkrankung von einer betrieblichen Ansprechperson ihres Vertrauens betreut? Sobald die ununterbrochene oder auch wiederholte Arbeitsunfähigkeit den Zeitrahmen von sechs Wochen in einem Jahr überschreitet, ist jeder Arbeitgeber zum Handeln gesetzlich verpflichtet (siehe Antwort zu Frage 4.3). Hierzu gehört selbstverständlich die Kontaktaufnahme eines Behördenvertreters mit der betroffenen Person. In Abhängigkeit von seiner Zustimmung werden dann die weiteren Schritte eines BEM-Verfahrens besprochen. Die betroffene Person hat hierbei auch die Möglichkeit, einen ggf. darüber hinaus gehenden Betreuungswunsch zu thematisieren. 5. Laufbahnwechsel Gemäß § 116 Absatz 3 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) sollen PVB, die polizeidienstunfähig sind, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Soweit die PVB für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzen, haben sie die ihnen gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben (sog. Laufbahnwechsel). Durch Erlass vom 29.06.2011, Az.: 23.27.03.05 wurde die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels entsprechend der Laufbahnbefähigungen geregelt. 5.1. Wie viele Laufbahnwechselverfahren wurden von 2008 bis heute eingeleitet (bitte aufgelistet nach Durchführung, Geschlecht, Alter und Behörde)? Polizeibehörden Anzahl Laufbahnwechsler PP Aachen 6 PP Bielefeld <6 PP Bochum 10 LR PP Bonn 10 LR Borken <6 LR Coesfeld <6 PP Dortmund 10 PP Duisburg 6 LR Düren <6 PP Düsseldorf <6 LR Ennepe-Ruhr-Kreis <6 LR Rhein-Erft-Kreis <6 PP Essen <6 LR Euskirchen <6 PP Gelsenkirchen <6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 26 Polizeibehörden Anzahl Laufbahnwechsler LR Gütersloh <6 PP Hagen <6 PP Hamm <6 LR Heinsberg 0 LR Herford <6 LR Hochsauerlandkreis 0 LR Höxter <6 LR Kleve <6 PP Köln 14 PP Krefeld <6 LR Lippe <6 LR Märkischer Kreis <6 LR Mettmann <6 LR Minden-Lübbecke 0 PP Mönchengladbach <6 PP Münster <6 LR Neuss 0 LR Oberbergischer Kreis 0 PP Oberhausen <6 LR Olpe <6 LR Paderborn <6 PP Recklinghausen 7 LR Rheinisch-Bergischer Kreis <6 LR Rhein-Sieg-Kreis <6 LR Siegen-Wittgenstein 0 LR Soest <6 LR Steinfurt <6 LR Unna 0 LR Viersen <6 LR Warendorf 0 LR Wesel <6 PP Wuppertal <6 LKA 0 LAFP 0 LZPD 0 Gesamt 132 4 4 tatsächliche Summe LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 27 0 20 40 60 80 100 120 140 Gesamt 2008 2009 2010 2011 2012 Anzahl 132 24 23 17 26 42 Frage 5 - nach Jahren 0 20 40 60 80 100 120 140 Gesamt Männer Frauen Anzahl 132 64 68 Frage 5 - nach Geschlecht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 28 6. Polizeidienstunfähigkeitsverfahren Der Polizeivollzugsdienst stellt im Vergleich zu anderen Laufbahnen erhöhte Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Da PVB zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sein müssen (vgl. BTDrucks 3/1425, S. 11), beurteilt sich die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach besonderen Maßstäben. Maßgebend hierfür sind nach der Rechtsprechung die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, wie sie für alle laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes vorausgesetzt werden (BVerfG 10.12.2008, ES/ AII 1.4 Nr. 173). Die körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit muss u.a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestatten und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Schusswaffen zulassen (BVerwG-Urteil vom 03.03.2005, Az.: 2 C 4/04). Für das Land Nordrhein-Westfalen enthält § 116 LBG NRW (§ 194 LBG a.F.) entsprechende Vorschriften. Zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit sowie für die erforderliche Prognose, ob die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden kann, kann die Behörde gem. § 116 Absatz 2 LBG eine polizeiärztliche Begutachtung in Auftrag geben, die sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 richtet. Die „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit - PDV 300" ist eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsvorschrift zur polizeiärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit bzw. -fähigkeit von Polizeibewerberinnen und - bewerbern bzw. Widerrufs-, Probe- und Lebenszeitbeamten. Sie dient wie die anderen PDV der Vereinheitlichung von polizeilichen Verfahrensweisen und Standards im föderativen Polizeisystem . Mit Kopferlass vom 03.08.2012 wurde die PDV 300 im SMBl. NRW vom 16.05.2013 veröffentlicht (Drucksache 16/1794). 0 20 40 60 80 100 120 140 Gesamt < 36 Jahre 36 - 45 Jahre 46 - 55 Jahre > 55 Jahre Anzahl 132 50 59 23 0 Frage 5 - nach Alter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 29 6.1. Wie viele Polizeidienstunfähigkeitsverfahren mit der Konsequenz der Zurruhesetzung sind in den letzten 10 Jahren eingeleitet worden (bitte aufgelistet nach Jahr der Durchführung, Geschlecht, Alter und Behörde)? Polizeibehörden Insgesamt PP Aachen 33 PP Bielefeld 20 PP Bochum 27 PP Bonn 29 LR Borken 10 LR Coesfeld <6 PP Dortmund 37 PP Duisburg 16 LR Düren <6 PP Düsseldorf 15 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 7 LR Rhein-Erft-Kreis 6 PP Essen 29 LR Euskirchen 9 PP Gelsenkirchen <6 LR Gütersloh 9 PP Hagen 15 PP Hamm 9 LR Heinsberg 11 LR Herford 8 LR Hochsauerlandkreis 11 LR Höxter 13 LR Kleve 10 PP Köln 76 PP Krefeld 11 LR Lippe 29 LR Märkischer Kreis 6 LR Mettmann 11 LR Minden-Lübbecke 9 PP Mönchengladbach 17 PP Münster 17 LR Neuss 8 LR Oberbergischer Kreis <6 PP Oberhausen <6 LR Olpe 6 LR Paderborn 13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 30 Polizeibehörden Insgesamt PP Recklinghausen 28 LR Rheinisch-Bergischer Kreis <6 LR Rhein-Sieg-Kreis 10 LR Siegen-Wittgenstein 20 LR Soest 9 LR Steinfurt 15 LR Unna <6 LR Viersen 16 LR Warendorf <6 LR Wesel 23 PP Wuppertal <6 LKA 8 LAFP 12 LZPD <6 Gesamt 705 5 6 5 tatsächliche Summe 6 Die Gesamtsumme ist um 8 Personen höher als die Summe der Jahre. Da die KPB Neuss aufgrund einer räumlichen Umorganisation (Akten befinden sich derzeit im Umzugscontainer) eine Auswertung nach Jahren, Alter und Geschlecht nicht vornehmen konnte. 0 100 200 300 400 500 600 700 800 Ges amt 200 2 200 3 200 4 200 5 200 6 200 7 200 8 200 9 201 0 201 1 201 2 Anzahl 705 20 42 46 38 55 86 80 83 75 71 101 Frage 6.1 - nach Jahren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 31 7 8 6.2. Wie viel Prozent der Polizeivollzugsbeamten je Einstellungsjahrgang wurden innerhalb der ersten 10 Jahre nach Diensteintritt polizeidienstuntauglich und aufgrund welcher Art des Krankheitsbildes erfolgte diese Maßnahme (medizinisch /körperlich oder Psychologisch)? Dabei bitte die Jahrgänge ab 1995 berücksichtigen und eine Aufstellung der Gesamtzahl und getrennt nach Geschlecht anfertigen. Es wird gebeten, bei den Jahrgängen, bei denen noch keine vollständige 10-jährige Erfassung erfolgten konnte, die jeweils aktuelle Datenlage darzulegen. Bei der Polizeidienstuntauglichkeit handelt es sich um die Prüfung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Polizeivollzugsdienst. Für PVB im Polizeivollzugsdienst hingegen ist die gemäß § 116 LBG geregelte Polizeidienstfä- 7 Siehe Fußnote Nr. 6 8 Siehe Fußnote Nr. 6 0 100 200 300 400 500 600 700 800 Gesamt Männer Frauen Anzahl 705 616 81 Frage 6.1 - nach Geschlecht 0 100 200 300 400 500 600 700 800 Gesamt < 36 Jahre 36 - 45 Jahre 46 - 55 Jahre > 55 Jahe Anzahl 705 32 116 374 175 Frage 6.1 - nach Alter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 32 higkeit maßgeblich. Es wird davon ausgegangen, dass hier die Polizeidienstunfähigkeit abgefragt werden sollte. Des Weiteren wird aufgrund der sehr geringen Anzahl an Fällen auf eine prozentuale Darstellung der Zahlen verzichtet. 0 10 20 30 40 50 60 70 Gesamt Frauen Männer Anzahl 65 33 32 Frage 6.2 - nach Geschlecht 0 10 20 30 40 50 60 70 Ge sa mt ´95 ´96 ´97 ´98 ´99 ´00 ´01 ´02 ´03 ´04 ´05 ´06 ´07 ´08 ´09 ´10 Anzahl 65 12 5 8 2 5 6 1 4 4 1 4 1 1 5 5 1 Frage 6.2 - nach Einstellungsjahrgang LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 33 6.3. Außerdem bitten wir die Frage 6.2 unter dem Aspekt der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit entsprechend zu beachten. Als eingeschränkt verwendungsfähig gelten PVB, die vorübergehend oder auf Dauer den besonderen physischen und/oder psychischen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht mehr voll genügen. Es wird davon ausgegangen, dass hier nur auf Dauer eingeschränkt verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte der entsprechenden Einstellungsjahrgänge dargestellt werden sollten . Des Weiteren wird aufgrund der sehr geringen Anzahl an Fällen auf eine prozentuale Darstellung der Zahlen verzichtet. 0 10 20 30 40 50 60 70 Gesamt Psychisch Physisch Beides Anzahl 65 33 28 4 Frage 6.2 - nach Grund LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 34 7. Verbindliche Rahmendienstvereinbarung 7.1. Warum wurde bis heute noch keine für die Behörden verbindliche Rahmendienstvereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Polizeihauptpersonalrat und der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei abgeschlossen? Am 25.10.2010 wurde eine Dienstvereinbarung im Sinne einer Rahmendienstvereinbarung zum Gesundheitsmanagement der Polizei Nordrhein-Westfalen vom Innenminister und dem PHPR-Vorsitzenden unterzeichnet und ist somit verbindlich. Die Dienstvereinbarung wurde in einer Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Polizeiabteilung des MIK NRW, des PHPR, der Hauptschwerbehindertenvertretung, der Gleichstellung sowie der Gewerkschaften und des LAFP NRW erarbeitet. In dieser Vereinbarung werden Grundsätze, Ziele und Vorschläge zum Gesundheitsmanagement der Polizei festgelegt. Unter anderem macht sie auch die Rahmenkonzeption zum BGMPol für alle Behörden verbindlich. Unter Beach- 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Ge sa mt `95 `96 `97 `98 `99 `00 `01 `02 `03 `04 `05 `06 `07 `08 `09 `10 Anzahl 78 23 9 6 5 6 7 8 5 3 3 3 0 0 0 0 0 Frage 6.3 - nach Einstellungsjahr 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Gesamt Männer Frauen Anzahl 78 40 38 Frage 6.3 - nach Geschlecht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 35 tung der Behördenindividualität definiert dieses Rahmenkonzept ein systematisches Vorgehen und ein einheitliches Verständnis der Kernanforderungen und Aufgaben und stellt sicher, dass sich die jeweiligen örtlichen Maßnahmen in diesem Konzept wiederfinden. Auch die Rahmenkonzeption wurde in der Arbeitsgruppe erstellt und wissenschaftlich bewertet u.a. im Rahmen eines Workshops mit Prof. Badura (Professor emeritus der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld). Die Dienstvereinbarung nebst Rahmenkonzeption BGMPol und Flyer zum BGMPol wurden dem Innenausschuss mit Schreiben vom 23.11.2010, Az.: 43.2-63.23.01 vorgelegt. 7.2. Wie werden bzw. wurden bis heute die Ziele in der Dienstvereinbarung vom 25.10.2010 umgesetzt? Mit Erlass vom 25.10.2010, Az.: 43-63.23.01 wurden die Polizeibehörden NRW aufgefordert, das Gesundheitsmanagement gemäß der Rahmenkonzeption als ganzheitlichen Prozess einzuführen. Alle Behörden waren angehalten, auf der Grundlage der Rahmenkonzeption ein behördenspezifisches Konzept zu erstellen, das die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt . Als Anschubfinanzierung wurden den Behörden Mittel zur Verfügung gestellt, die mit fünf Euro pro Beschäftigtem bemessen waren. Im Sommer 2011 haben die Behörden über den Umsetzungsstand berichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits 31 Behörden Projektgruppen/Arbeitsgruppen eingerichtet oder hauptamtliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit der Koordinierung beauftragt, die aktiv mit der Implementierung ihrer behördenspezifischen Konzepte begonnen hatten oder unmittelbar davor standen. In anderen Behörden wurde das Thema in den Behördenleitungen verortet und versucht, mit den zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Ressourcen diese Tätigkeit als Zugleichaufgabe umzusetzen und sie in die Behördenstrategien einzuarbeiten. Da sich die Altersstrukturen der Behörden sehr unterscheiden und es, bedingt durch die divergierenden Behördengrößen, individuelle Problemstellungen und daraus folgend auch unterschiedliche Lösungs- und Gestaltungsansätze für Maßnahmen gibt, bearbeiteten die Behörden, nach zumeist sehr intensiven Analysen, diejenigen Handlungsfelder der Rahmenkonzeption, die sie als für sich dringend erachteten. Zunächst wurde von den Behörden das Handlungsfeld Sport am stärksten aufgegriffen. Hier wurden auch die meisten der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel investiert. Die Behörden organisierten Veranstaltungen zum Thema Sport und Ernährung, beschafften neue Geräte, erstellten oder überarbeiteten behördeneigene Konzepte, veranstalteten „Wiedereinsteigerseminare“. Es wurden zusätzliche hauptamtliche Sportbeauftragte ausgebildet und eingesetzt, weitere Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. Trainerinnen und Trainer ausgebildet. In allen Behörden fanden und finden aber auch Führungstagungen und Dialogveranstaltungen statt, in denen die Verantwortung der Führungskräfte im Thema BGM herausgestellt wird. Seminare zu "gesunder Führung" wurden entwickelt und umgesetzt und das Thema Führungsfeedback aufgegriffen bis hin zur Pilotierung in einigen Behörden. Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurden Projekte gestartet, die sich mit der Flexibilisierung von Arbeitszeiten, dem Erhalt der Behördenbindung bei längeren Abwesenheiten und dem Wiedereinstieg nach längeren Abwesenheiten befassen. Es entstanden Kooperationen mit benachbarten Polizeibehörden oder anderen Behörden (Justiz), aber auch mit Sportvereinen, Sportbünden, Schulen , Bädern oder anderen Institutionen (z.B. AOK). Für 2011 berichteten die Behörden erstmalig über den Umsetzungsstand im Rahmen des Gesundheitsberichtes. Der aktuelle Gesundheitsbericht für 2011 schildert die Umsetzung der Konzepte zusammengefasst vor allem in Maßnahmen wie LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 36 Führung/ Führungsverhalten: Führungsfortbildung Fortbildungsveranstaltungen, die Sport und Gesundheitsmanagement als Führungsaufgabe näherbringen Einbindung von Führungskräften in BEM-Verfahren Dialogveranstaltungen von Behördenleitung und Führungskräften Offene Gesprächsangebote an die Mitarbeiter Mitarbeiterbefragung zu BGM-Themen Koordinierung von BGM-Handlungsfeldern Dienstvereinbarungen/Behördenverfügungen/Leitsätze (tlw. noch in Erarbeitung) zum Thema „Führung“ /Führungsfeedback Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation: Flexible Gestaltung der Arbeitszeit Arbeitsplatzanalyse/Arbeitsplatzprofilerhebung (einschl. Erhebung der psych./phys. Belastungen ) Beteiligung der Mitarbeiter an der Arbeitsorganisation und Erfassung von Änderungswünschen Einrichtung einer Nachfolgeplanung/eines Wissensmanagements zur Verhinderung von Wissensverlusten Einrichten von Rotationsstellen Vereinbarkeit von Beruf und Familie Betrachtung von Heimarbeit Familiengerechte Gestaltung der Teilzeitarbeit Stufenweiser Einstieg nach Elternzeit/Konzepte zur Wiedereingliederung von Beurlaubten Anschaffung von „Notfall-Notebooks“ für Betreuungsengpässe Kooperation mit externen Anbietern zur Unterstützung von Eltern und pflegenden Angehörigen Ermöglichung der Heimfahrt bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen Einrichtung von Eltern-Kind-Büros LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 37 Personalentwicklung: Allgemeine Fortbildung Passgenaue Arbeitsplatzgestaltung für eingeschränkt Verwendungsfähige Erstellung einer Altersstrukturanalyse Erstellung/Umsetzung eines Personalentwicklungskonzepts Erfassung von Verwendungswünschen Festlegung von Mindest- und Höchstverwendungszeiten Ermöglichung von Führungskräftecoaching Ermöglichung von Gesundheitscoaching Stressmanagement: Fortbildungsveranstaltungen zu Stressthemen (u. a. auch Burnout, Mobbing, Depression, Sucht) Fortbildungsveranstaltungen zu Entspannungstechniken Angebot von Gesundheitssportarten (z. B. Yoga, Tai Chi, Feldenkrais) Angebote für Supervision und Coaching Nachbetreuung bei belastenden Einsätzen Einrichtung von Ethikräumen Hospitationen zur temporären Entlastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 38 Sport und Ernährung (Themen wie Dienstsport, Ernährung z.B. im Schichtdienst): Anschaffung von Sportgeräten und Einrichtung von Fitnessräumen sowie von Trimm- Dich- Pfaden Ausweitung der Dienst-/Sportangebote Durchführung von Gesundheitstagen, Sporttagen und/oder Sportthementagen Fortbildungsangebote (auch Beratung) zum Thema „Ernährung“ einschl. Kochkurse) Teilnahme an besonderen sportlichen Aktionen, z. B. „Mit dem Rad zur Arbeit“, „Treppen steigen – Fit bleiben“ Besondere Angebote der Kantinen hinsichtlich gesunder Ernährung Polizeiärztlicher Dienst: Entwicklung individueller Angebote zur Wiedereingliederung Anlassbezogene Prüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit Suchtberatung Bewerten von Maßnahmen der Arbeitsplatzergonomie Arbeitsmedizinische Beratung bei der Schichtdienstplanung Teilnahme an Projekten, z. B. zum frühzeitigen Erkennen von individuellen Belastungssymptomen Sicherheit und Fürsorgepflicht: Betriebliches Eingliederungsmanagement Begutachtung von Arbeitsplätzen einschl. Gefährdungs- und Schwachstellenanalyse Ergonomische Ausstattung der Arbeitsplätze (z. B. höhenverstellbare Schreibtische) Angebot von Fortbildungsmaßnahmen (z. B. Erste Hilfe, Fahr- und Sicherheitstraining, betrieblicher Arbeitsschutz) Durchführung spezieller Übungen (Feuerlöscheinrichtungen, Evakuierungen etc.) Bereitstellen von Räumen für Diabetiker Einführung eines Arbeitsmittel- und eines Gefahrstoffkatasters Einführung spezieller Regelungen (u. a. Behördenkonzeption BEM, Dienstvereinbarung Mobbing) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 39 7.3. Warum dürfen Tarifbeschäftigte nur in ihrer Freizeit an regelmäßigen gesundheitsfördernden Maßnahmen aus dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement der Behörde teilnehmen, obwohl sie ebenfalls in stark belasteten Arbeitsbereichen tätig sind? Der Sporterlass vom 25.10.2010, Az.: 43.2-58.27.02 gilt ausschließlich für PVB, insofern auch die Regelungen zu den Zeitkontingenten. Diese Begrenzung war keine willkürliche Entscheidung , sondern berücksichtigt einen wesentlichen Kritikpunkt im Prüfbericht des Landesrechnungshofes (LRH) aus dem Jahr 2005. Die Notwendigkeit des Dienstsportes in der Polizei wird durch den LRH grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, allerdings die Ausweitung des Dienstsportangebotes auf alle Beschäftigten. Die Regierungsbeschäftigten können daher zwar weiterhin die Sportangebote in ihren Behörden nutzen, allerdings nicht mehr im Rahmen der Dienstzeit. Die Rahmenkonzeption BGMPol enthält unter Punkt 7.51. hierzu den Hinweis: "Sport ist grundsätzlich für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten verpflichtend und kann u.a. durch Dienstsport geleistet und nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport als Maßnahme zur Gesundheitsförderung für alle Beschäftigten empfohlen. Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Dienststelle können die Beschäftigten freigestellt werden, sofern dies im unmittelbaren dienstlichen Interesse liegt und dies die dienstlichen Erfordernisse erlauben." 7.4. Wie wird hier der Unfallschutz gewährleistet? Der Dienstunfallschutz ist im Erlass zur "Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (PVB) durch Dienstsport" vom 25.10.2010, Az.: 43.2-58.27.02 (Sporterlass) geregelt. In der Freizeit wahrgenommene sportliche Aktivitäten der Beschäftigten sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen. Die Landesunfallkasse teilte auf Nachfrage jedoch nachfolgende Ausnahmeregelung mit: "Nicht jede vom Unternehmen erlaubte Teilnahme an einer angebotenen sportlichen Veranstaltung begründet den Unfallversicherungsschutz. Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verlangt, dass die Sportausübung dem Interesse des Betriebes dient. Die sportliche Betätigung wird der versicherten Tätigkeit gleichgestellt, wenn folgende in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aufgestellten Wertungskriterien erfüllt sind. 1. Ausgleichszweck - kein Wettkampf Die sportliche Übung muss dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder seelische Belastung durch die versicherte Tätigkeit dienen. Grundsätzlich ist jede Sportart geeignet, den geforderten Ausgleichszweck zu erfüllen. Allerdings stehen sportliche Betätigungen mit Wettkampfcharakter nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Spielen Mannschaften verschiedener Firmen gegeneinander oder gegen Vereine, herrscht in der Regel Wettkampfcharakter vor, vor allem bei regelmäßigen Spielen. Dann also besteht kein Versicherungsschutz. So vor allem bei Punkt- und Pokalspielen zwischen einzelnen Betriebssportvereinen oder Gruppen auf der Ebene von Betriebssportverbänden und ähnlichem . Versicherungsschutz bei sportlichen Betätigungen mit Wettkampfcharakter besteht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 40 dann, wenn sich Betriebssportgruppen zu gemeinsamen Spielen zusammengeschlossen haben, weil sonst keine Vergabe eines geeigneten Platzes zur Durchführung des Spiels besteht , oder aber weil einzelne Betriebssportgruppen mit geringen Teilnehmerzahlen sonst keinen Betriebssport ausüben könnten. 2. Regelmäßigkeit Dem Sinne der Leibesübungen entsprechend muss die sportliche Betätigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden. Die Regelmäßigkeit ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Sportart zu entscheiden. Dabei liegen Übungen in monatlichen Abständen aus der Sicht des Versicherungsschutzes an der Grenze. Findet die sportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat statt, ist Regelmäßigkeit nach der Rechtsprechung zu verneinen. Unschädlich ist es aber, wenn bestimmte sportliche Übungen wie zum Beispiel Skifahren auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist. 3. Teilnehmerkreis: im Wesentlichen Beschäftigte des Unternehmens Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen zur Durchführung des Betriebssports zusammenschließen , weil damit ein im Wesentlichen gleichbleibender Kreis von Beschäftigten vorliegt. 4. Zeitlicher Zusammenhang mit Arbeitszeit Mit dem zeitlichen Zusammenhang zur Arbeitszeit ist nicht der beabsichtigte Ausgleich für die Belastung eines Arbeitstages maßgebend, sondern der Ausgleich generell für die Arbeit. Daher besteht keine Beschränkung auf Arbeitstage und zeitlich engen Anschluss an die Arbeitszeit . Versicherte Sportausübung ist zum Beispiel auch an einem arbeitsfreien Samstag möglich. 5. Unternehmensbezogene Organisation Die Ausübung des Sports hat im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation mit gestaltendem Einfluss durch das Unternehmen zu erfolgen. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung gegenüber Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die mit dem Unternehmen nicht in Beziehung stehen. Wenngleich bestimmte organisatorische Aufgaben durch das Unternehmen auf die Unternehmensangehörigen übertragen werden können, kommt es auf den Einfluss des Unternehmens auf die sportliche Betätigung, das Interesse des Unternehmens an der Sicherstellung des Sports und an die Bindung der Beschäftigten bei ihrer sportlichen Tätigkeit an das Unternehmen an. Kriterien für eine unternehmensbezogene Organisation sind zum Beispiel das Bereitstellen von Sportgerät und Sportstätten sowie das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers. Auch ein starkes finanzielles Engagement des Unternehmens ist ein deutliches Merkmal der unternehmensbezogenen Organisation, wenngleich es für das Vorliegen von Versicherungsschutz nicht erforderlich ist. Erfolgt die Organisation des Betriebssportes im Rahmen eines eingetragenen Vereins, spricht die rechtliche Selbständigkeit des Vereins nicht unbedingt gegen eine unternehmensbezogene Organisation . Der Verein darf jedoch kein vom Unternehmen kaum beeinflussbares Eigendasein führen . Nicht zum Betriebssport gehört Sport in allgemeinen Sportvereinen; auch nicht die nominelle Mitgliedschaft des Unternehmens in einem Verein, wenn dem Unternehmen hinsichtlich der Vereinsziele keine besonderen Rechte eingeräumt sind. Betriebsfremde Personen, die re- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 41 gelmäßig an Betriebssportveranstaltungen eines Unternehmens teilnehmen, unterliegen grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz. Sollten die vg. Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein, unterliegen die Beschäftigten während der Teilnahme sowie auf dem Weg von und zur Übungsstätte dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung Der Vollständigkeit wegen bitte ich um Kenntnisnahme, dass wir uns eine abschließende Entscheidung vorbehalten müssen, da die jeweiligen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Versicherungsschutzes entscheidend sind." 7.5. Inwiefern unterstützt die Lenkungsgruppe die Themen Gesundheitsförderung und Problemlösung im Hinblick auf die hohe Anzahl an Krankenständen? Die Lenkungsgruppe setzt sich zusammen aus der Abteilungsleitung 4 (MIK NRW) bzw. dessen Vertretung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des für Gesundheitsmanagement zuständigen Referates, dem Inspekteur der Polizei bzw. dessen Vertretung, dem Landeskriminaldirektor bzw. dessen Vertretung, dem Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes (MIK NRW) bzw. dessen Vertretung, dem Vorsitzenden des Polizeihauptpersonalrates bzw. dessen Vertretung , der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei, der Gleichstellungsbeauftragten bzw. deren Vertreterin. Die so zusammengesetzte Gruppe leitet das Gesamtprojekt zum Gesundheitsmanagement der Polizei. Sie gibt Impulse und entscheidet über Projekte, Verwendung von Ressourcen und die strategische Ausrichtung des BGMPol. Hauptaufgabe ist dabei die einvernehmliche und arbeitsteilige Planung, praktische Einleitung und Wirkungskontrolle der Gesundheitsförderung auf Basis einer sorgfältigen Problemanalyse. Hierzu wurde zunächst der Gesundheitsbericht als zentrales Analyseinstrument über die Lenkungsgruppe initiiert. Anhand der hier zusammengeführten Daten kann die Lenkungsgruppe über Jahre die Wirksamkeit des Gesundheitsmanagements beobachten und bewerten. So werden u.a. auch für jedes Jahr Schwerpunkte zur Umsetzung des BGMPol festgelegt, die den Behörden eine Orientierung für die Umsetzung geben. Auch strukturelle Entscheidungen sind in der Lenkungsgruppe zu treffen. So wurden z.B. der Aufbau einer Informationsplattform im Intrapol entschieden oder auch die jährlich vom MIK zu initiierenden Workshops mit den Verantwortlichen für das BGMPol. Die Lenkungsgruppe überwacht und steuert aber auch die Ressourcen des BGMPol und initiiert und bewilligt landesweite Projekte und Forschungsvorhaben zum Gesundheitsmanagement unter Einbeziehung beteiligter Fachreferate. Hierzu gehörte z.B. die Durchführung einer landesweiten "Blitzlichtbefragung" zum BGMPol oder auch die behördenspezifische Fortbildung von Führungskräften zum BGMPol als Pilotierung und die Umsetzung eines Vorgesetztenfeedbacks (auf der Grundlage eines in den Workshops vorgestellten Instrumentes) in Pilotprojekten. Die Evaluation des Rahmenkonzeptes findet ebenfalls in der Lenkungsgruppe als entscheidendes Gremium über die Weiterentwicklung statt. 7.6. Laut Dienstvereinbarung vom 25.10.2010 sind Treffen der Lenkungsgruppe mindestens zweimal im Jahr vorgesehen. Wie viele Treffen hat es bis heute gegeben und besteht die Möglichkeit Protokolle oder Ergebnisse dieser Sitzungen einzusehen ? Die Lenkungsgruppensitzungen fanden seit dem 25.10.2010 am 09.12.2010, 24.05.2011, 20.09.2011 und am 14.05.2012 im Rahmen einer Gruppenleiterbesprechung statt. Die Sitzungen wurden selbstverständlich protokolliert. Die Protokolle sind nicht veröffentlicht, kön- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 42 nen aber im MIK NRW eingesehen werden. Zwischenzeitlich fand am 28.11.2012 noch eine weitere Sitzung statt. Die Arbeitsgruppe BGMPol im Ministerium für Inneres und Kommunales, als zuarbeitendes Gremium unterhalb der Lenkungsgruppe, tagte an folgenden Terminen: 28.04.2010, 19.05.2010, 02.06.2010, 18.06.2010, 14.07.2010, 14.12.2010, 04.03.2011, 27.04.2011, 24.08.2011, 01.02.2012, 29.02.2012, 19.04.2012 Auch hierzu gibt es im Ministerium für Inneres und Kommunales einsehbare Sitzungsprotokolle . 7.7. Die Lenkungsgruppe ist unter anderem zuständig für die Dokumentation des Gesundheitsmanagements z.B. mittels der Erstellung von Evaluationsschemata. Wo können diese Schriftstücke eingesehen werden? Gemäß dem Einführungserlass ist beabsichtigt, das Gesundheitsmanagement der Polizei NRW auf der Grundlage des Gesundheitsberichtes zu evaluieren und das Rahmenkonzept auf Grundlage dieser Ergebnisse fortzuschreiben. Die Evaluation der Behördenkonzepte findet in den Behörden statt. Der Gesundheitsbericht wurde erstmals für 2011 erstellt und wird aktuell noch ausgewertet. Die Daten auf ihre Validität hin geprüft. Zusätzlich wurde Ende 2011 eine Blitzlichtabfrage bei den Beschäftigten zu den Handlungsfeldern der Rahmenkonzeption als "Nullerhebung" durchgeführt. Evaluationsergebnisse werden erst vorliegen, wenn die Planungen, Daten und Bewertungen über Jahre vergleichbar und auswertbar sind. Dies wird frühestens in 2013 möglich sein. Die Evaluationsergebnisse des Konzeptes auf Landesebene werden dann im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vorliegen. 8. Kosten 8.1. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kostenersparnis für jeden Krankheitstag , den die Beamten und Beschäftigten durchschnittlich weniger krank sind? Eine Kostenersparnis wäre mit einer Senkung der Krankheitstage bzw. einer spontanen Genesung von Langzeiterkrankten und dauerhaft Er-krankten nicht automatisch verbunden. Sie kann daher auch nicht beziffert werden. Eine reale Kostenersparnis wäre nur dann gegeben, wenn zumindest längere/dauerhafte Erkrankungen zu zusätzlichen unbefristeten Einstellungen oder zumindest zur befristeten Einstellung von Aushilfskräften führen würden, um den krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu kompensieren, oder wenn - zum Beispiel in Schichtdienstsystemen - vergütungsfähige Mehrarbeit oder Überstunden anfallen würden. Dies ist aber nur ausnahmsweise der Fall. In aller Regel führen krankheitsbedingten Ausfälle zur Umverteilung der anfallenden Arbeit auf die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheit. Die Mehrarbeit und Überstunden sind vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren. Bei Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach sechs Wochen Krankheit - bis auf den Krankengeldzuschuss - endet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 43 8.2. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kostenersparnis, würden (hypothetische Annahme) sämtliche a) Langzeiterkrankten und b) dauerhaft Erkrankten spontan genesen und normalen Dienst verrichten? Eine valide Berechnung der theoretischen Kostenersparnis anhand der in den bisherigen Krankenstandserhebungen ermittelten Krankenstandsquoten und des dazu vorliegen Zahlenmaterials ist weder für die gesamte Landesverwaltung noch für einzelne Ressorts möglich . Im Einzelnen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 537 (Drucksache 16/1066) hingewiesen. 8.3. Besoldungszulagen (wie beispielsweise die Polizei- oder die Wach- und Wechseldienstzulage ) haben den Sinn, Mehrbelastungen, die durch die aktive Verwendung in bestimmten Einsatzbereichen entstehen, finanziell auszugleichen. Bei Langzeiterkrankten ab einer gewissen Dauer bzw. spätestens jedoch bei dauerhaft Erkrankten kann von einer aktiven Verwendung und einer durch diese Verwendung bedingten Mehrbelastung wohl keine Rede mehr sein. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, derartige Zulagen z.B. bei dauerhaft oder Langzeiterkrankten (z.B. ab 2 Monaten je Krankheitsfall) zu kürzen oder sogar gänzlich entfallen zu lassen und wie hoch schätzt sie die Kosten, die dadurch jährlich gespart werden könnten? Den PVB stehen verschiedene Zulagen u.a. die sog. Polizeizulage, die Wechselschichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu. Nachfolgend werden die benannten Zulagen näher betrachtet. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Polizeizulage kommt § 42 Absatz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG) in Verbindung mit Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum Tragen. Gemäß Ziffer 9 Absatz 1 der Vorbemerkungen erhalten u.a. die PVB der Länder eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulagenregelung in Ziffer 9 der Vorbemerkungen setzt keine bestimmte Verwendung voraus und enthält damit auch keinen ausdrücklichen Funktionsbezug, sondern weist einen summarischen Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Beamtengruppe auf. Die an die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe geknüpfte Zulagenberechtigung ist hiernach nicht von der tatsächlichen Verwendung der Beamtin/des Beamten abhängig. Denn die Gewährung einer Stellenzulage erfordert im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 42 Absatz 1 ÜBesG NRW grundsätzlich nur, dass der Dienstposten der Beamtin/des Beamten durch die zulagenberechtigende Funktion, hier durch die Zugehörigkeit zu der angeführten Beamtengruppe "Polizeivollzugsdienst", geprägt ist. Gemäß der nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) LBesG NRW in Nordrhein-Westfalen weiter anzuwendenden Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) steht den PVB gemäß § 20 EZulV eine Wechselschichtzulage von 35,79 Euro bis 102,26 Euro monatlich zu, wenn die Voraussetzungen, z.B. Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden oder 40 Stunden Nachtdienst in fünf Wochen, für eine Zahlung vorliegen. Der Anspruch auf eine dieser Zulagen entsteht nur mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung (§ 18 EZulV). Im Falle einer Erkrankung einschließlich Heilkur wird die Zulage gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 3 EzulV i.V.m. § 19 Absatz 1 Satz 2 EZulV nur bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 44 Auch die Zahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) gemäß § 3 EZulV erfolgt ausschließlich für Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung (§ 3 Absatz 3 1. Halbsatz EZulV). Als Ausnahme für die Weitergewährung der Zulage gilt hier nur die vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 Beamtenversorgungsgesetz . Die Aufzählung der Zulagen an PVB ist nicht abschließend dargestellt. Weitere Zulagenzahlungen können sich bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen ergeben. Soweit oben nicht anders dargestellt, erfolgt eine Zahlung der Erschwerniszulagen an z.B. Langzeiterkrankte nicht, da diese die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. 9. Anzahl der Überstunden 9.1. Wie viele Überstunden sind in den Jahren 2009, 2010 und 2011 angefallen (bitte aufgelistet nach Behörden) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der PVB liegt im Durchschnitt bei 41 Wochenstunden . Ein über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Dienst wird als "Mehrarbeit" bezeichnet (§ 61 LBG). Davon betroffen sind insbesondere die Behörden, bei denen Einsatzhundertschaften angegliedert sind, da diese oftmals auch bundesweit eingesetzt werden, z.B. bei Fußballspielen und Castor- Transporten(Drucksache 16/769). In der nachfolgenden Tabelle wird die in dem jeweiligen Jahr angefallene Mehrarbeit sowie darüber hinaus der in dem Jahr erhaltene Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütungsausgleich dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleich sich auch auf die im Vorjahr geleistete Mehrarbeit beziehen kann. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Mehrarbeitsstunden wie folgt dar: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 45 Polizeibehörden 2007 2008 2009 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung PP Aachen 92.479 44.812 38.985 88.726 42.607 40.999 89.894 42.883 38.658 PP Bielefeld 85.201 60.166 29.523 86.974 67.204 20.469 93.012 69.084 13.575 PP Bochum 149.564 97.549 46.656 158.039 111.024 39.185 149.631 102.143 38.392 PP Bonn 89.741 67.272 22.678 117.790 82.168 30.523 64.942 41.433 18.157 LR Borken 7.043 5.097 5.074 7.260 2.174 2.949 7.957 3.113 2.369 LR Coesfeld 14.866 11.350 1.514 14.883 12.679 2.617 12.190 9.856 2.617 PP Dortmund 143.151 98.284 67.212 139.280 111.540 27.312 112.614 82.253 15.583 PP Duisburg 111.508 64.524 31.092 74.852 54.408 34.173 87.095 53.260 20.389 LR Düren 11.570 10.551 4.553 12.893 3.353 2.650 14.182 6.133 156 PP Düsseldorf 207.717 118.258 56.002 293.955 103.869 58.789 152.648 99.022 45.806 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 11.199 13.459 1.174 8.573 6.343 0 10.232 8.540 120 LR Rhein-Erft-Kreis 28.801 20.519 7.471 35.902 20.397 8.110 29.684 20.024 6.800 PP Essen 136.339 76.686 39.973 132.682 72.650 41.442 128.621 80.535 42.657 LR Euskirchen 21.247 16.961 2.384 18.539 11.423 3.773 22.840 12.056 2.544 PP Gelsenkirchen 63.536 30.116 38.238 62.723 26.829 36.424 66.568 22.022 37.218 LR Gütersloh 19.723 25.433 208 20.948 21.259 623 23.310 20.227 649 PP Hagen 34.964 29.274 8.537 36.223 28.598 8.312 30.514 29.435 5.353 PP Hamm 16.536 16.247 1.198 15.276 14.750 547 11.330 10.310 449 LR Heinsberg 21.039 13.848 3.853 20.447 12.891 6.939 22.708 17.003 5.028 LR Herford 7.691 4.682 1.846 6.818 4.626 236 2.219 3.498 1.149 LR Hochsauerlandkreis 11.105 10.969 1.179 12.144 9.507 1.958 6.395 5.945 805 LR Höxter 4.686 4.408 60 6.051 5.589 640 6.931 5.139 466 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 46 Polizeibehörden 2007 2008 2009 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung LR Kleve 13.517 5.921 3.557 16.821 8.371 5.888 19.368 8.032 7.887 PP Köln 321.272 178.901 132.938 306.456 152.877 135.465 282.867 129.910 104.012 PP Krefeld 39.221 25.928 12.528 42.534 23.426 15.730 34.914 31.580 13.567 LR Lippe 6.900 6.088 725 6.678 5.805 1.353 20.549 16.804 1.001 LR Märkischer Kreis 28.036 25.970 4.322 22.101 19.358 1.536 16.375 17.972 1.247 LR Mettmann 12.049 13.178 1.085 12.647 9.440 284 12.274 11.808 463 LR Minden-Lübbecke 8.521 5.329 2.663 8.560 7.120 1.272 8.284 6.784 1.037 PP Mönchengladbach 66.683 37.674 15.331 72.990 34.606 16.422 63.173 38.010 19.527 PP Münster 96.057 80.138 22.695 76.019 61.376 19.209 93.104 60.525 15.505 LR Neuss 281 214 0 20.209 17.531 4.281 19.907 19.668 3.633 LR Oberbergischer Kreis 18.544 14.854 1.367 19.599 13.297 3.538 24.041 17.487 4.993 PP Oberhausen 26.206 22.139 4.035 21.452 25.508 3.261 16.249 15.689 3.168 LR Olpe 7.629 6.885 789 7.362 5.792 694 7.611 7.481 880 LR Paderborn 20.099 25.534 2.962 15.072 24.774 1.737 12.835 10.904 557 PP Recklinghausen 67.831 58.064 11.791 68.402 61.094 16.515 66.462 63.333 9.045 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 11.050 11.694 3.323 11.186 5.732 4.314 9.492 5.139 6.185 LR Rhein-Sieg-Kreis 8.698 5.654 527 12.911 9.346 3.770 4.402 6.254 1.468 LR Siegen-Wittgenstein 31.289 28.260 5.100 32.216 30.667 4.080 32.910 28.060 3.495 LR Soest 10.402 11.023 1.742 12.239 10.423 2.020 11.589 12.471 1.853 LR Steinfurt 18.506 11.676 2.581 18.661 12.444 2.077 18.032 11.399 1.683 LR Unna 9.198 11.809 3.978 7.566 12.382 3.375 6.250 12.382 4.813 LR Viersen 8.538 4.750 660 6.197 5.205 63 8.047 5.117 41 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 47 Polizeibehörden 2007 2008 2009 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung LR Warendorf 10.525 13.463 48 10.326 14.028 525 6.306 10.058 329 LR Wesel 21.830 12.131 10.259 19.397 10.848 12.363 18.925 8.120 11.907 PP Wuppertal 98.969 39.596 43.567 91.897 34.534 51.358 85.313 28.431 48.315 LKA 43.169 29.239 11.985 45.703 31.901 9.556 71.623 41.140 13.149 LAFP 16.564 5.026 0 13.922 5.741 560 460 812 639 LZPD 44.066 32.900 13.593 35.071 27.635 7.247 32.891 25.232 7.540 Gesamt 2.355.354 1.564.499 723.559 2.405.170 1.507.148 697.161 2.149.772 1.394.518 586.878 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 48 Polizeibehörden 2010 2011 2012 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung PP Aachen 93.908 37.302 45.516 83.345 40.481 46.970 82.407 38.715 36.622 PP Bielefeld 74.860 61.007 19.427 80.784 55.695 12.949 65.282 48.144 15.478 PP Bochum 160.392 78.557 43.952 159.513 70.666 51.800 139.228 73.313 57.902 PP Bonn 74.113 59.512 22.594 95.369 54.419 18.100 71.205 55.700 17.645 LR Borken 8.454 4.256 2.984 8.935 6.973 1.975 11.732 6.625 829 LR Coesfeld 9.029 6.711 1.598 10.262 5.166 2.600 9.555 7.696 1.960 PP Dortmund 129.435 104.642 24.825 135.038 99.057 19.159 110.132 95.064 14.290 PP Duisburg 73.665 37.139 38.645 72.987 33.043 25.171 69.178 31.560 34.429 LR Düren 43.404 7.811 7.794 8.511 7.063 3.382 9.173 5.418 2.075 PP Düsseldorf 144.751 97.366 54.233 146.449 101.886 51.539 152.884 96.984 48.918 LR Ennepe-Ruhr-Kreis 6.771 7.437 104 6.425 7.051 138 5.517 2.137 537 LR Rhein-Erft-Kreis 17.845 15.486 2.753 15.372 19.360 2.840 19.424 17.051 4.372 PP Essen 125.717 70.214 49.924 92.809 50.592 31.967 92.809 50.592 31.968 LR Euskirchen 21.826 12.430 2.578 22.618 15.493 2.939 4.673 303 1.179 PP Gelsenkirchen 56.159 19.223 39.737 63.220 14.327 34.657 52.920 9.671 41.700 LR Gütersloh 11.516 10.830 898 10.894 9.230 361 8.352 5.435 562 PP Hagen 27.337 27.802 2.995 18.148 18.076 2.507 16.226 15.818 2.350 PP Hamm 13.811 12.984 336 14.038 11.784 359 14.417 11.452 1.260 LR Heinsberg 20.995 14.716 3.749 20.134 16.325 3.172 21.323 16.435 2.450 LR Herford 2.269 3.654 177 4.279 5.396 454 4.465 2.710 325 LR Hochsauerlandkreis 6.293 5.380 607 5.830 6.295 508 6.481 6.527 267 LR Höxter 7.684 6.992 240 7.804 5.694 0 5.527 4.408 195 LR Kleve 12.200 5.703 5.749 18.900 11.269 6.058 14.572 9.836 5.561 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 49 Polizeibehörden 2010 2011 2012 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung PP Köln 207.268 126.793 115.919 308.528 127.936 87.862 236.946 137.170 83.614 PP Krefeld 27.309 24.243 6.477 29.488 20.393 4.515 23.085 14.137 4.897 LR Lippe 8.022 7.595 1.193 7.464 5.924 613 8.898 4.898 521 LR Märkischer Kreis 16.568 13.183 1.959 12.549 12.665 1.104 11.684 11.392 848 LR Mettmann 11.785 10.598 518 13.207 12.205 935 13.800 10.109 367 LR Minden-Lübbecke 9.637 4.504 739 7.225 7.949 299 6.814 4.532 437 PP Mönchengladbach 69.220 41.038 20.647 59.098 40.816 16.477 59.714 36.825 14.013 PP Münster 71.049 55.535 26.789 78.492 49.285 15.574 67.889 55.674 19.764 LR Neuss 19.305 17.095 3.221 17.269 16.630 3.244 17.660 12.582 2.230 LR Oberbergischer Kreis 22.350 14.117 4.739 24.363 15.169 3.837 27.184 14.069 4.986 PP Oberhausen 14.604 6.719 3.919 12.987 11.844 4.111 13.482 9.046 2.610 LR Olpe 6.451 6.075 1.539 8.309 5.970 913 7.957 5.893 875 LR Paderborn 15.530 24.683 823 14.493 20.671 646 16.267 22.543 498 PP Recklinghausen 68.685 61.268 7.705 60.170 51.065 13.461 51.111 50.567 8.673 LR Rheinisch-Bergischer Kreis 8.795 6.222 2.835 9.393 5.244 3.303 10.813 5.470 3.544 LR Rhein-Sieg-Kreis 3.265 2.897 1.171 25.086 23.113 516 3.309 266 1.069 LR Siegen-Wittgenstein 31.920 30.442 1.140 25.086 23.113 516 25.364 22.518 2.751 LR Soest 10.629 9.771 1.867 10.596 6.086 1.600 12.793 7.906 1.661 LR Steinfurt 14.665 7.625 1.346 15.575 8.887 2.807 5.128 3.365 1.402 LR Unna 9.251 7.754 4.857 7.034 6.118 4.605 3.073 3.580 3.670 LR Viersen 13.616 4.903 3.768 5.215 6.303 513 5.784 4.850 274 LR Warendorf 8.380 5.956 409 6.806 6.964 211 5.500 5.268 46 LR Wesel 18.121 7.830 8.890 19.101 9.547 9.968 20.563 8.362 10.204 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 50 Polizeibehörden 2010 2011 2012 Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung Summe geleisteter Mehrarbeit Ausgleich durch Freizeit Ausgleich durch Vergütung PP Wuppertal 80.832 24.035 44.801 88.775 26.433 33.896 70.009 30.980 41.804 LKA 55.610 27.287 20.286 58.577 28.049 13.803 45.890 17.811 12.539 LAFP 11.979 1.991 1.238 12.999 3.043 1.199 15.421 3.438 1.784 LZPD 31.152 21.839 7.945 11.861 8.960 6.509 11.681 14.443 5.668 Gesamt 2.008.431 1.279.153 668.154 2.051.410 1.225.723 552.642 1.785.301 1.129.285 553.623 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/3389 51 9.2. Wie viele Überstunden entstehen nach Aufzeichnung im Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) durch die verbindliche Vorplanung bei eintretender Krankheit (bitte aufgelistet nach Behörde)? Bei Krankheit wächst das Haben-Konto um die Stunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem verbindlichen Dienstplan hätte tatsächlich leisten sollen. Es entstehen bei Krankheit keine Mehrarbeitsstunden. In der Verbindlichkeit der Dienstplanung führt Krankheit an dienstfreien Tagen zu folgenden Buchungsvorgängen: An Tagen, die als "wachfrei" definiert wurden (in SP Expert mit Schrägstrich gekennzeichnet ), werden keine Stunden auf das Haben-Konto gebucht. An zusätzlichen freien Tagen, die mit der Bezeichnung "dfr." (dienstfrei) gekennzeichnet wurden, wird auf dem Haben-Konto der Beschäftigten die Stundenanzahl aufgebucht, die der werktäglichen Sollstundenbuchung entspricht. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/3389